BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2005 wird auf Ko- sten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, an dessen Prozessf344higkeit keine Zweifel bestehen, ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 1 Dem Beklagten war zur Wahrnehmung seiner Rechte auch kein Notan-walt beizuordnen. Nach 247 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beige-ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die 2 - 3 - zuerst genannte Voraussetzung ist nur erf374llt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO 247 78b Abs. 1 An-strengungen, zumutbare 2). F374r ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-richtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg an mehrere beim Bundesge-richtshof zugelassene Rechtsanw344lte gewandt haben (BGH, Beschl. v. 16. Feb-ruar 2004 226 IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864) und ihre diesbez374glichen Be-m374hungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004, aaO). Eigene Bem374hungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, wer-den in seiner Eingabe vom 10. November 2005 nicht dargetan; vielmehr be-gehrt er die Auswahl eines Notanwalts durch den Senatsvorsitzenden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 C 1419/02 - LG Regensburg, Entscheidung vom 07.10.2005 - 2 S 272/05 -
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