BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/04 vom 21. September 2006 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Die au337ergerichtlichen Kosten des R374geverfahrens werden dem Kl344ger auferlegt. Gr374nde: Die nach 247 209 Abs. 1 BEG, 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 6. Juli 2006 auch den Inhalt der als Anlage zur Rechtsmittelschrift vom 18. November 2004 374berreichten Zweitschrift der Verfassungsbeschwerde vom gleichen Tage zur Kenntnis genommen. Er hat dieses Vorbringen unter II. 3. der Gr374nde seines beanstandeten Beschlusses auch beschieden, wobei das 1 - 3 - N344here den angef374hrten Belegstellen entnommen werden kann. Eine erg344n-zende Begr374ndung war durch Gesetz und Verfassung nicht geboten. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 27.05.04 - 6wg O 55/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2004 - 5wg U 6/04.E -
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