BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 14 Abs. 3, 247 19 Abs. 1 a) Die Neuregelung der Mindestverg374tung des Treuh344nders in der Wohlverhaltens-periode durch die Erste 304nderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Verg374-tungsverordnung findet f374r die T344tigkeit des Treuh344nders ab 7. Oktober 2004 An-wendung; f374r seine T344tigkeit davor gilt die fr374here Fassung. b) Zu vergleichen ist die Regelverg374tung nach 247 14 Abs. 1 und 2 InsVV mit der Min-destverg374tung nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsVV, jeweils bezogen auf die ge-samte Dauer der T344tigkeit. Die h366here Verg374tung ist festzusetzen. c) Der Zuschlag nach 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV kann nicht zur Regelverg374tung ver-langt werden; er setzt nicht voraus, dass auch ohne Verteilung die Mindestverg374-tung anzusetzen w344re. d) Der Zuschlag von 50 200 wird f374r jeweils f374nf Gl344ubiger gew344hrt, auch f374r die ersten f374nf Gl344ubiger, wenn insgesamt an mehr als f374nf Gl344ubiger verteilt wurde. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 261/09 - LG L374neburg AG Celle - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Fischer am 16. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Treuh344nders wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 29. Oktober 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Treuh344nders wird der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 5. Oktober 2009 abge344ndert. Die Verg374tung des Treuh344nders wird wie folgt festgesetzt: Mindestverg374tung nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV 500,00 200 Erh366hung nach 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV 2.000,00 200 nachgewiesene Auslagen nach 247 16 Abs. 1 Satz 3 InsVV 74,20 200 19 v.H. Umsatzsteuer 489,10 200 insgesamt 3.063,30 200. Die Verg374tungsvorsch374sse von 788,66 200 sind hierauf anzurech-nen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Treuh344nder 26 % zu tragen. - 3 - Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde und der Rechtsbe-schwerde wird auf jeweils 2.618 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das am 6. August 2003 er366ffnete Regelinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2005 gem344337 247 211 InsO eingestellt. Dem Schuldner wurde Restschuldbefreiung angek374ndigt und der weitere Beteiligte zum Treuh344nder f374r die Wohlverhaltensperiode be-stellt. 1 Der Treuh344nder beantragte, seine Verg374tung als Treuh344nder f374r die Wohlverhaltensperiode (14. Januar 2005 bis 5. August 2009) ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 17.489,38 200 auf 874,47 200 zuz374glich Auslagen von 74,20 200 und Umsatzsteuer von 180,25 200 auf 1.128,92 200 festzusetzen. Daneben beantragte er f374r jedes Jahr der Quotenaussch374ttung eine zus344tzliche Verg374tung gem344337 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV in H366he von 1.100 200 zuz374glich Um-satzsteuer aufgrund zu ber374cksichtigender 111 Gl344ubiger, zusammen f374r zwei Jahre 2.618 200. 2 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 hat das Amtsgericht die Verg374tung auf 874,47 200 zuz374glich 74,20 200 Auslagen und 19 v.H. Umsatzsteuer festgesetzt, 3 - 4 - zusammen 1.128,92 200. Eine zus344tzliche Verg374tung nach 247 14 Abs. 3 InsVV hat es abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Treuh344nders hat das Landgericht zur374ck-gewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin die Festsetzung der Verg374tung auf 3.148,67 200 zuz374glich Umsatzsteuer, zusammen 3.746,92 200. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist 374berwiegend begr374ndet. 5 1. Das Beschwerdegericht (ZInsO 2010, 207) hat gemeint, im vorliegen-den Fall sei zwar 247 14 Abs. 3 InsVV in der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fas-sung anwendbar. Die Anwendung scheitere jedoch daran, dass der Treuh344nder wegen der zur Befriedigung der Gl344ubiger eingegangenen Betr344ge in H366he von 17.489,38 200 eine Verg374tung nach 247 14 Abs. 1 und 2 InsVV erhalte. In einem solchen Fall finde eine Erh366hung der Verg374tung aufgrund get344tigter Aussch374t-tungen gem344337 247 14 Abs. 3 InsVV nicht statt. Die Erh366hung werde im 334brigen nur blockweise f374r jeweils f374nf Gl344ubiger gew344hrt, nicht f374r jeweils angefangene f374nf Gl344ubiger. 6 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht in vollem Umfang stand. Die Rechtsbeschwerde ist 374berwiegend begr374ndet. 7 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Neufas-sung des 247 14 Abs. 3 InsVV durch die am 7. Oktober 2004 in Kraft getretene Verordnung zur 304nderung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 8 - 5 - 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. aa) Die seinerzeit durch Art. 1 Nr. 10 der Ersten 304nderungsverordnung zur InsVV geschaffene 334bergangsvorschrift des 247 19 InsVV (jetzt: 247 19 Abs. 1 InsVV) bestimmt zwar, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet wurden, die Vorschriften der Verordnung in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenz-verfahren am 6. August 2003 er366ffnet. Der Senat hat hinsichtlich der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters darauf abgestellt, wann das Insolvenzver-fahren selbst er366ffnet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, NZI 2007, 46). Das f374hrt dazu, dass die erh366hte Mindestverg374tung der vorl344ufigen Insolvenzverwalter bereits f374r eine T344tigkeit vor dem 1. Januar 2004 Anwendung findet, wenn das Verfahren selbst erst nach dem 31. Dezember 2003 er366ffnet wurde. 9 bb) 247 19 Abs. 1 InsVV (247 19 InsVV a.F.) trifft eine 334bergangsregelung f374r das Insolvenzverfahren. Damit ist auch das Er366ffnungsverfahren gemeint (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 aaO Rn. 8). Die Wirkungen der Wohlverhaltensperiode beginnen demgegen374ber erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insol-venzverfahrens nach 247 211 InsO, die ihrerseits gem344337 247 289 Abs. 2, 3 InsO die Rechtskraft der Entscheidung 374ber die Ank374ndigung der Restschuld-befreiung voraussetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, ZIP 2010, 1610 Rn. 4). 10 Das Restschuldbefreiungsverfahren ist selbstst344ndig. Hierf374r hat 247 19 Abs. 1 InsVV keine 334bergangsregelung getroffen. Deshalb gilt die Neuregelung des 247 14 Abs. 3 InsVV gem344337 Art. 2 der Ersten 304nderungsverordnung ab 11 - 6 - 7. Oktober 2004 mit Inkrafttreten der 304nderungsverordnung. Da der Rechtsbe-schwerdef374hrer am 14. Januar 2005 zum Treuh344nder in der Wohlverhaltenspe-riode bestellt wurde, ist auf ihn die Neuregelung f374r die gesamte Dauer seiner T344tigkeit anwendbar. Der Begriff des Insolvenzverfahrens in 247 19 Abs. 1 InsVV ist nicht in ei-nem umfassenden, auch das Restschuldbefreiungsverfahren meinenden Sinne zu verstehen. Der zeitliche Abstand zwischen Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens und Beginn der Wohlverhaltensperiode kann viele Jahre betragen. Auf den Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens kann deshalb in diesem Zu-sammenhang nicht abgestellt werden, weil andernfalls zum Teil noch f374r erheb-liche Dauer die alte Fassung des 247 14 Abs. 3 InsVV anwendbar geblieben w344re. Das war nicht beabsichtigt. 12 In der Begr374ndung zu Art. 1 Nr. 10 der Ersten 304nderungsverordnung zur InsVV (abgedruckt bei K374bler/Pr374tting/Bork, InsO Anhang III zur InsVV) ist aus-gef374hrt, die Neuregelung habe f374r Treuh344nder in der Wohlverhaltensperiode die Konsequenz, dass f374r T344tigkeiten, die sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfalteten, die neuen Verg374tungss344tze ma337gebend seien. Daraus ergibt sich, dass die 334bergangsregelung f374r den Treuh344nder in der Wohlverhaltensperiode nicht gelten soll. 13 Umgekehrt findet die Neufassung aber auch keine Anwendung auf die vor Inkrafttreten der 304nderungsverordnung bereits geleistete T344tigkeit (im Ge-samtergebnis ebenso LG Hamburg, ZInsO 2010, 352 Rn. 8 f; LG Memmingen, ZInsO 2009, 302 Rn. 8 ff; a.A. LG Saarbr374cken, NZI 2010, 696 f: Abstellen auf den Zeitpunkt der Bestellung des Treuh344nders nach dem 1. Januar 2004; LG 14 - 7 - Augsburg, NZI 2010, 531: Abstellen auf die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 1. Januar 2004). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts findet die Vorschrift des 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV nicht nur Anwendung, wenn schon Satz 1 An-wendung finden w374rde, also wenn auch unabh344ngig von einer Verteilung be-reits die Mindestverg374tung anzusetzen w344re. 15 Nach der Neuregelung soll der Treuh344nder in der Wohlverhaltensperiode zumindest die sich aus 247 14 Abs. 3 InsVV n.F. zustehende Mindestverg374tung erhalten (vgl. Begr374ndung zu Art. 1 Nr. 6 des Entwurfs der Ersten 304nderungs-verordnung zur InsVV, aaO). Zu vergleichen sind deshalb f374r die gesamte Dau-er der T344tigkeit des Treuh344nders, f374r die gem344337 247 16 Abs. 1 Satz 2 InsVV die Verg374tung bei Beendigung des Amtes einheitlich festgelegt wird, einerseits die Mindestverg374tung nach 247 14 Abs. 3 InsVV, andererseits die Regelverg374tung nach 247 14 Abs. 1 und 2 InsVV. Die h366here Verg374tung ist zu bewilligen. 16 Die vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Auslegung w374rde zu in sich widerspr374chlichen Ergebnissen f374hren, weil durch eine Erh366hung der zu verteilenden Betr344ge die verdiente Verg374tung absinken k366nnte. Das war er-sichtlich nicht beabsichtigt. 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV erh366ht bei Vorliegen sei-ner Voraussetzungen in allen F344llen die Mindestverg374tung. 17 Das kann zwar im Einzelfall bei einer hohen Zahl von Gl344ubigern selbst bei beachtlicher H366he der aufgrund der Abtretungserkl344rung des Schuldners eingehenden Betr344ge zu deutlich h366heren Mindestverg374tungen als die Regel-verg374tung f374hren. Der Verordnungsgeber sah jedoch nur auf diesem Weg eine ausk366mmliche Verg374tung gew344hrleistet (vgl. Begr374ndung aaO). 18 - 8 - c) Die Erh366hung der Verg374tung nach 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV um je-weils 50 200 pro f374nf Gl344ubiger setzt voraus, dass die eingegangenen Betr344ge in dem zu pr374fenden Jahr der T344tigkeit an mehr als f374nf Gl344ubiger verteilt wurden. Der Zuschlag f344llt dann jeweils an, wenn an (weitere) f374nf Gl344ubiger verteilt wird. 19 Zuzugeben ist der Rechtsbeschwerde, dass in den Regelungen des 247 2 Abs. 2 S344tze 2 und 3 InsVV und des 247 13 Abs. 1 S344tze 4 und 5 InsVV abwei-chend von 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV auf eine Zahl von je angefangenen f374nf Gl344ubigern abgestellt wird. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass es sich bei 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV um ein redaktionelles Versehen han-delt und der Verordnungsgeber in Wirklichkeit auch hier, wie bei den genannten Vergleichsvorschriften, auf je angefangene f374nf Gl344ubiger abstellen wollte. F374r diese Annahme ergeben sich weder aus der Verordnung noch aus deren Be-gr374ndungen Anhaltspunkte. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Verordnungsgeber die unterschiedliche Formulierung bewusst war. 20 Ein Wertungswiderspruch ergibt sich daraus nicht. Die unterschiedlichen Berechnungen f374hren zu im System 374bereinstimmenden Ergebnissen. Denn die Berechnung nach 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV unterscheidet sich von derjenigen von 247 2 Abs. 2 und 247 13 Abs. 1 InsVV dadurch, dass die Erh366hung schon f374r die ersten f374nf Gl344ubiger anf344llt (vorausgesetzt, die Zahl 5 ist 374berschritten), bei 247 2 Abs. 2 und 247 13 Abs. 1 InsVV dagegen erst f374r die angefangenen f374nf Gl344ubi-ger, die 374ber die Zahl von f374nf (247 13 Abs. 1 InsVV) oder zehn Gl344ubigern (247 2 Abs. 2 InsVV) hinausgeht; f374r die ersten f374nf (zehn) Gl344ubiger wird dort also gerade keine Erh366hung gew344hrt. Im Ergebnis wird der Zuschlag also in gleicher Weise gew344hrt wie bei den Parallelvorschriften (a.A. LG Saarbr374cken, NZI 21 - 9 - 2010, 696; LG L374beck, NZI 2009, 566, LG Memmingen; ZInsO 2009, 302, die den ersten Zuschlag von 50 200 erst bei zehn Gl344ubigern gew344hren wollen). d) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Haarmey-er/Wutzke/F366rster, aaO 247 14 Rn. 15) kann 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV nicht so verstanden werden, dass f374r jeden einzelnen zus344tzlichen Gl344ubiger, an den verteilt wird, ein Zuschlag von 10 200 gew344hrt wird. Auch wenn die Mindestverg374-tung des Treuh344nders in der Wohlverhaltensperiode in gewissem Umfang t344tig-keitsorientiert ist, zwingt dies nicht dazu, die angeordnete Pauschalierung auf jeweils f374nf Gl344ubiger wegen zwingenden h366herrangigen Rechts au337er Acht zu lassen. 22 e) Entgegen dem Verg374tungsantrag des Treuh344nders kann nach dem Gesagten nicht die Regelverg374tung nach 247 14 Abs. 2 InsVV und zus344tzlich die Erh366hung nach 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV verlangt werden. Letztere kann nur die Mindestverg374tung nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV erh366hen. 23 f) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurden die einge-gangen Betr344ge 2008 und 2009 an jeweils 103 verschiedene Gl344ubiger verteilt. Ma337geblich ist die Kopfzahl der Gl344ubiger und nicht die Zahl ihrer Forderungen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2010 - IX ZB 39/10, z.V.b.). 24 Danach berechnet sich die Verg374tung des Treuh344nders wie folgt: 25 aa) Regelverg374tung wie vom Amtsgericht berechnet: 1.128,92 200 bb) Mindestverg374tung gem344337 247 14 Abs. 3 InsVV: - 10 - (1) Verg374tung nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV: Verfahrensdauer vom 14. Januar 2005 bis 5. August 2009; das sind f374nf (angefangene) Jahre 500,00 200 (2) Erh366hung nach 247 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV: Zwei Jahre mit Verteilungen an jeweils 103 Gl344ubiger Erh366hung um zweimal 1.000 200 2.000,00 200 (3) Nachgewiesene Auslagen (247 16 Abs. 1 Satz 3 InsVV) 74,20 200 Gesamtsumme 2.574,20 200 (4) 19 v.H. Umsatzsteuer 489,10 200 Mindestverg374tung 3.063,30 200. - 11 - cc) Da die Mindestverg374tung h366her ist als die Regelverg374tung, ist die Mindestverg374tung festzusetzen. Darauf sind die Vorsch374sse in H366he von 788,66 200 anzurechnen. 26 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 05.10.2009 - 34 IN 53/03 - LG L374neburg, Entscheidung vom 29.10.2009 - 3 T 106/09 -
Full & Egal Universal Law Academy