BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 26/07 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG 247 1 Abs. 1, 3 a) Auch 366ffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten so ge-nannten 204Grauen Kapitalmarktes223 k366nnen Gegenstand eines Musterfeststel-lungsverfahrens sein (247 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG). b) Unter 247 1 Abs. 1 KapMuG fallen nur Erf374llungsanspr374che nach dem Wert-papiererwerbs- und 334bernahmegesetz (Wp334G) und Schadensersatzan-spr374che aus einer fehlerhaften, irref374hrenden oder unterlassenen 366ffentli-chen Kapitalmarktinformation. c) Nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegr374ndenden oder an-spruchsausschlie337enden Voraussetzungen eines Anspruchs k366nnen Fest-stellungsziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein, nicht aber ein An-spruch als solcher. d) Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer 366ffentlichen Kapital-marktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsf344hige Tatsachen oder Rechtsfragen wie etwa der individuelle Schaden eines Anlegers sowie individuelle Fragen des Verj344hrungsbeginns oder der Rechtzeitigkeit einer - 2 - Anfechtung wegen arglistiger T344uschung, k366nnen nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein. e) Sind die anspruchsbegr374ndenden oder anspruchsausschlie337enden Tatsa-chen unstreitig oder bewiesen, hat das Gericht bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits selbst dann ein Urteil zu erlassen, wenn sie zul344ssigerweise Gegenstand eines Feststellungsziels sind (247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Kap-MuG). Gleiches gilt, wenn eine ausschlie337lich gestellte Rechtsfrage f374r die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht kl344rungsbed374rftig im Sinne von 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 10. Juni 2008 beschlossen: Unter Zur374ckweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Kl344gers wird auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten der Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als es dem Musterfeststellungsantrag stattgegeben hat. Der Musterfeststellungsantrag wird auch insoweit als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerde-verfahrens tr344gt der Kl344ger. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 80.977,84 200 festgesetzt. - 4 - Gr374nde: I. 1 Der Kl344ger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus Kapi-talanlagebetrug (deliktische Prospekthaftung) wegen behaupteter Fehler eines Verkaufsprospektes, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kommanditanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds I. (im Folgenden: Fonds) ver-wendet wurde. Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der 205bank e.G., die Beklagte zu 2) Rechtsnachfolgerin der G. GmbH und die Beklagte zu 3) Rechtsnachfolgerin der Gr. Gesellschaft mbH (nachfolgend: Be-klagte zu 1) bis 3)). Die Beklagten zu 1) bis 3) sind nach dem Vortrag des Kl344gers f374r die Angaben im Verkaufsprospekt verantwortlich. Am 17. Dezember 1993 zeichnete der Kl344ger eine Beteiligung in H366he von 100.000 DM an dem Fonds. Grundlage des Erwerbs war nach seinem Vortrag der Verkaufsprospekt. Als die Fondsgesellschaft in der Folgezeit in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde am 19. Juli 2001 374ber ihr Verm366gen das vorl344ufige Insolvenzverfahren er366ffnet. Im Rahmen der anschlie337end durchgef374hrten Sanierung der Fondsgesellschaft unter-zeichnete der Kl344ger am 28. November 2001 eine Sanierungsvereinba-rung mit der Beklagten zu 3), worin er u.a. s344mtliche im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds und der Finanzierung der Beteiligung stehen-den Rechte und Anspr374che an die Beklagte zu 3) abtrat. 2 - 5 - Zur Begr374ndung seiner Klageforderungen st374tzt sich der Kl344ger auf eine reklamierte Unrichtigkeit des Prospektes wegen unterbliebener Of-fenlegung des den Beklagten bekannt gewesenen Eindringens von Grundwasser in das Geb344ude, der Anschaffung geringerer als im Pros-pekt angegebener Sachwerte sowie einer nicht dargelegten Unverk344uf-lichkeit seiner Beteiligung. Bereits mit der Klage hat der Kl344ger einen Musterfeststellungsantrag mit nachfolgenden Feststellungszielen ge-stellt: 3 1. Das Verschweigen der Grundwasserproblematik und der sonstigen Feststellungen im Gutachten des Sachverst344ndi-gen R. vom 2. Juli 1993 im Beteiligungsobjekt f374hrt zu Schadensersatzanspr374chen gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 264a StGB. 2. a) Die Beklagte zu 1) haftet als Rechtsnachfolgerin der 205bank e.G. f374r den in Ziffer 1) dargestellten Schadensersatz gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 264a StGB. b) Die Beklagte zu 2) haftet f374r den in Ziffer 1) dargestellten Schadensersatz gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 264a StGB. c) Die Beklagte zu 3) haftet f374r den in Ziffer 1) dargestellten Schadensersatz gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 264a StGB. - 6 - 3. Im Rahmen des Schadensersatzes kann als entgangener Gewinn auch eine Anlage in Bundesschatzbriefen herange-zogen werden. 4. Im Rahmen des Schadensersatzes ist kein Vorteilsaus-gleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile vorzunehmen. 5. Die Verj344hrungsfrist gem344337 247 199 Abs. 2 BGB beginnt erst ab der Gesellschafterversammlung am 19. November 2004 zu laufen und die Anspr374che des Kl344gers gem344337 den Zif-fern 1) und 2) sind nicht verwirkt. 6. Die von der Beklagten zu 3) verwandte "Sanierungsverein-barung" ist unwirksam. 7. Im Falle der Wirksamkeit der "Sanierungsvereinbarung" ist diese ungeachtet der Zustellungsvereitelungen durch den Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2) und 3) wirksam ange-fochten. Das Landgericht hat den Musterfeststellungsantrag als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, dass die Voraussetzungen des 247 1 KapMuG nicht vorl344gen, weil hiernach Streitgegenstand eine Kapitalmarktinformation sein m374sse. Dies treffe auf die streitige Sanierungsvereinbarung nicht zu. Auf Fehler des Fonds-prospektes komme es f374r die Entscheidung der Klage nicht an, weil der Kl344ger mit der Sanierungsvereinbarung wirksam etwaige Schadenser- 4 - 7 - satzanspr374che abgetreten habe und deshalb nicht mehr aktivlegitimiert sei. 5 Auf seine Beschwerde hat das Beschwerdegericht unter Zur374ck-weisung im 334brigen den Beschluss des Landgerichts hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1), 2) und 5) bis 7) aufgehoben, dem Landgericht die erforderlichen Anordnungen 374bertragen und es angewiesen, einen Bekanntmachungsbeschluss mit den Feststellungszielen zu 1) bis 2) und 5) bis 7) zu erlassen und sodann bekannt zu geben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten die vollst344ndige Zur374ckweisung des Musterfest-stellungsantrags weiter, w344hrend der Kl344ger mit seiner Anschlussrechts-beschwerde begehrt, seinem Antrag auch hinsichtlich der Musterfeststel-lungsziele zu 3) und 4) stattzugeben. 6 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begr374ndete (247 577 Abs. 1 ZPO) Rechts-beschwerde ist begr374ndet und f374hrt zur Wiederherstellung der landge-richtlichen Entscheidung. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegr374n-det. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entschei-dung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 - 8 - Zutreffend habe das Landgericht den Musterfeststellungsantrag hinsichtlich der Feststellungsziele zu 3) und 4) als unzul344ssig zur374ckge-wiesen, denn die insoweit gestellten Rechtsfragen erschienen i.S. des 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG nicht kl344rungsbed374rftig. Ob als entgan-gener Gewinn die Rendite aus Bundesschatzbriefen herangezogen wer-den k366nne und ob Steuervorteile anzurechnen seien, sei durch die h366chstrichterliche Rechtsprechung gekl344rt. 9 Hinsichtlich der Anlageziele zu 1), 2) und 5) bis 7) sei das Muster-feststellungsverfahren zul344ssig, weil es auch f374r Kapitalmarktinformatio-nen des grauen Kapitalmarktes er366ffnet sei und auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Sanierungsvereinbarung Ziel eines Musterfest-stellungsverfahrens sein k366nne. Da die Entscheidungsreife von der Wirk-samkeit der Sanierungsvereinbarung abh344nge, k366nne entgegen der An-sicht des Landgerichts der Musterfeststellungsantrag nicht wegen Ent-scheidungsreife nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG zur374ckgewiesen werden. 10 2. Diese Ausf374hrungen halten in mehreren wesentlichen Punkten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 11 a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-setzes (KapMuG) auch f374r Kapitalanlagen des unreglementierten so ge-nannten "Grauen Kapitalmarktes" er366ffnet ist. Nach der gesetzlichen De-finition in 247 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG sind 366ffentliche Kapitalmarktinfor-mationen f374r eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen 374ber Tatsachen, Umst344nde, Kennzahlen und sonstige Unternehmensda- 12 - 9 - ten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Verm366gensanlagen betreffen. Damit sollten insbesondere auch ge-schlossene Fonds in der Form der Unternehmensbeteiligung (z.B. Immo-bilien-, Solar-, Windenergie-Fonds) erfasst werden, weil auch Anleger, die in solche Verm366gensanlagen investieren, in den Genuss des Kapital-anleger-Musterverfahrensgesetzes kommen sollten (BT-Drucks. 15/5695 S. 5, 23). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zu der im Zu-sammenhang mit der Einf374hrung des Kapitalanleger-Musterverfahrens-gesetzes erlassenen Gerichtsstandsbestimmung des 247 32b ZPO ausge-f374hrt, dass zu den dort genannten 366ffentlichen Kapitalmarktinformationen auch solche des "Grauen Kapitalmarktes" geh366ren (BGH, Beschl374sse vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Tz. 10 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Tz. 11). b) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber ausgef374hrt, dass die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und deren Anfechtung wegen arglistiger T344uschung (Musterfeststellungsantr344ge zu 6) und 7)) Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein k366nnen. 13 aa) Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG kann in einem Verfah-ren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend ge-macht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens an-spruchsbegr374ndender oder anspruchsausschlie337ender Voraussetzungen oder die Kl344rung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abh344ngt. Der Muster-feststellungsantrag muss nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG u.a. Angaben zu allen zur Begr374ndung des Feststellungsziels dienenden tats344chlichen 14 - 10 - und rechtlichen Umst344nden (Streitpunkte) enthalten. Die verwendeten Begriffe Feststellungsziel und Streitpunkte weichen von der Terminologie der Zivilprozessordnung ab. Das Feststellungsziel ist nicht etwa mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (KK-KapMuG/Kruis 247 1 Rdn. 92). Unter Feststellungsziel hat der Rechtsausschuss des Bun-destages beispielhaft die Unrichtigkeit eines B366rsenprospektes und als Streitpunkte verschiedene falsche Angaben im Prospekt verstanden (BT-Drucks. 15/5695 S. 23; s. auch Gegen344u337erung der Bundesregie-rung zur Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucks. 15/5091 S. 49). Was Feststellungsziel sein kann, ist danach auf der Grundlage der Norm zu beantworten, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk/Wolf/Vorwerk, KapMuG 247 1 Rdn. 28; s. auch BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-setzes hat der Gesetzgeber auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten be-schr344nkt (BT-Drucks. 15/5695 S. 22). Unter 247 1 Abs. 1 KapMuG fallen deshalb nur Erf374llungsanspr374che nach dem Wertpapiererwerbs- und 334bernahmegesetz (Wp334G) sowie Schadensersatzanspr374che unmittelbar aus einer fehlerhaften, irref374hrenden oder unterlassenen 366ffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer 366ffentlichen Kapitalmarktinformation haben - wie etwa solche aus einem Anlageberatungsvertrag - werden vom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Be-schl374sse vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Tz. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Tz. 12; OLG K366ln WM 2008, 166, 167; OLG M374nchen, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - W (KAP) 34/07, juris, Tz. 14). Auch nicht verallge- 15 - 11 - meinerungsf344hige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalit344t oder das Mitverschulden eines Anlegers k366nnen nicht Gegenstand eines Muster-feststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091 S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008, 124, Tz. 6; OLG M374nchen, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KAPMU) 7/07, juris, Tz. 18; Vollkommer NJW 2007, 3094, 3096). bb) Nach diesen Grunds344tzen kann die Wirksamkeit der Sanie-rungsvereinbarung und deren Anfechtung nicht Gegenstand eines Mus-terfeststellungsantrags sein. 16 Zwar ist der Prospekt, mit dem die vom Kl344ger erworbene Immobi-lienkapitalanlage vertrieben wurde, eine 366ffentliche Kapitalmarktinforma-tion. Das gilt aber nicht f374r die Sanierungsvereinbarung. Die Unwirksam-keit der Sanierungsvereinbarung ist keine gesetzliche Voraussetzung eines Anspruchs aus deliktischer Prospekthaftung nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 264a StGB. Entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts k366nnen nicht alle beliebigen Tatsachen oder Rechtsfragen, die ei-nem Schadensersatzanspruch aus einer fehlerhaften Kapitalmarktinfor-mation entgegenstehen k366nnen, Gegenstand eines Musterfeststellungs-antrags sein. Im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens k366nnen vielmehr nur solche Tatsachen und Rechtsfragen einer Kl344rung zugef374hrt werden, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begr374nden oder ausschlie337en oder der Konkretisierung einer anspruchsbegr374ndenden oder anspruchsausschlie337enden Voraussetzung der Norm dienen. Dass die individuelle Aktivlegitimation des Kl344gers von der Sanierungsverein-barung abh344ngt, f374hrt daher nicht dazu, dass die Wirksamkeit der Ver- 17 - 12 - einbarung Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein kann, auch wenn mehrere Anleger sie unterzeichnet haben. Die Sanierungsverein-barung enth344lt einen Verzicht auf Anspr374che wegen Prospektfehler und stellt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf eine neue Grund-lage. Dar374ber hinaus handelt es sich bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung wegen arglistiger T344uschung durch den Kl344ger um eine ihn betreffende individuelle Frage, die von vornherein nicht im Muster-klageverfahren geltend gemacht werden kann. c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das Landge-richt zutreffend von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits insgesamt ausgegangen, so dass der Musterfeststellungsantrag auch hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1) bis 5) unzul344ssig und aus diesem Grund auch die Anschlussrechtsbeschwerde betreffend die Feststellungsziele zu 3) und 4) zur374ckzuweisen ist (247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KapMuG). 18 aa) Entscheidungsreife i.S. von 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG besteht dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Ge-richts aus - der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend gekl344rt ist und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abh344ngt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel ge-nannt ist. Ob diese Rechtsfrage im Musterverfahren kl344rungsbed374rftig ist, hat das Gericht nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG gesondert zu pr374fen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008, 124, Tz. 5 m.w.Nachw.). 19 - 13 - bb) Die Voraussetzung der Entscheidungsreife ist hier erf374llt. Das Landgericht hat zutreffend ausgef374hrt, dass dem Kl344ger aufgrund der in der wirksam zustande gekommenen Sanierungsvereinbarung erfolgten Abtretung, die er nicht wirksam angefochten hat, die Aktivlegitimation f374r die Geltendmachung etwaiger Anspr374che im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds fehlt. Die Richtigkeit dieser Ausf374hrungen hat auch das Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen. Rechtsfehler weisen sie nicht auf (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2007 - 26 U 143/06, Umdruck S. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - XI ZR 172/07). Da die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und ihre An-fechtung wie dargelegt nicht Gegenstand des Musterfeststellungsverfah-rens sein kann, stehen die Feststellungsziele zu 6) und 7) der Entschei-dungsreife des Klageverfahrens nicht entgegen. 20 cc) Das gilt auch f374r die Kl344rung der Feststellungsziele zu 1) bis 5). Der in 247 300 ZPO verankerte zivilprozessuale Grundsatz, dass das Gericht bei Entscheidungsreife ein Urteil zu erlassen hat, ist auch bei Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz von Be-deutung (Erttmann/Keul WM 2007, 482, 484; auch BT-Drucks. 15/5091 S. 21). In Bezug auf anspruchsbegr374ndende oder anspruchsausschlie-337ende Tatsachen gilt das selbst dann, wenn sie zul344ssigerweise Ge-genstand eines Feststellungsziels, aber unstreitig oder bewiesen sind. Einer durchgef374hrten Beweisnahme darf durch einen Musterfeststel-lungsantrag nicht nachtr344glich der Boden entzogen werden (BT-Drucks. 15/5091 S. 21). Auch wenn eine ausschlie337lich gestellte Rechtsfrage f374r die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht kl344-rungsbed374rftig i.S. von 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist, ist der 21 - 14 - Rechtsstreit entscheidungsreif und ein Urteil zu erlassen (KG WM 2007, 1147, 1148). 22 So liegt der Fall hier. Da die Klage bereits wegen fehlender Aktiv-legitimation des Kl344gers abweisungsreif ist, kommt es f374r die Entschei-dung auf die mit den Feststellungszielen zu 1) bis 5) aufgeworfenen tat-s344chlichen und rechtlichen Fragen eines Schadensersatzanspruchs, des-sen Inhaber der Kl344ger nicht mehr ist, nicht an. d) Hinzu kommt, dass die Feststellungsziele zu 1) bis 5) auch un-abh344ngig von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits unzul344ssig sind. 23 aa) Mit den Feststellungszielen zu 1) und 2) will der Kl344ger einen Schadensersatzanspruch nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 264a StGB feststellen lassen. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft 374berse-hen, dass das die Feststellung eines Anspruchs als solchen nicht Fest-stellungsziel eines Musterfeststellungsantrags sein kann (KK-KapMuG/ Kruis 247 1 Rdn. 92). Feststellungsziel k366nnen, wie oben unter II. 2. b) aa) n344her ausgef374hrt, vielmehr nur einzelne Voraussetzungen einer An-spruchsnorm sein (Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG Einl. Rdn. 28). 24 bb) Rechtfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Antrag zu 5) auf Feststellung der Verj344hrung bzw. Verwirkung k366nne Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein. Der Beginn der re-gelm344337igen Verj344hrungsfrist ist von der Frage der Kenntnis oder der grob fahrl344ssigen Unkenntnis des Gl344ubigers von den den Anspruch be-gr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners abh344ngig (247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hierbei handelt es sich um eine individuelle Voraus- 25 - 15 - setzung des Verj344hrungsbeginns, die in der Person des Gl344ubigers vor-liegen und bei mehreren Gl344ubigern f374r jeden pers366nlich festgestellt wer-den muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 199 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Gleiches gilt f374r die Frage der Verwirkung. 26 cc) Entgegen der Ansicht des Kl344gers hat das Beschwerdegericht die Antr344ge zu 3) und 4) zu Recht zur374ckgewiesen. Mit diesen Fragen begehrt der Kl344ger die Kl344rung von Rechtsfragen i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KapMuG, die nicht kl344rungsbed374rftig sind (247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG). Die Antr344ge sind ihrem Wortlaut nach in einer abstrakt generellen Form dahingehend formuliert, dass im Rahmen des Schadensersatzan-spruchs als entgangener Gewinn eine Anlage in Bundesschatzbriefen herangezogen werden kann bzw. im Rahmen des Schadensersatzan-spruchs kein Vorteilsausgleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile vorzunehmen ist. Diese Fragen sind, wie das Beschwerdegericht zutref-fend ausgef374hrt hat, abstrakt und generell durch die h366chstrichterliche Rechtsprechung gekl344rt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 und Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425; vgl. auch Ellenberger WM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 9 f. m.w.Nachw. aus der Rechtspre-chung). Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde geltend macht, es gehe dem Kl344ger hier um den konkreten Schadensersatzanspruch der Anleger des Fonds, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Kl344ger seinen entgangenen Gewinn anhand der Zinsen von Bundesschatzbriefen be-rechnen kann und ob ihm zugeflossene Steuervorteile anzurechnen sind 27 - 16 - oder nicht, im konkreten Einzelfall zu entscheiden und einer generell ab-strakten Kl344rung nicht zug344nglich ist. Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2007 - 10 OH 16/07 + 10 O 502/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2007 - 24 Kap 9/07 -
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