BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 26/05 vom 10. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 50, 91, 104 Eine nichtexistente Beklagte, die im Streit um ihre Parteif344higkeit zu Lasten des Kl344gers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch die-sen Streit entstandenen Kosten verlangen. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - XII ZB 26/05 - Brandenburgisches OLG LG Neuruppin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 2.041,40 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren dar374ber, ob der Kl344ger der (nach Vollbeendigung) nicht mehr existenten beklagten GmbH Kos-ten aus einem Verfahren vor dem Landgericht zu erstatten hat. 1 Das Landgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Zahlungsklage, die am 14. Februar 2003 bei Gericht eingegangen und am 25. M344rz 2003 zuge-stellt worden ist, rechtskr344ftig als unzul344ssig abgewiesen und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 2 Auf Antrag des f374r die Beklagte auftretenden Prozessbevollm344chtigten hat das Landgericht die von dem Kl344ger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.041,40 200 festgesetzt; die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den 3 - 3 - Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbe-schwerde des Kl344gers. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, hier liege kein Fall vor, in dem ein Verfahren gegen eine Partei gef374hrt worden sei, die nicht existiere. Vielmehr habe die beklagte GmbH tats344chlich existiert und sei deshalb rechts- und par-teif344hig gewesen. Zwar habe die Beklagte diese Parteif344higkeit verloren, weil sie am 23. April 2003 im Handelsregister gel366scht worden sei. Eine aufgel366ste und gel366schte Gesellschaft k366nne aber, wenn sich noch Verm366gensgegenst344n-de finden sollten, ihre Existenz wiedererlangen und beispielsweise mit der Be-hauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu, einen Aktivprozess f374hren, in dem sie als parteif344hig gelte. Die Kostenfestsetzung habe hier zugunsten der ge-l366schten Beklagten zu erfolgen, weil die Kostengrundentscheidung in einem Verfahren ergangen sei, in dem die beklagte GmbH als Partei im Rubrum auf-gef374hrt sei. Die Beklagte - und nicht etwa eine hinter ihr stehende Person - sei deshalb Gl344ubigerin des Kostenerstattungsanspruchs. 5 Die Beklagte sei im Kostenfestsetzungsverfahren auch ordnungsgem344337 vertreten gewesen. Der ehemalige Gesch344ftsf374hrer der Beklagten habe die zu den Akten gereichte Prozessvollmacht am 8. April 2003 unterzeichnet, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte noch nicht im Handelsregister gel366scht gewe- 6 - 4 - sen sei. Diese Vollmacht wirke in das Kostenfestsetzungsverfahren fort, ohne dass zur Vertretung der Beklagten nunmehr ein Nachtragsliquidator bestellt werden m374sse. 7 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 8 Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist davon auszugehen, dass die verm366genslose Be-klagte nach Rechtsh344ngigkeit der Klage am 23. April 2003 im Handelsregister gel366scht worden ist. Dadurch hat die beklagte GmbH ihre Parteif344higkeit verlo-ren. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die bei Zustellung der Klage-schrift am 25. M344rz 2003 noch existente Beklagte schon mit Eintritt der Rechts-h344ngigkeit einen prozessualen - durch eine der Beklagten g374nstige Kosten-grundentscheidung bedingten - Kostenerstattungsanspruch erlangt hat (vgl. BGH Urteile vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81 - NJW 1983, 284 und vom 21. April 1988 - IX ZR 191/87 - NJW 1988, 3204, 3205). Denn bei der Beurteilung der - in jeder Lage des Verfahrens zu pr374fenden - Parteif344higkeit bleibt der auf-schiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch au337er Betracht (vgl. BGHZ 74, 212, 213; BGH Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - NJW 1982, 238, 239). a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nicht oder nicht mehr existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als partei-f344hig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (allg. M.; Se-natsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506; BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215; BGH Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 - NJW 1993, 2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die Frage ihrer Existenz selbst kl344ren lassen kann. 9 - 5 - b) Umstritten ist indessen, ob die Existenz der im Rechtsstreit insoweit als begrenzt parteif344hig angesehenen Partei auch im anschlie337enden Kosten-festsetzungsverfahren fingiert werden kann, wenn die Klage wegen fehlender Parteif344higkeit des Beklagten als unzul344ssig abgewiesen und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. 10 11 aa) Nach 374berwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gilt die im Prozess fingierte begrenzte Parteif344higkeit der nicht existenten Partei auch f374r das sich anschlie337ende Kostenfestsetzungsverfahren und berechtigt die nicht existente Partei, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen; dessen Ge-genstand sind die Aufwendungen, die dem Dritten, der f374r die nicht existente Partei in einem f374r zul344ssig erachteten Verfahren t344tig wurde, entstanden sind (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506; OLG Hamburg MDR 1976, 845; SchlHOLG JurB374ro 1978, 1574; OLG Karlsruhe Beschluss vom 17. August 1978 - 13 W 122/78 - Juris; KG AnwBl. BE 1995 300 (LS); OLGR Saarbr374cken 2002, 259; OLGR Stuttgart 2005, 525). Uneinigkeit besteht allerdings dar374ber, zu wessen Gunsten die Kosten-festsetzung verlangt werden kann. 12 Nach einer Ansicht kann die nicht existente Partei eine Kostenfestset-zung zu ihren Gunsten verlangen (OLGR Saarbr374cken 2002, 259; OLG Koblenz Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 W 332/01 - juris -; KG AnwBl. BE 1995, 300 (LS)). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch seine Grundlage aus-schlie337lich in dem durch den Rechtsstreit begr374ndeten Prozessrechtsverh344ltnis der Parteien habe, m374sse der nicht existente Beklagte, der sich im Prozess ge-gen die Klage mit dem Einwand seiner fehlenden Parteif344higkeit zur Wehr set-zen d374rfe, auch berechtigt sein, die ihm in der Kostengrundentscheidung zuge-sprochene Kostenerstattung im daf374r vorgesehenen Kostenfestsetzungsverfah- 13 - 6 - ren zu seinen Gunsten geltend zu machen. Der nicht existente Beklagte sei in-soweit Auftraggeber im geb374hrenrechtlichen Sinn. 14 Demgegen374ber wird zum Teil vertreten, die nicht existente Partei k366nne nur Kostenerstattung zugunsten derjenigen (existenten) nat374rlichen oder juristi-schen Person beantragen, die f374r die nicht existente Partei gehandelt habe (OLGR Bamberg 2001, 223; OLG M374nchen NJW-RR 1999, 1264, 1265; OLG Hamburg MDR 1976, 846; wohl auch Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. 247 50 ZPO Rdn. 59). bb) Nach anderer Auffassung kann eine schon bei Rechtsh344ngigkeit nicht existente Person schlechthin keine Kostenfestsetzung verlangen, und zwar weder zu ihren Gunsten noch zu Gunsten des f374r sie handelnden Dritten. Die Kostengrundentscheidung des Vollstreckungstitels laufe insoweit ins Leere (OLGR Zweibr374cken 2004, 670). Der Dritte k366nne einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nur in einem gesonderten Rechtsstreit gegen die klagende Partei geltend machen. 15 c) Der Senat folgt in den F344llen der wegen Verm366genslosigkeit gel366sch-ten GmbH der Auffassung, wonach die nicht mehr existente Partei zu ihren Gunsten jedenfalls die Festsetzung der im Streit 374ber ihre Parteif344higkeit ent-standenen Kosten verlangen kann. 16 Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch beruht auf dem durch die Erhebung der Klage begr374ndeten Prozessrechtsverh344ltnis und folgt dem Verur-sacherprinzip (vgl. Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. vor 247 91 ZPO Rdn. 6). Die kla-gende Partei hat dadurch, dass sie gegen eine nicht existente Partei Klage er-hoben hat, Veranlassung dazu gegeben, die Frage der Existenz der Beklagten im Rechtsstreit kl344ren zu lassen. Zur Kl344rung dieser Frage wird die Existenz der Beklagten fingiert. Die Entscheidung des Prozessgerichts, dass die Beklagte 17 - 7 - nicht existent und damit nicht parteif344hig sei, l344sst dieses Prozessrechtsverh344lt-nis nicht entfallen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es da-her nicht widerspr374chlich, sondern konsequent, die prozessrechtliche Fiktion der Existenz der Beklagten auch im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit auf-recht zu erhalten, als es um die Durchsetzung von Kostenerstattungsanspr374-chen im Streit um die Existenz der Beklagten geht. Die Fiktion erstreckt sich nicht nur auf das Recht der nicht existenten Be-klagten, Kostenfestsetzung zu beantragen, sondern gilt auch f374r die Zuordnung des Kostenerstattungsanspruchs. Der nicht mehr existenten Beklagten, der gestattet wird, sich im Rechtsstreit mit ihrer Nichtexistenz zu verteidigen, kann, wenn sie mit diesem Einwand durchdringt und deshalb eine Kostenentschei-dung zu ihren Gunsten erreicht, die Kostenerstattung zu ihren Gunsten nicht mit der Begr374ndung versagt werden, ihr seien keine Kosten entstanden, weil sie nicht existiere. Vielmehr ist die einmal f374r den Streit um die Existenz fingierte Parteif344higkeit der Beklagten f374r den gesamten Streit hier374ber einschlie337lich der dadurch entstandenen Kosten aufrechtzuerhalten. 18 Eine Erstattung zugunsten des f374r die nicht mehr existente Beklagte han-delnden Dritten kommt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht in Betracht. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient allein der Umsetzung der ge-richtlichen Kostengrundentscheidung. Antrags- und ausgleichsberechtigt ist nur 19 - 8 - der im Titel genannte Kostengl344ubiger (Stein/Jonas/Bork aaO 247 103 Rdn. 8 m.w.N.) und nicht ein hinter diesem stehender Dritter. F374r Ermittlungen zur Feststellung des Dritten, der f374r die nicht mehr existente Partei gehandelt hat, ist das Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht geeignet. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 12.05.2004 - 2 O 69/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 6 W 126/04 -
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