ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB260.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 260 /16 vom 22 . März 201 7 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 BGB Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des B e- troffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senat s- beschlüsse vom 15. Februar 2017 XII ZB 510/16 juris und vom 6. Juli 2016 XII ZB 131/16 FamRZ 2016, 1668). BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16 - LG Koblenz AG St. Goar - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . M ärz 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts K oblenz v om 2 5 . April 201 6 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich di e ursprünglich bevollmächti g- te Ehefrau des Betroffenen gegen die Bestellung der Tochter des Betroffenen zur Betreuerin. Der Betroffene leidet an mittelschwerer Demenz bei rascher Progredienz. Zu einer freien Willensbildung ist der Betroffene krankheitsbe dingt nicht mehr in der Lage. Am 14. Februar 2014 erteilte der Betroffen e seiner damaligen lan g- jährigen Lebensgefährtin, der Bet eiligten zu 1, eine umfassende Vorsorgevol l- 1 2 - 3 - macht, während er zugleich in einer Betreuungsverfügung seine Tochter, die Bet eiligte zu 2, als Betreuerin vorschlug. Ob er damals noch geschäftsfähig war, ist nach dem Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens sehr zwei felhaft. Am 28. August 2015 heiratete der Betroffene die Bet eiligte zu 1. Zu diesem Zeitpunkt war er geschäftsun fähig. Die Bet eiligte zu 2 widerrief m it Schrei ben vom 18. September 2015 die Vorsorgevollmacht zugunsten der B e- t eiligten zu 1. Das Amtsg ericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 die Bet eiligte zu 2 als Betreuerin mit folgenden Aufgabenkreisen bestel lt: Vermögenssorge; Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten - und Sozialleistung s- trägern; Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung; Entgegennahme, Öf f- nen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise; Woh - nungsangelegenheiten ; Abschluss und Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim - Pflegevertrages; Geltendmachung von Rechten des Betreuten g e- genüber seinem Bevollmächtigten; Widerruf von erteilten Vollmachten. D ie d a- gegen gerichtete Beschwerde hat d as Landgericht zurückge wiesen. Hiergegen richte t sich di e Rechtsbeschwerde , mit der die Bet eiligte zu 1 weiterhin gegen die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen vorgeh t . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führ t zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus - geführt, bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung müsse zwischen 3 4 5 - 4 - Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschi eden werden. Eine B e - treuung gegen den Willen des Betroffenen setze kumulativ voraus: eine psych i- sche Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung; das hi e- raus resultierende Unvermögen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorg en; Erforderlichkeit der Betreuerbestellung wegen Nichtvorhandenseins anderer Hilfen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Betroffene leide an einer zumindest mittelschweren Demenz vom Alzheimer - Typ. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheite n zu besorgen . Die Vorsorgevollmacht vom 14. Februar 2014 stehe der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen, weil die Bet eiligte zu 2 die Vorsorgevollmacht am 18. September 2015 wirksam w i- derrufen habe. Ob der Betroffene bei der Errichtung der Vorsorgev ollmacht g e- schäftsunfähig gewesen sei, brauche deswegen nicht abschließend entschi e- den zu werden. Die Auslegung des der Bet eiligten zu 2 in der angefochtenen Entscheidung übertragenen Aufgabenkreises ergebe zweifelsfrei, dass ihr die Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ausdrücklich als eigenständiger Aufgabenkreis zug ewiesen worden sei. 2. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Nach prüfung nic ht stand . a) Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabe n- kreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Au f- gabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund de r konkreten, gege n- wärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkre is jederzeit auftreten kann (vgl. Senat s beschlüsse vom 15. Februar 2017 XII ZB 510/16 juris Rn. 18 und vom 6. Juli 2016 XII ZB 131/16 FamRZ 2016, 1668 Rn. 14 mwN). D as Beschwerdegericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die der Beteilig ten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht vom 14. Februar 2014 der 6 7 8 - 5 - Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegens teht, nachdem die Beteiligte zu 2 diese Vollmacht wirksam widerrufen hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702). Indessen sind d ie bislang getroffenen Feststellu n- gen hinsichtlich de s Aufgabenkreise s " Geltendmachung von Rechten des B e- treuten gegenüber seiner Bevollmächtigten " nicht ausreichend. Soweit das vom Amtsgericht erhobene psychiatrische Sachverständigen - gut achten vom 12. Jan uar 2016 (St. Elisabeth Krankenhaus Lahnstein / Psych i- atrie / Leitender Arzt Priv. - Doz. Dr. M . ) zu dem Ergebnis kommt, dass der B etroffene bei der Heirat am 28. August 2015 nicht geschäftsfähig war, hat das Amtsgericht durch gesonderten B eschluss vom 29. Februar 2016 den Aufgabenkreis der Betreuung hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Eheaufhebung erweitert. Dieser Aufgabenkreis ist vorliegend nicht streitgege n- ständlich. Weitere Feststellungen zu konkreten Rechten des Betroffenen, d ie gegenüber der Bet eiligten zu 1 geltend gemacht werden sollen, hat das B e- schwerdegericht nicht getroffen. b) Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 579/15 FamRZ 2016, 1258 Rn. 14 ) . Deshalb hätte sich das Beschwerdegericht mit dem angespannten V erhältnis zwischen der Tochter und der Ehefrau des B e- troffenen auseinandersetzen müssen , das d urch den Widerruf der Vorsorg e- vollmacht nicht beseitigt worden ist. Auch fehlen jegliche Feststellungen dazu, ob die Bet eiligte zu 2 geeignet erscheint, die Rechte des Betroffenen zu wahren, nachdem der ungeklärte Vorwurf im Raum steht, sie habe im Zusa mmenwir ken mit ihrem Bruder ve r- sucht , Konten des Betroffe nen über insgesamt rund 200.000 9 10 11 - 6 - dieses Geld ebenso wie insgesamt 20.000 jeweils hälftig auf Konten der Geschwister zu transferieren. 3. Der an gefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden , weil d as Landgericht zunächst die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betre u- ungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben wird . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- spr echung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG St. Goar, Entscheidung vom 02.12.2014 - 1 XVII 123/14 - LG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2016 - 2 T 340/16 - 12 13 14
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