BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 261/10 vom 30. Juni 2011 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann un d den Ric h ter Dr. Pape am 30. Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. November 2010 wird auf Ko s ten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wir d auf 4.531,41 festgesetzt. Gründe: Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist unbegründet. Der Bu n- desgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 181/10 , WM 2011 , 1180) entschieden, dass § 851 c Abs. 2 ZPO nur das für eine private Altersvo r- sorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO ei nge zahl te Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfä n- dung schützt. Ein Pfändungssc hutz der zum weiteren Aufbau des Deckungsk a- pitals bestimmten Anteile de r laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer d i rekten oder entsprechenden Anwe n dung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO. 1 - 3 - Gemäß diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich der von ihm nicht an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge, die er zum Aufbau einer von ihm während der laufenden Wohlverhaltensphase abgeschlos senen Altersvorsorgeversicherung verwendet hat, versagt. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat veranlassen könnten, von seiner En t- scheidung vom 12. Mai 2011 abzurücken. Soweit in der Bes chwerdebegrü n- dung au s geführt wird, in einem Beschluss des VII . Zivilsenats werde betont, dass § 851c ZPO darauf abziele, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienten, eine vollstreckungsrechtl i- che Ungleichbeha ndlung gegenüber öffentlich - rechtlichen Renten - oder Ve r- sorgungsleistungen zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VI I ZB 5/08, WM 2011, 128 Rn. 15), ist auch der beschließende Senat von einem entsprechenden Schutzzweck ausg e gangen. Die Ausfü hrungen stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der Mittel, die der Schuldner verdient, um sie zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einzusetzen, so n- dern charakterisieren den Zweck der Vorschrift allgemein. Zu der Frage, ob auch die Teile seine s Einkommens geschützt sind, die der Schuldner ei n setz t, um eine private Altersvorsorge aufzubauen, verhält sich die genannte En t - 2 3 - 4 - scheidung 2010 nicht. In ihr geht es vielmehr um die Frage, ob di e Lebensg e- fährtin des Schuldners als Hinterbliebene im Sin ne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzusehen ist. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Celle, Entscheidung vom 27.01.2010 - 33 IN 14/00 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.11.2010 - 3 T 15/10 -
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