BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 260/10 vom 1 . Dezem ber 2011 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzglä u bigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zw i- schen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schrif t lich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um e i- nen Kredit zu erh alten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistu n- gen an öffentlichen Kassen zu vermeiden. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 260/10 - AG Magdeburg LG Magdeburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1 . Dezem ber 2011 beschlossen: Dem Schuldner wird für die Durchführung des Rechtsbeschwe r- deverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Lan d- gerichts Magdeburg vom 18. November 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt S . beigeordnet. Rate n- zahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht fes t- gesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners w i rd der Beschluss der 3. Zi vilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht z u- rück ver wiesen. Der Wert des Rechtsb eschwerdeverfahrens wir d auf 5.000 fes t- gesetzt . - 3 - Gründe: I. Am 12. Juli 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, in dem dieser Restschuldbefreiung bea n- tragt e . Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der zum Insolve nzverwa l- ter be stellte weitere Beteiligte zu 3 die mit Darlehensmitteln der weiteren Bete i- ligten zu 1 finanzierte Wohnimmobilie des Schuldners frei. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mi t der weiteren Beteil igten zu 1 im März 2005 eine Vereinbarung, nach der sie sich verpflichteten, monatlich 150 s ie zu zahlen. E ntsprechende Zahlungen blieben aus . Am 23. Juni 2005 widerrief die weitere Beteiligte zu 1 die Vereinb a- rung. Im Juni 2006 erhielt s ie eine Einmalzahlung v on 300 der vom Schuldner getrennt lebenden Ehefrau, auf das dieser keinen Zugriff hatte. Zum Jahresende 2006 ließ der Schuldner im Rahmen eines Antragsve r- fahrens nach § 22 SGB II bei der A . (im Folgenden: A . ) einen A uszug betreffend das Konto seiner Eh e- frau vorlegen, der für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2006 Zahlungen in Höhe von 2.400 1 auswies. Diesen Auszug, bei dem e s sich um eine Totalf älschung handelte, hatte die Rechtsanwältin des Schuldners von dessen Ehefrau erhalt en. Im Schlusstermin am 28. Mai 2010 ha ben die weitere n Beteiligte n zu 1 und 2 beantragt, dem Schuldner die Restsch uldbefreiung zu versagen. Diesen An trä g en hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 entspr o- chen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfol g- 1 2 - 4 - los geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Erteilung der Restschuldbe freiung weiter. II. Dem Schuldner war für das Rechtsbeschwerdeverfahren schon wegen der zur Klärung anstehenden Grundsatzfrage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Ve rbindung mit Art. 103f EGInsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung de s angefochtenen Beschlusses und zur Zurück ver weisung de r Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Landgericht hat ausgefüh rt: J edenfalls d ie weitere Beteiligte zu 1 habe einen wirksamen und begründeten Antrag auf Versagung der Restschul d- befreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestellt. Indem d er Schuldner es z u- gelassen habe, dass seine Rechtsanwältin der A . einen gefälschten K ont o- auszug vorgelegt habe, um Leistungen nach § 22 SGB II zu erhalten, habe er grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Ve r- hältnisse gemacht, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen. Durch die Anweisung an seine Anwältin, etwaige von seiner getrennt lebenden Eh e- frau zugeleitete Papiere direkt an die A . weiterzugeben, ohne ihm diese zuvor zur Prüfung vorzulegen , habe er mit einem Grad von Fahrlässigkeit g e- handelt, der weit über eine einfache oder durchschni ttliche Fahrlässigkeit hi n- 3 4 5 - 5 - ausgehe. Er habe sich damit jeglicher Kontrollmöglichkeiten über die Unterl a- gen, die in seinem Namen i n de m von ihm ge f ü h rten Widerspruchsverfahren bei der A . eingereicht wurden , beraubt . 2. Diese Ausführungen halten ein er rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen nicht aus, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu tragen. a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist dem Schuldner die Restschuldb e- freiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzg läubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich ode r grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Ang a- ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu v ermeiden. Grun dsätzlich sind d ie Versagungsgrü nd e des § 290 Abs. 1 InsO auch einschlägig , wenn es darum geht, ob dem Schul d- ner in einem nach Ablauf von sechs Jahren noch nicht abgeschlossenen Inso l- venzverfahren die Restschuldbefreiung zu erteilen ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, ZInsO 2010, 102 Rn. 23 ff) . Eine Wohlve r- haltensphase, in welch er der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO zu erfüllen hätte, findet in diesen Fällen nicht statt. b) Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind in objektiver Hinsicht gegeben. Zwar haben sich Insolvenz - und B e- schwerdegericht nicht mit der vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschied e- nen Frage befasst , ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf Antrag eines 6 7 8 - 6 - Insolvenzg läubigers im Schlusstermin au ch dann versagt versagen d a rf, we nn d ies er Versagungsgrund erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahren s verwir k- licht wird . Diese Frage ist aber im Ergebnis zu bejahen. aa) O b der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens noch eingreif en kann , wird in der Literatur un ei n- heitlich beantwortet . G anz überwiegend wird die Auffassung vertreten, der Ve r- sagungsgrund könne bis zum Schlusstermin geltend gemacht werd en ( vgl. FK - InsO/Ahrens, 6. Au fl., § 290 Rn. 27; Graf - Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 14; HmbKomm - InsO/Streck, 3. Aufl., § 290 Rn. 18; Wenzel in Küb ler/ Prütting/ Bork , InsO, 20 08, § 290 Rn. 13a; Kiesbye in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 290 Rn. 18; MünchKomm - InsO/S tephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 42; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Auf l., § 290 Rn. 39), weil eine zeitliche Begre n- zung der Anwendbarkeit dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nach Eröffnung aufgrund der Publiz ität des Verfahrens ihre Bedeutung verliere (Uhlenbruck/Vallender, aaO) . Erst nach Ei n- tritt in die Wohlverhaltensphase könne ein Versagungsantrag nicht mehr auf § 290 A bs. 1 Nr. 2 InsO gestützt werden (Wenzel, aaO). Demgegenüber wird vereinzelt die A nsicht vertreten , d ie Anwendbarkeit der Vorschrift sei auf den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung beschränkt ( HK - InsO/Landfermann, 6 . Aufl., § 290 Rn. 1 0 ). Inkorrekte Angaben , die der Schuldner gegenüber Dritten mache, wirkten sich regelmäßig nicht mehr zum Nachteil der Insolvenzgläubiger aus. Verletzungen der Auskunfts - und Inform a- tionspflichten des Schuldners gegenüber den Insolvenzgläubigern blieben nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO erheblich. bb ) § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist so zu verst eh en, dass Falschangaben des Schuldners, die dieser macht, um einen Kredit zu erlangen oder öffentliche 9 10 11 - 7 - Leistungen zu be zieh en oder zu vermeiden, auch über die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens hinaus bis zum Schlusstermin erheblich sind. Zwar ent hält d e r Wortlaut d er Vorschrift keine ausdrückliche Regelung der Frage, bis zu we l- chem Z eit punkt unrichtige schriftliche Angaben zur Erlang ung eines Kredits oder von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder zur Vermeidung von Leistu n- gen an öffentliche Kassen für den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefre i- ung schädlich sein können . Von dem Wortlaut werd en sowohl Angaben bis zur Verfahrenseröffnung als auch solche bis zur Einstellung des Verfahrens oder sogar darüber hinaus während des Laufs der Wohlverhaltensphase erfasst . Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versagungsgrund geltend gemacht werden muss, sich redlich im Si n- ne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu v erhalten ha t. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schlusstermin oder aber eine im schriftlichen Verfahren an dessen Stelle tretende Frist, innerhalb derer Vers a- gungsanträge nach § 290 InsO zu stellen sind (vgl. BGH, Besch luss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414 f; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8). (1) Nach der Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wollte der Gesetzgeber den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung jedenfalls über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus erweitern. Während die ursprün g- liche Fassung des Regierungsentwurfs in § 239 Abs. 1 Nr. 2 RegEInsO (BT - Drucks. 12/2443, S. 47) nur die zeitliche Angabe: " vor dem Antrag a uf Eröffnung des Insolvenzverfahrens " enthielt , hat der G e- setzgeber auf Vorschlag des Bundesrates (BT - Drucks. 12/2443, S. 256) die Formulierung: " " in das Gesetz aufgenommen (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung BT - Drucks. 12/2443, S. 267). 12 - 8 - Hieraus folgt, dass die Ahndung eines unredlichen Verhaltens sich jedenfalls nicht auf einen Drei - Jahres - Zeitraum vor Antragstellung beschränken sollte. (2) Grund für die Aufnahme des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO war es, dass ein Schuldner, der die in der genannten Vo r- schrift näher konkretisierten Falschangaben tätigt, ebenso wenig wie in den Fä l- len des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO als red lich angesehen werden kann (vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 190, Begründung zu § 239 RegEInsO). Dieser Grund b e- steht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Auch während des e r- öffneten Verfahrens ist von einem redlichen Schuldner zu erwarten, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtige schriftliche Angaben macht, um entsprechende Leistungen zu erhalten oder Zahlungen zu vermeiden. L e- diglich in der Wohlverhaltensphase kann der Versagungsgrund wegen der zwingenden Geltendmachung der Versag ungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin nicht mehr zum Tragen kommen. In diesem Verfahrensabschnitt gelten die Obliegenheiten des § 295 InsO, die dem Schuldner beso ndere Ve r- haltenspflichten auferlegen. Der Anwendbarkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO während des eröffneten Verfahrens steht nicht entgegen, dass Gläubiger, die von dem unredlichen Ve r- halten des Schuldners nach Verfahrenseröffnung unmittelbar betroffen sind, wegen der sich hieraus ergebenden Forderung als Neugläubiger nicht am I n- so lvenzverfahren teilnehmen. Der antragstellende Gläubiger muss nicht selbst Opfer des unredlichen Verhaltens des Schuldners gewesen sein (Uhlenbruck/ Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 15a; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung , 8. Aufl., § 17 Rn. 53). Folgerichtig kann der Versagungsantrag des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO von jedem Gläubiger geltend gemacht werden , der eine Forderung angemeldet hat, ohne dass es darauf a n- kommt, ob der Antragsteller durch die unvollständigen Angaben des Schuldners 13 14 - 9 - betroffen ist (vgl. BGH, Beschl uss v om 22. Juli 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446 Rn. 2 f; OLG Celle, ZInsO 2000, 456, 457; Nerlich/Römermann, I n- sO , § 290 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, aa O; Wenzel in Kübler/Prütting /Bork , InsO , § 290 Rn. 5; Pape, in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO ). Die vereinzelt vertr e- tene Gegenauffassung (vgl. Ahrens, NZI 2001, 113, 118; FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 56) lehnt der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ausdrücklich ab, w eil eine einengende Betrachtung s- weise zu Gunsten des unredlichen Schuldners mit dem Normzweck des § 290 Abs. 1 InsO, darauf hinzuwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des Ve r- braucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig angibt, nicht zu ve r- einbar en ist (BGH, Beschl uss v om 22. Juli 2007, aaO Rn. 3). Nichts anderes gilt für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auch hier ist eine generalisierende Betrachtungsweise gebote n, bei der es nicht darauf ankommt, ob de r den Ve r- sagungsa ntrag stellende Gläubiger von den Falschangaben des Schuldners selbst betroffen ist. Ob die unrichtigen Schuldnerangaben Bedeutung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger haben, ist ebenfal ls unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; vom 17. März 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641; vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 10 , für die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 In sO) . Maßgeblich ist, dass es dem Schuldner auch während des eröffneten Verfahrens nicht gestattet werden darf, sich durch unrichtige oder unvollständ i- ge Angaben vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen. (4) Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durc h die zeitlich befristete Anwendung des Versagungsgrundes Rechnung getragen. Hinsichtlich des B e- ginn s der Frist hat der Gesetzgeber eine klare und eindeutige Regelung getro f- 15 16 - 10 - fen. Über den Drei - Jahres - Zeitraum vor Antragstellung darf nicht hinausgega n- gen wer den (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, ZInsO 2003, 610, 6 11). Hat ein Schuldner früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Ang a- ben über seine wirtschaftlichen V erhältnisse gemacht , um Leistungen aus ö f- fentlichen Mitteln zu beziehen , und ist er gesetzlich verpflichtet, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung der Restschuldbefreiung gleichw ohl nicht, weil der Schul d- ner die Falschangaben nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums gemacht hat. Der Schlusstermin stellt den - ebenfalls klare n und eindeutige n - Endzeitpunkt dar. Bis zu diesem Zeitpunkt muss de r Schuldner d amit rechnen, im Fall einer Krediterschleichung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung zu gefährd en. Seine Pflicht, sich redlich zu verhalten, e n- det nicht mit der Verfahrenseröffnung. Deshalb ist ihm dieser Endzeitpunkt selbst dann zuzumuten, wenn sich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens - aus welchen Gründen auch immer - hinzieht und über sie erst nach Ablauf des Abtretungszeitraums (vgl. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) entschieden werden kann. c c) Vorliegend betreffen die dem Schuldner zur Las t gelegten Falscha n- gaben gegenüber der A . einen Vorgang, der sich während des eröffneten Verfahrens ereignet hat. Die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind ge ge be n. c ) Die Feststellungen des Landgerichts r eichen jedoch nicht aus, um dem Schuldner subjektiv eine Verletzung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO anzula s- t en. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass der Schuldner selbst den Kontoauszug gefälscht hat oder dessen Fälschung durch seine getrennt leb ende Ehefrau oder einen Dritten veran lasst hat . Ein vorsätzliches Verhalten 17 18 - 11 - scheidet damit aus. Gleiches gilt nach dem derzeitigen Verfahrensstand für die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig geha n- delt. aa) Der Begriff de r groben Fahrlässigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZInsO 2006, 370 Rn. 9 mwN; vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786 Rn. 7; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 13; vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08 , ZIn sO 2011, 836 Rn. 9) ist ein Rechtsbegriff. Die Feststellung der Voraussetzungen ist zwar ta t- richterliche Würdigung und mit der Rechtsbeschwerde nur beschränkt anfech t- bar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrl ässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fah r- lässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO). So liegt der Fall hier. bb) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Schuldne r keinen Zugriff auf die Konten seiner damals schon von ihm getrennt lebenden Ehefrau hatte und deswegen nicht in der Lage war, die inhaltliche Richtigkeit des von dieser unmittelbar seiner Anwältin zugeleiteten Kontoauszugs für das Jahr 2006 zu überprüfen . Obwohl der Schuldner damit keine Möglichkeit hatte, die inhaltl i- che Richtigkeit des von der Ehefrau an seine Anwältin übersandten Kontoau s- zugs zu überprüfen, hat das Beschwerdegericht in der Anweisung, etwaige von der Ehefrau übersandte Unterlagen an die A . weiterzuleiten, ohne sie ihm zuvor zur Prüfung vorzulegen, ein Verhalten gesehen, das über eine einfache oder durchschnittliche Fahrlässigkeit weit hinausgeht und schon als grob fah r- lässig anzusehen ist. Diese Würdigung überspannt den Pflichtenkre is eines I n- solvenzschuldners im Rechtsverkehr. 19 20 - 12 - Wenn der Schuldner nicht im Stande war, die inhaltliche Richtigkeit des von seiner Ehefrau der Anwältin übersandten Kontoauszuges zu kontrollieren , war die Anweisung an seine Anwältin , etwaige von der Ehe frau übersandte U n- terlagen an die A . weiterzuleiten , nur dann grob fahrlässig, wenn es sich ihm - unterhalb der Schwelle eines im Streitfall verneinten kollusiven Zusammenwi r- kens mit seiner Ehefrau - aufgrund konkreter Verdachtsmomente au f drängen musste, seine Ehefrau werde gegenüber der A . unredlich vorg e hen. Auch hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen. IV. Die angefochtene Entscheidung ist damit aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurüc kzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 InsO). Eine eigene Sachentscheidung de s Senats kommt nicht in Betracht , weil das B e- schwerdegericht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats we i- tere Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des Versag ungsgru n- des zu treffen hat. Außerdem steht noch eine Entscheidung über den Vers a- gungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 aus. V. Der Senat hat den Wert des Verfahrens gemäß seiner ständige n Rech t- sprechung auf ein geschätztes Interesse des Schuldner s an der Restschuldb e- freiung von 5.000 Bezüglich de r F es tsetzung des Beschwerdeg e- richts, das s eine n Wert nach de m Betrag all er im Insolvenzverfahren anerkan n- ten Forderungen ( 409.466 bemessen hat, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass eine derartige Festsetzung nu r in Betracht käme, wenn sämtliche Ford e- 21 22 23 - 13 - rungen in vollem Umfang werthaltig wären. Anhaltspunkte da für , dass dies hier der Fall sein könnte, gibt es nicht . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 351 IN 219/02 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.11.2010 - 3 T 472/10 -
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