BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/04 vom 6. Juli 2006 in dem Entsch344digungsrechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BEG 247 209 Abs. 1; ZPO 247 522 Abs. 2 und 3 a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfahren vor den Entsch344di-gungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngem344337 anzuwenden (dy-namische Verweisung). b) Die Berufung kann auch im Verfahren vor den Entsch344digungsgerichten durch unanfechtbaren Beschluss zur374ckgewiesen werden. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. September 2004 sowie je-des andere gegen den vorbezeichneten Beschluss hilfsweise ein-gelegte Rechtsmittel werden als unzul344ssig verworfen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kl344ger auferlegt. Gr374nde: I. Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 4. Januar 2001 eine Ent-sch344digung des Kl344gers wegen Schadens an K366rper und Gesundheit ab. Der Anspruch sei jedenfalls nach 247 190a BEG erloschen, weil der Sachverhalt zu seiner Begr374ndung nicht rechtzeitig und hinreichend dargelegt worden sei. Hiergegen wendete sich die fristgerecht erhobene Klage, die auch dazu Stel-lung nahm, inwieweit der in Serbien geborene Kl344ger, der dort w344hrend der 1 - 3 - deutschen Besetzung im Untergrund gelebt habe, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angeh366rt hat (247 150 Abs. 1 BEG). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kl344ger zu keiner der Personengruppen z344hle, denen das Gesetz f374r einen Schaden an K366rper und Gesundheit Individualentsch344digung gew344hre (247247 4, 150, 160, 164 BEG). Ins-besondere k366nne auch unter Ber374cksichtigung der Beweiserleichterungen des 247 176 BEG nicht festgestellt werden, dass der Kl344ger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angeh366rt habe. 2 Das Oberlandesgericht hat dem Kl344ger angek374ndigt, dass es seine Beru-fung gegen das landgerichtliche Urteil mangels Erfolgsaussicht durch einstim-migen Beschluss zur374ckzuweisen beabsichtige. Weder lasse sich seine An-spruchsberechtigung nach den 247247 150, 176 BEG feststellen, noch sei der An-spruch wegen Schadens an K366rper und Gesundheit nach den 247247 190a, 190 Nr. 2 und 3 BEG rechtzeitig und hinreichend dargelegt worden. Hinderungs-gr374nde gegen eine Entscheidung durch Beschluss gem344337 247 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ZPO seien nicht ersichtlich. Der Kl344ger ist den Bedenken des Oberlandesgerichts entgegengetreten, hat jedoch zu der beabsichtigten Verfah-rensweise nicht Stellung genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers durch einstimmigen Beschluss vom 20. September 2004 zur374ck-gewiesen. 3 Hiergegen hat der Kl344ger Beschwerde erhoben, mit welcher er die Zu-lassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt. Hilfsweise hat er das Rechtsmittel der Revision eingelegt. 4 - 4 - Zur Begr374ndung seines Rechtsmittels hat der Kl344ger ausgef374hrt: Die Ge-neralverweisung des Bundesentsch344digungsgesetzes auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (247 209 Abs. 1 BEG) erstrecke sich nicht auf die M366glich-keit, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO n.F. zur374ckzuweisen. Der Kl344ger sei deshalb hinsichtlich seiner Rechtsmittel so zu stellen wie bei einem Berufungsurteil, welches keine Entscheidung 374ber die Zu-lassung der Revision enthalte. Nach 247 220 BEG sei die Revision zuzulassen, weil die grunds344tzliche Rechtsfrage zu kl344ren sei, ob im Verfahren vor den Ent-sch344digungsgerichten die Berufung entsprechend 247 522 Abs. 2 ZPO durch ein-stimmigen Beschluss zur374ckgewiesen werden k366nne. Notfalls m374sse zulas-sungsunabh344ngig eine Revision entsprechend 247 221 BEG statthaft sein. 5 II. Die Rechtsmittel des Kl344gers gegen die Zur374ckweisung seiner Berufung im Beschlusswege sind unstatthaft. Die ihrer Form nach nicht zu beanstanden-de Entscheidung des Oberlandesgerichts ist gem344337 247 209 Abs. 1 BEG, 247 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Die Frage, ob bei verfahrensfehlerhafter Entschei-dungsform des Berufungsgerichts die Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 220 BEG oder die Revision entsprechend 247 221 BEG zu er366ffnen w344re, wie der Kl344-ger meint, stellt sich somit nicht. 6 1. Die einstimmige Zur374ckweisung der Berufung durch das Oberlandes-gericht im Beschlusswege war zul344ssig. Die Vorschrift des 247 522 Abs. 2 ZPO in der Fassung von Art. 2 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), welche dieses Verfahren eingef374hrt hat, gilt nach 247 209 7 - 5 - Abs. 1 BEG sinngem344337 auch f374r den Berufungsrechtszug der Entsch344digungs-gerichte. Anzuwenden sind nach 247 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilpro-zessordnung in der jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung). Hier gilt nichts anderes als bei den rechts344hnlichen Generalverweisungen der 247247 173 VwGO, 202 SGG und 155 FGO (vgl. Falk, Die Anwendung der Zivilpro-zessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes nach 247 173 VwGO S. 116; Auer, Inhalt, Reichweite und Grenzen der Verweisung in 247 173 VwGO S. 5 m.w.N.). Davon ist in Art. 4 des Zivilprozessreformgesetzes auch der Gesetz-geber ausgegangen. Insbesondere die dort in Nummer 4 bestimmte Anf374gung eines Satzes 3 in 247 223 BEG betreffend die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde setzt voraus, dass nach 247 209 Abs. 1 BEG die neuen Vorschriften der Zivilprozessordnung 374ber die Rechtsbeschwerde (247247 574 bis 577 ZPO) f374r das Verfahren vor den Entsch344digungsgerichten sinngem344337 gelten (vgl. den Ent-wurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 4. April 2000, BT-Drucks. 14/3750 S. 97 a.E.). Dies trifft dann auch f374r die neugeschaffenen Re-gelungen des Berufungsverfahrens zu, weil sonst die Anpassung von 247 218 Abs. 2 BEG durch Art. 4 Nr. 1 des Zivilprozessreformgesetzes 374berfl374ssig ge-wesen w344re. 8 Aus 247 219 Abs. 1, 247 220 BEG ergibt sich f374r das Verfahren vor den Ent-sch344digungsgerichten keine ausnahmslose Garantie der Grundsatzrevision und der Nichtzulassungsbeschwerde. Wie nach 247 542 Abs. 1 ZPO n.F. findet die Revision im Entsch344digungsrechtszug nur gegen Endurteile statt. Einstimmige Beschl374sse, mit welchen die Berufung zur374ckgewiesen wird, stehen nach 247 522 Abs. 3 ZPO n.F. einem Endurteil insoweit nicht gleich. Sie sind unanfechtbar. 9 - 6 - 2. Einheitliche Verfahrensgrunds344tze des Rechts zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, die ein anderes Verst344ndnis des Gesetzes nahe legen k366nnten, bestehen nicht. Die vom Bundesgerichtshof in seinem Be-schluss vom 8. Januar 2004 (IX ZB 780/03, BGHR 334berlG 247 2 Beschwerde, sofortige 1) ausgef374hrten Erw344gungen zum R374ckerstattungsverfahren sind auf das Verfahren vor den Entsch344digungsgerichten nicht 374bertragbar. Die Zust344n-digkeit des Bundesgerichtshof nach den 247247 1, 4 334berlG dient wie zuvor diejeni-ge der Obersten R374ckerstattungsgerichte einer Letztkontrolle der richtigen Rechtsanwendung im Einzelfall (BGH, aaO). Einen entsprechenden Rechts-schutzzweck hat die Grundsatzrevision des 247 219 BEG und die Nichtzulas-sungsbeschwerde des 247 220 BEG nicht. Die praktische Bedeutung dieses Rechtsschutzes ist daher seit Jahren r374ckl344ufig, weil in dem auslaufenden Rechtsgebiet nur noch in ganz wenigen Ausnahmen Grundsatzentscheidungen, auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung, in Frage kommen. Es besteht bei dieser Ausgangslage auch trotz des Wiedergutmachungszwecks des Bundesentsch344digungsgesetzes kein rechtlicher Hinderungsgrund dagegen, dass durch Anwendung von 247 522 Abs. 3 ZPO einstimmige Berufungsentscheidungen im Beschlusswege einer Nachpr374fung der Zulassungsgr374nde (247 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BEG, 247 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) entzogen werden. 10 - 7 - 3. Verfahrensgrundrechtliche Einw344nde gegen die Verfassungsm344337igkeit von 247 522 Abs. 2 und 3 ZPO greifen nicht durch (BVerfG-K NJW 2003, 281; NJW 2005, 659; vgl. auch Zuck NJW 2006, 1703 ff). 11 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 6wg O 55/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2004 - 5wg U 6/04.E -
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