BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 26/07 vom 8. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat im November 2006 vor dem Amtsgericht F. Zahlungsklage gegen die Beklagte erhoben, wobei er diese im Rubrum seiner Klageschrift wie folgt bezeichnet hat: 1 C. Ltd., diese vertreten durch die Direktion Deutschland, diese vertreten durch die Gesch344ftsf374hrung, in F. . Nach Abweisung seiner Klage hat der Kl344ger Berufung zum Landgericht F. eingelegt. Daraufhin hat die Beklagte geltend gemacht, ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz 2 - 3 - au337erhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes, n344mlich in N. /Z. gehabt zu haben. Sie sei in Deutschland mit einer Niederlas- sung vertreten, die keine eigene juristische Pers366nlichkeit habe. Das Landgericht F. hat die Berufung als unzul344ssig ver- worfen, weil es nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG funktionell unzust344ndig sei. Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit ihren Sitz au337erhalb Deutschlands in N. gehabt. Im Gewerberegister der Stadt F. sei nur eine Hauptniederlassung mit einer Betriebsst344tte eingetragen. Das sei f374r die Anwendbarkeit von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG jedoch uner-heblich. 3 Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kl344ger gegen diese Ent-scheidung. 4 II. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO er366ffnete Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil keiner der nach 247 574 Abs. 2 ZPO hierf374r erforderlichen Zu-lassungsgr374nde gegeben ist. 5 1. Zu Unrecht beruft sich der Kl344ger auf h366chstrichterliche Rechtspre-chung, wonach der im Verfahren vor einem Amtsgericht unangegriffen geblie-bene allgemeine Gerichtsstand einer Partei bei Beantwortung der Frage zu-grunde zu legen ist, ob die Berufung beim Landgericht einzulegen ist. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass sich danach eine Rechtsmittelzust344ndigkeit des Landgerichts nur ergibt, wenn vor dem Amtsgericht behauptet worden ist, die betreffende Partei habe ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz im Inland, und wenn ferner der Einlassung des Gegners vor dem Amtsgericht entnommen werden kann, nicht bestreiten zu wollen, dass ein Wohnsitz bzw. Sitz im Inland bestehe 6 - 4 - und deshalb die betreffende Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland habe (Sen.Beschl. v. 19.9.2006 - X ZB 31/05, JurB374ro 2007, 55). Hieran h344lt der Senat fest. Die Rechtssache hat danach keine rechtsgrunds344tzliche Bedeu-tung und auch zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Senats nicht erforderlich. 2. Im Streitfall fehlt es an den unter II 1 erw344hnten, die Anwendung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG hindernden Erfordernissen. Dem schrifts344tz-lichen Vorbringen des Kl344gers vor dem Amtsgericht k366nnen Angaben zu dem einen allgemeinen Gerichtsstand begr374ndenden Sitz der Beklagten allenfalls in Bezug auf deren Bezeichnung im Rubrum entnommen werden. Diese Bezeich-nung ist insoweit jedoch jedenfalls nicht eindeutig. Denn der Zusatz, dass die Beklagte durch "die Direktion Deutschland" vertreten werde, kann durchaus da-hin verstanden werden, dass die ferner angegebene Anschrift in F. nur diejenige einer Niederlassung der Beklagten in Deutschland ist. Unter diesen Umst344nden kann auch der Einlassung der Beklagten vor dem Amtsgericht nichts zu der Frage des Sitzes der Beklagten entnommen werden, insbesondere nicht, dass nicht bestritten werde, dass die Beklagte ihren Sitz in F. habe. Daran 344ndert auch nichts, dass der Prozessbevoll- m344chtigte der Beklagten zu den Akten des Amtsgerichts ein vorprozessuales Schreiben gereicht hat, in dem er sich als Vertreter von "C. in F. " bezeichnet hat. Denn auch dies weist nicht eindeutig auf einen Sitz der Beklagten in Deutschland hin, sondern l344sst vielmehr auch - wiederum - die Deutung zu, der Rechtsanwalt trete f374r eine Niederlassung der Beklagten an diesem Ort in Deutschland auf. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, der Kl344ger habe sich die Behauptung eines Sitzes der Beklagten in Deutschland durch diese selbst zu eigen gemacht, so dass jeden-falls deshalb vor dem Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die Beklagte im 7 - 5 - Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen Gerichts-stand in Deutschland gehabt habe. Das Landgericht hat die Zust344ndigkeitsfrage mithin richtig entschieden. Denn der Kl344ger hat die funktionelle Zust344ndigkeit des angerufenen Landge-richts nicht dargelegt, weil er nicht widerlegt hat, dass die Beklagte ihren Sitz in N. /Z. und ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, was gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Zust344ndigkeit des Oberlan-desgerichts f374r eine Berufung des Kl344gers gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts zur Folge hatte. Damit bildet auch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung keinen Grund f374r die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. 8 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Gr366ning Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2007 - 30 C 3643/06-68 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.06.2007 - 2/1 S 131/07 -
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