BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 26/02 vom 18. Juli 2002 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 803 Abs. 2; ZVG § 146 Abs. 1, § 15 a) Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet auf Zwangsverwaltungen keine Anwendung. b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der Zwangsverwaltung kann sich im Falle hoher Vorbelastungen, die eine Befriedigung derzeit aussichtslos erscheinen lassen, daraus ergeben, das Grundstück einer einträglicheren Nutzung zuzuführen. BGH, Beschluß vom 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02 - LG Dortmund AG Unna - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 18. Juli 2002 beschlossen: Der Beteiligten zu 2) wird wegen der Versumung der Fristen zur Einlegung und Begrndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Januar 2002 Wiedereinsetzun g in den vorigen Stand gewhrt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Januar 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurckgewiesen. Beschwerdewert: 18.406,51 . Grnde: I. Die Beteiligte zu 2) ist Eigentmerin des eingangs nher bezeichneten Teileigentums (Gastwirtschaft), welches in Abt. III des Grundbuchs mit abg e - tretenen Eigentmergrundschulden ber insgesamt 300.000 DM, einer Sich e - rungsgrundschuld zugunsten einer Bank ber 120.000 DM sow ie mehreren - 3 - Sicherungshypotheken belastet ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Januar 1997 verkaufte die Beteiligte zu 2) das Teileigentum fr 420.000 DM; der Kau f - vertrag ist bislang nicht vollzogen. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgeric ht am 28. September 2000 wegen titulierter Wohngeldrckstnde nebst Zinsen die Zwangsverwa l - tung angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Zwangsverwalter bestellt. Di e - ser hat das Teileigentum am 25. Oktober 2000 in Besitz genommen. Die Bete i - ligte zu 2) hat gegen den Anordnungsbeschluû Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch richterlichen Beschluû zurckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt diese die Aufhebung der Zwangsverwaltung weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach G e - whrung der Wiedereinsetzung auch im brigen zulssige Rechtsbeschwerde ist unbegrndet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verle t - zung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO). 1. Das Landgericht meint, der Anordnungsbeschluû sei nicht wegen der hohen vorrangigen Belastungen des Teileigentums aufzuheben. Eine entspr e - chende Anwendung des § 803 Abs. 2 ZPO auf das Zwangsverwaltungsverfa h - ren scheide mangels einer unbeabsichtigten Regelungslcke aus. Dem Bete i - ligten zu 1) fehle auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedrfnis an der - 4 - Durchfhrung der Zwangsverwaltung. Denn es stehe nicht zweifelsfrei fest, daû der Glubiger keine Aussicht auf Befriedigung der titulierten Forderungen h a - be. Demgegenber rgt die Rechtsbeschwerde, das Verbot der zwecklosen Pfndung (§ 803 Abs. 2 ZPO) erklre sich aus dem Befriedigungszweck jeder Vollstreckungsmaûnahme und sei deshalb auch im Rahmen der Grundstck s - zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Dem Beteiligten zu 1) fehle auch das allgemeine Rechtsschutzbedrfnis an der Durchfhrung der Zwang s - verwaltung, weil der Zweck des Vollstreckungsverfahrens nicht erreicht werden könne. Der Beteiligte zu 1) stehe als betreibender Glubiger an letzter Ran g - stelle. Konkrete Anhaltspunkte dafr, daû Vorbelastungen entfallen könnten, seien nicht ersichtlich. Das von ihm allein verfolgte Interesse an der Realisi e - rung laufender (nicht titulierter) Wohngeldansprche sei nicht schutzwrdig. 2. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Die Zwangsverwaltung ist mit Recht angeordnet worden. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechu ng sowie der Literatur wer- den unterschiedliche Meinungen vertreten, wie Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren zu behandeln sind, in denen der betreibende Glubiger aus einer aussichtlos erscheinenden Rangstelle vollstreckt. a) Weitgehend e Übereinstimmung besteht allerdings darin, daû § 803 Abs. 2 ZPO im Bereich der Immobiliarvollstreckung nicht - mangels einer R e - gelungslcke auch nicht entsprechend - angewendet werden kann (vgl. OLG Hamm Rpfl. 1989, 34; LG Detmold Rpfl. 1998, 35; LG Koble nz Rpfl. 1998, 300; - 5 - LG Krefeld Rpfl. 1994, 35; 1996, 120; LG Mnster Rpfl. 1989, 34 f; MnchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 803 Rn. 46; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 804 Rn. 15; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorlufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 803 Rn. 8; Stein/Jonas/Mnzberg, ZPO 21. Aufl. § 803 Rn. 34; Zeller/Stber, ZVG 16. Aufl. Einleitung Rn. 48 Anm. 48.11; a.A. LG Regensburg NJW-RR 1988, 447; Wieser Rpfl. 1985, 96, 98 ff; derselbe ZZP 1985 (Band 98), 427, 436 ff; einschrnkend OLG Dsseldor f Rpfl. 1989, 470). Die erstgenannte Auffassung trifft zu. § 803 Abs. 2 ZPO beruht auf der Erwgung, daû der Gegenstand des beweglichen Schuldnervermgens bei der Verwertung keinen Überschuû und damit keinerlei Befriedigung des Glubigers erwarten lût. Dann verdient die Nutzungsfunktion des Eigentums vorrangigen Schutz. Eine dieser Regelung vergleichbare Vorschrift kennt das Zwangsve r - steigerungsgesetz nicht. Zwar gehrt die Zwangsvollstreckung in das unb e - wegliche Vermgen dem Zivilprozeûrecht an (vgl. § 869 ZPO) und unterliegt demgemû den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeûordnung ber die Zwangsvollsteckung (vgl. Denkschrift zum Bundesratsentwurf des ZVG, Mat e - rialien zu den Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan, Bd. V S. 34). Zu den allgemeinen Vorschriften des 8. Buchs der Zivilproze û - ordnung (§§ 704 bis 802 ZPO) gehrt § 803 Abs. 2 ZPO indes nicht. Es ha n - delt sich, was die Revision offenbar bersieht, um eine allgemeine Pfndung s - vorschrift, die nicht fr alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt, sondern nur fr die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermgen (vgl. Schuschke/Walker aaO). - 6 - Diese der Stellung der Vorschrift entsprechende Beschrnkung des A n - wendungsbereichs ist auch sachlich gerechtfertigt. § 803 Abs. 2 ZPO dient - soweit er nicht die Belastung des Glubigers mit unntigen Kosten unterbi n - den soll (vgl. Zller/Stber, ZPO 23. Aufl. § 803 Rn. 9) - dem Schutz des Schuldners vor dem Verlust eines Vermgensgegenstandes. Ein solcher ist bei der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht zu befrchten, weil diese darauf abzielt, dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstcks, nicht aber die Sache selbst zu entziehen (vgl. § 148 Abs. 2 ZVG). Daû diese Vol l - streckungsmaûnahme auch bei hohen Vorbelastungen Platz greifen soll, ve r - deutlicht § 77 Abs. 2 ZVG, der die Fortsetzung eines Zwangsversteigerung s - verfahrens als Zwangsverwaltung bestimmt, wenn die Zwangsversteigerung auch in dem zweiten Termin ergebnislos bleibt (vgl. LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635). Hierunter fallen insbesondere auch die Flle, in denen berhaupt kein Gebot abgegeben oder das Gebot nach § 72 Abs. 2 ZVG zurckgewiesen worden ist, weil es das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) nicht erreicht hat (vgl. Ze l ler/Stber aaO § 72 Rn. 3 Anm . 3.2, § 77 Rn. 3 Anm. 3.1). Im brigen kann der von § 803 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Vergleich zwischen dem erwarteten Verwertungserls und den Pfndungs- und Verwe r - tungskosten bei der Zwangsverwaltung von Grundstcken regelmûig nicht gezogen werden. Die maûgebenden Grundstcksbelastungen knnen sich nach der Verfahrensordnung im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren vie l - fach ndern, indem z.B. Lschungsverpflichtungen erfllt werden. Im formal i - sierten Anordnungsverfahren des Zwangsversteigerungsgesetzes - wie auch im Verfahren ber einen Beitrittsantrag - besteht fr das Vollstreckungsgericht nicht die Mglichkeit, sich hierber Gewiûheit zu verschaffen. Auch deshalb - 7 - kann § 803 Abs. 2 ZPO auf die Immobiliarvollstreckung nicht entsprechend a n - gewendet werden. b) Fr die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens liegt im Strei t - fall auch das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedrfnis des Glubigers vor. Dieses ist sachliche Verfahrensvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 61, 126, 135); es muû daher auch in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gegeben sein. Es fehlt, wenn der Glubiger kein schutzwrdiges Interesse an der Vollstreckungsmaûnahme hat. aa) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Rechtsschutzbedrfnis entfalle bereits dann, wenn bei Anordnung der Zwangsverwaltung hohe Vo r - belastungen bestehen, die es - gegenwrtig - als ausgeschlossen erscheinen lassen, daû der Glubiger Zahlungen erhalten wird und konkrete Anhalt s - punkte dafr fehlen, daû die Vorbelastungen im Laufe des Verfahrens entfallen knnten, wird den Besonderheiten der Grundstcksvollstreckung nicht gerecht. Ob ein Rechtsschutzbedrfnis gegeben ist, kann in einem Vollstreckungsve r - fahren und insbesondere im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltung s - verfahren nur unter Bercksichtigung der Besonderheiten des formal ausg e - stalteten Durchsetzungsrechts gewrdigt werden (vgl. Zller/Stber aaO Ei n - leitung Rn. 48 Anm. 48.2). Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich grundstzlich aus dem Interesse des Glubigers an einer Befriedigung der Forderung, die durch den Vollstreckungstitel als begrndet ausgewiesen wird (vgl. Ste i - ner/Hage mann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Bd. 1 1984 §§ 15, 16 Rn. 127). Liegen die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, hat der Glubiger ein Recht darauf, daû ihm das Vollstreckungsgericht Recht s - schutz gewhrt, ohne daû es z.B. auf andere Befriedigungsmglichkeiten oder - 8 - die ohnehin nicht hinreichend sicher abschtzbaren Erfolgsaussichten des Zwang s vollstreckungsverfahrens (s.o. 2 a) ankomm en kann. bb) Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die beantragte Zwangsve r - waltung zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwrdiger Ziele begehrt wird (vgl. RGZ 155, 72, 75; LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635), etwa um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufgen (vgl. Ste i ner/ Hegemann aaO §§ 15, 16 Rn. 131). Im Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall nach dem festgestellten und nicht weiter aufklrungsbedrftigen Sachverhalt nicht vor. Die Beteiligte zu 1) hat das Teileigentum im Jahre 1997 fr einen nicht unerheblichen Kaufpreis verkauft. Dies zeigt die grundstzliche Werthaltigkeit des Vollstreckungsg e - genstandes. Nach dem Bericht des Beteiligten zu 3) vom 30. Oktober 2000 [GA 13 ff], dessen Richtigkeit von der Beteiligten zu 2) insoweit nicht ang e - zweifelt wird, befand sich der Vollstreckungsgegenstand bei Besitzergreifung durch den Zwangsverwalter in einem verwahrlosten Zustand, der keine wir t - schaftliche Nutzung mehr erlaubte. Dies verdeutlicht, daû das Rechtsschut z - bedrfnis des Glubigers regelmûig bereits aus dem Bestreben folgt, das Teileigentum vor weiterem Verfall zu bewahren, es mit Hilfe des Zwangsve r - walters in einen besseren Zustand zu bringen um es letztendlich einer eintr g - licheren Nutzung zuzufhren (vgl. Korintenberg/Wenz, ZVG 6. Aufl. Vorbeme r - kung vor § 146 Anm. I 2; Steiner/Hagemann aaO § 146 Rn. 7; Zeller/Stber aaO § 161 Rn. 3 Anm. 3.5). Damit verbessern sich mittelbar auch die Befried i - gungsaussichten des Antragstellers. Bei einer derartigen Sachlage handelt der Glubiger auch dann nicht schikans, wenn er bei Antragstellung in seine Überlegungen einbezieht, daû die von dem Zwangsverwalter angeforderten - 9 - Vorschsse mglicherweise entsprechend einer von der Rechtsprechung ve r - tretenen Auffassung in einem neben der Zwangsverwaltung angestrengten Zwangsversteigerungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG mit dem Rang vor den dinglichen Glubigern geltend gemacht werden knnen (vgl. LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635). Denn im Vordergrund steht auch in diesen Fllen die mit der Anordnung - 10 - der Zwangsverwaltung angestrebte ordnungsgemûe Bewirtschaftung des Voll streckungsobjekts, die bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise eine zuknftige Einnahmeerzielung erst erwarten lût. 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