BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 260/09 vom 17. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin M366hring am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Schuldners auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und seine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als verfristet verworfen. 1 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen 2 - 3 - Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Es bedarf entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keiner Kl344rung der Frage, ob Beschl374ssen, mit denen dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird, eine Rechtsmittelbelehrung beigef374gt werden muss. Die Be-schwerdefrist von zwei Wochen begann auch dann zu laufen, wenn eine etwa erforderliche Rechtsmittelbelehrung fehlte (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 397; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, WM 2008, 1567 Rn. 8; vom 26. M344rz 2009 - V ZB 174/08, WM 2009, 1056 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, WM 2003, 2478). Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung h344tte die Vers344umung der Frist unter den gegebenen Umst344nden auch nicht verhindert. Die 334bermittlung der Beschwerde per Telefax am vermeintlich letzten Tag der Frist zeigt, dass die Rechtsmittelfrist dem Schuldner, jedenfalls aber seinem Verfahrensbevoll-m344chtigten bekannt war. Einer tats344chlichen Vermutung f374r den Ursachenzu-sammenhang zwischen einem Belehrungsmangel und der Fristvers344umung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. M344rz 2009, aaO Rn. 21 a.E.) fehlte die Grundlage, weil der Schuldner in offener Frist einen Rechtsanwalt mandatiert hat. 3 Die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Verletzung des verfas-sungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruchs auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an den Gegenbeweis des Schuldners gegen die Zustellungsurkunde (247 182 Abs. 1 Satz 2, 247 418 Abs. 1 und 2 ZPO) und an die Glaubhaftmachung fehlen-den Verschuldens an der Fristvers344umung (247247 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht 374berspannt. Dass es die eidesstattliche Versicherung des Schuldners bei 4 - 4 - Ber374cksichtigung der gegen seine Darstellung sprechenden Umst344nde insoweit nicht hat ausreichen lassen, ist nicht zu beanstanden. Auf eine f366rmliche Ver-nehmung des Zustellers als Zeugen hat sich der Schuldner im Beschwerdever-fahren nicht berufen. Kayser Raebel Lohmann Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 10.04.2008 - 64 IK 74/03 - LG Cottbus, Entscheidung vom 29.10.2009 - 7 T 180/08 -
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