BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 26/08 vom 1. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 1. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 5. Zivilkam-mer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2006 in Be-zug auf die Beklagte zu 1) als unzul344ssig verworfen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 60.741,47 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertragli-cher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb eines 1 - 3 - Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung in Anspruch, die Beklagte zu 1) hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag wirksam fortbesteht. 2 Der Kl344ger erwarb im Jahr 1996 einen h344lftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in dem Objekt F. in B. . Der Kaufpreis betrug 94.690 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kl344ger mit der B. -Bank, die hierbei durch die Beklagte zu 1) ver-treten wurde, einen Darlehensvertrag 374ber 108.000 DM sowie zwei Bausparver-tr344ge mit der Beklagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte ver-trieb, die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken fi-nanzierte. Im Rahmen des Vermittlungsgespr344chs unterzeichnete der Kl344ger unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem unter Punkt 4 eine Finanzierungsvermittlungsgeb374hr und unter Punkt 5 eine Courtage aufgef374hrt waren und in dem es hie337: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.a. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Geb374hrens344tzen ausgef374hrt werden." Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Mai 2002 erkl344rte der Kl344ger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rung unter Be-rufung auf das Haust374rwiderrufsgesetz. Mit der Klage verlangt der Kl344ger - in erster Linie gest374tzt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzung - insbesondere die R374ckerstattung geleisteter Zinsraten in H366he von 32.271,67 200 nebst Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine An-spr374che der Beklagten mehr bestehen, jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung 3 - 4 - des Miteigentumsanteils an der Wohnung sowie die Feststellung, dass die Be-klagten zum Ersatz s344mtlicher durch die R374ckabwicklung des Darlehensvertra-ges entstehender Sch344den verpflichtet sind. Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Widerklage die Feststellung begehrt, dass der mit der Beklagten zu 2) ge-schlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht aufgel366st worden ist, sondern wirksam fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und - soweit f374r die Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde von Belang - zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Dem Kl344ger st374nden die geltend gemachten Anspr374che unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der erkl344rte Widerruf sei mangels vorliegender Haust374rsituation unwirksam. Die Beklagten hafteten auch nicht aus vorvertragli-chem Aufkl344rungsverschulden wegen eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvor-sprungs. Insbesondere ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Auf-kl344rung 374ber im Kaufpreis m366glicherweise enthaltene Innenprovisionen, da eine Aufkl344rungspflicht erst dann in Betracht komme, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Ver-kehrswert f374hre, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen m374sse. Dies k366nne mangels substanti-ierter Darlegung des Verkehrswertes der erworbenen Eigentumswohnung nicht festgestellt werden. 5 Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kl344ger seine erstinstanz-lichen Klageantr344ge weiter verfolgt, die Verurteilung auf die Widerklage hat er hingenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss als unzu-l344ssig verworfen, weil die Berufungsbegr374ndung den inhaltlichen Anforderungen 6 - 5 - an die Berufungsgr374nde gem344337 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht entspre-che. 7 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde, soweit die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1) als unzul344ssig verworfen worden ist; die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Kl344ger zu-r374ckgenommen. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 8 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, des-sen Voraussetzungen auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-fung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (BGH, Be-schluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f.), zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Ver-fahrensgrundrechte des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO; vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f.; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger den Zugang zur Berufungsinstanz aus den nachfolgend darge-legten Gr374nden durch 374berspannte Anforderungen an die Ordnungsm344337igkeit einer Berufungsbegr374ndung versagt. 9 - 6 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 10 11 a) Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung die Umst344nde bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungskl344gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die angefochtene Entschei-dung ergeben. Dazu geh366rt eine aus sich heraus verst344ndliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskl344ger bek344mpft und welche Gr374nde er ihnen entgegensetzt (Senat, Beschl374sse vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, jeweils mwN), wobei die Darstellung auf den Streitfall zuge-schnitten sein muss (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 , WM 2008, 1810 Rn. 11 mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausf374hrungen in sich schl374ssig oder rechtlich haltbar sind ( BGH, Beschl374sse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 , NJW-RR 2003, 1580 mwN und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegr374ndungsschrift des Kl344-gers in einem, die angefochtene Entscheidung tragenden Punkt (noch) gerecht. 12 aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings beanstandet, die Be-rufungsbegr374ndung besch344ftige sich weitgehend nicht mit dem erstinstanzli-chen Urteil und enthalte stattdessen textbausteinartigen Vortrag ohne Fallbe-zug. Zutreffend ist auch, dass die Berufungsbegr374ndung verschiedentlich ledig-lich die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag enth344lt, oder diesen schlicht w366rtlich ohne fallbezogene W374rdigung des Urteils wiederholt. 13 bb) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch Erfolg. Enth344lt die Berufungsbe-gr374ndung n344mlich immerhin zu einem Punkt eine 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gen374gende Begr374ndung, ist sie insgesamt zul344ssig, wenn dies geeignet 14 - 7 - ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162 mwN). So ist es hier im Hinblick auf die Frage einer m366glichen Aufkl344rungspflichtver-letzung der Beklagten im Zusammenhang mit den im Objekt- und Finanzie-rungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen. Insoweit legt die Berufungsschrift Umst344nde dar, die aus dem Kontext mit (noch) hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12), dass sie die Entscheidungsgr374nde des landgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Kl344gers in Frage stellen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 14) und welche Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit der Kl344ger bei der angefochtenen Entscheidung beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12). Auch wenn die Berufung sich unter dem Stichwort "T344uschung 374ber In-nenprovision von 20%" auf rund 20 Seiten weitgehend abstrakt mit der Frage der Aufkl344rungspflicht hinsichtlich an den Vertrieb geflossener Provisionen be-sch344ftigt, wird mit (noch) hinreichender Deutlichkeit klar, dass sie r374gt, das Landgericht habe mit der gegebenen Begr374ndung eine Aufkl344rungspflichtverlet-zung der Beklagten im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen nicht ablehnen d374r-fen. 15 Die Berufungsbegr374ndung macht gegen die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, die Beklagten seien mangels ausreichenden Vortrags des Kl344gers zu einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers nicht zur Aufkl344rung 374ber die H366he der an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen verpflichtet ge-wesen, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, eine diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht der Beklagten folge bereits daraus, dass tats344chliche Angaben, die der Verk344ufer oder Vermittler mache, zutreffend sein 16 - 8 - m374ssten und kein falsches Bild erwecken d374rften. So sei es hier aber gesche-hen, weil durch die Angaben in dem unstreitig verwendeten Objekt- und Finan-zierungsvermittlungsauftrag, der Vermittlungskosten in H366he von nur 7% - 8% ausweise, beim Kl344ger gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worden sei, f374r die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung seien - auch die hiesige Verk344uferin betreffend - lediglich die dort ausdr374cklich aus-gewiesenen und keine weiteren Vertriebsprovisionen zu zahlen, obwohl tat-s344chlich im Streitfall im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagten Provi-sionen von mindestens weiteren 20% geflossen seien. Aus dem Kontext wird damit (noch) hinreichend klar, dass der Kl344ger r374gt, das Landgericht h344tte bei Aussch366pfung des Sachverhalts unabh344ngig von der Frage einer sittenwidrigen 334bervorteilung zu einer Aufkl344rungspflicht 374ber die Vertriebsprovisionen und damit zu einem anderen Ergebnis kommen m374ssen. Die Ausf374hrungen des Kl344gers stellen sich daher - was ausreicht - in einem entscheidungserheblichen Punkt als den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gen374gend dar. 17 - 9 - III. 18 Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird mit R374cksicht auf die mittlerweile zum Aufkl344rungs-verschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung der Anleger durch einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ergangene Recht-sprechung des Senats eine Haftung der Beklagten wegen Aufkl344rungsverschul-dens auch nach Ma337gabe der in dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96) aufgestellten Grunds344tze zu pr374fen haben. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2006 - 5 O 3602/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.09.2008 - 8 U 195/06 -
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