BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 26/08 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.487,93 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil des Schuldners von der Recht-sprechung des Senats ab. 2 - 3 - a) Ein Gl344ubiger, der die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen seines Schuldners beantragt, muss - neben dem Er366ffnungsgrund - seine Forderung gegen den Schuldner glaubhaft machen. Leitet er den Er366ff-nungsgrund der Zahlungsunf344higkeit allein aus seiner Forderung ab und ist die-se bestritten, muss die Forderung f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners folgt aus einer Vielzahl weiterer Forderungen. 3 b) Glaubhaft ist die Forderung des weiteren Beteiligten, weil sie auf ei-nem bestandskr344ftigen Haftungsbescheid beruht. Dass der Schuldner die R374cknahme seines Einspruchs gegen den Haftungsbescheid angefochten hat, ist unerheblich, weil die Einspruchsr374cknahme nicht nach den b374rgerlich-rechtlichen Regelungen angefochten werden kann (BFHE 96, 552; BGHZ 12, 284, 285). Im 334brigen ist ein Anfechtungsgrund nicht substantiiert dargelegt. 4 c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht dem Vorbringen des Schuld-ners, er habe mit dem Finanzamt eine Verrechnung von Anspr374chen auf Erstat-tung von Einkommensteuer vereinbart, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Ist die Forderung des die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gl344ubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem daf374r vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzge-richt die Einwendungen des Schuldners nicht zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9). Dies gilt auch f374r vollstreckbare 366ffentlich-rechtliche Forderungen (M374nchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 247 14 Rn. 25; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 5 - 4 - 8. Mai 2008 - IX ZB 195/07). Ob hiervon bei unstreitigen oder offensichtlichen Sachverhalten eine Ausnahme zu machen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Gegenforderungen des Schuld-ners sind nicht einmal substantiiert dargelegt. Der Ausgang des finanzgerichtli-chen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer braucht unter diesen Um-st344nden nicht abgewartet zu werden. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch das Verfah-rensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der angeblich 374bergangene Vortrag betraf nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Schuldners zu einer Frage von zentraler Be-deutung. Aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag in 6 - 5 - seiner Begr374ndung nicht ausdr374cklich erw344hnt hat, kann daher nicht geschlos-sen werden, es habe ihn nicht zur Kenntnis genommen und ber374cksichtigt (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 24.07.2007 - 59 IN 659/06 - LG Halle, Entscheidung vom 18.12.2007 - 2 T 323/07 -
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