BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 261/10 vom 16. Februar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO aF 247247 623 Abs. 2 Satz 4, 624 Abs. 2, 626 Abs. 2, 628; FamFG 247 137 Abs. 5; VersAusglG 247 48; FGG-RG Art. 111 Abs. 4 a) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden fr374heren Recht (247 628 ZPO aF) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (247 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grunds344tzlich Folgesache. b) Das gilt hingegen nicht f374r 334bergangsf344lle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch fr374heres Recht an-wendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache 374ber den Ver-sorgungsausgleich aber gem344337 Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbst344ndige Famili-ensache nach neuem Recht fortzuf374hren ist. c) In solchen 334bergangsf344llen entf344llt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesa-che auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach 247 624 Abs. 2 ZPO aF auf das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich. Die fr374her bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r die selbst344ndige Familiensache deswegen nicht das Rechtsschutzbed374rfnis. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - OLG Brandenburg AG Brandenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Ober-landesgerichts vom 12. Mai 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskr344ftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe. 1 Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht der Antragstelle-rin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Ver-fahrensbevollm344chtigten bewilligt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf 247 2 VA334G abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gem344337 247 50 VersAusglG wieder aufgenommen. Auf Antrag der Antragstellerin hat es ihr f374r 2 - 3 - dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollm344chtigten hat es zur374ckgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss "klarstellend" aufgehoben und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie we-gen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverwei-sung des Verfahrens an das Oberlandesgericht. 3 Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die begehrte Verfahrens-kostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt. 4 1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich nicht allein durch die Abtrennung vom Scheidungsverbund nach altem Recht die Qualifikation als Folgesache verloren hatte. 5 a) Das Amtsgericht hatte 374ber den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu Recht nach dem bis Ende August 2009 geltenden Prozessrecht entschieden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war (vgl. Senatsbe-schluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011 Rn. 10). Nach 247 624 Abs. 2 ZPO aF erstreckte sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r 6 - 4 - das Ehescheidungsverfahren auch auf Folgesachen nach 247 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aF, also auf das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich. 7 Die im Zwangsverbund mit dem Scheidungsverfahren stehende Folge-sache 374ber den Versorgungsausgleich konnte nach dem hier noch anwendba-ren fr374heren Recht nicht gem344337 247 623 ZPO aF mit der Folge abgetrennt wer-den, dass sie als selbst344ndige Familiensache fortzuf374hren gewesen w344re (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 90/08 - FamRZ 2008, 2193 und Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268). Statt dessen durfte das Gericht nach 247 628 ZPO aF unter den dort ge-nannten Voraussetzungen 374ber die Ehescheidung schon vor der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich entscheiden, was insbesondere dann in Be-tracht kam, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 VA334G ausgesetzt wurde. Im Falle einer solchen Vorabentscheidung 374ber den Scheidungsantrag blieb die Verbundsache allerdings weiterhin Folge-sache (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 - XII ZB 24/97 - FamRZ 1998, 1505, 1506; BT-Drucks. 7/650 S. 211). b) Insoweit unterscheidet sich die fr374here Rechtslage nicht von der Neu-regelung in den 247247 137, 140 FamFG. Nach 247 140 Abs. 2 FamFG darf das Ge-richt eine Folgesache unter den dort genannten Voraussetzungen vom Schei-dungsverbund abtrennen und vorab die Ehescheidung aussprechen. Nach 247 137 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 FamFG bleibt eine abgetrennte Folgesa-che zum Versorgungsausgleich Folgesache und mit weiteren abgetrennten Sa-chen im Verbund. Lediglich besondere Kindschaftssachen werden nach 247 137 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 FamFG mit der Abtrennung vom Scheidungsverbund als selbst344ndige Verfahren fortgef374hrt. 8 - 5 - c) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden fr374heren Recht als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht bleibt ein abge-trenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich also grunds344tzlich Folgesache des Scheidungsverbundverfahrens. 9 10 2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gilt dies hingegen nicht f374r 334bergangsf344lle, in denen - wie hier - auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG fr374heres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache 374ber den Versorgungsausgleich aber nach neuem Recht zu beurteilen ist. Nach 247 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht in Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen angeordnet war. Die Vorschrift wird durch Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG erg344nzt. Auch danach sind auf Verfahren 374ber den Versorgungsaus-gleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Solche vom Verbund abgetrenn-ten Folgesachen werden nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG als selbst344ndige Familiensachen fortgef374hrt. 11 Ob diese Verfahren weiterhin als Folgesachen zu behandeln sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Vogel FPR 2011, 31 ff.). 12 a) Teilweise wird vertreten, solche Verfahren seien trotz der Bezeichnung als selbst344ndige Familiensachen noch als Folgesachen zu behandeln. Der Cha-rakter als Folgesache entfalle nicht durch das in diesen Verfahren anwendbare neue Recht. Es widerspreche dem Wesen des 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleichs, die w344hrend der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte 13 - 6 - nur im Falle der Scheidung auszugleichen, wenn das Verfahren zum Versor-gungsausgleich seinen Charakter als Folgesache verliere und damit das Even-tualverh344ltnis der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich zur Eheschei-dung entfalle. Die 334bergangsregelung des 247 111 Abs. 4 FGG-RG bezwecke lediglich einen Gleichlauf mit der 334bergangsregelung in 247 48 VersAusglG. Die Fortf374hrung der abgetrennten Verfahren als selbst344ndige Familiensachen solle nicht ihren Charakter als Folgesachen ber374hren. Die Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass neues Recht auch dann anwendbar sei, wenn der Ver-sorgungsausgleich gemeinsam mit anderen Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt werde. Dann solle nur der "Restverbund" der abgetrennten Folgesa-chen entfallen und jede der abgetrennten Folgesachen als selbst344ndiges Ver-fahren fortgef374hrt werden (OLG Celle FamRZ 2011, 240; OLG Naumburg FamRZ 2011, 125 [Leitsatz]; KG - 18 AR 41/10 - Juris; OLG Jena [2. Senat f374r Familiensachen] - 2 WF 261/10 - Juris; OLG Rostock FamRZ 2011, 223; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 53 und 2010, 2002; OLG Braunschweig - 3 WF 23/10 - Juris). b) Demgegen374ber wird auch die Auffassung vertreten, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG l366se f374r die als selbst344ndige Familiensachen fortzuf374hrenden fr374heren Folgesachen den Scheidungsverbund auf. Die Regelung sei vergleichbar mit der fr374heren Regelung in den 247247 623 Abs. 2 Satz 4, 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF, wonach verschiedene Folgesachen ebenfalls als selbst344ndige Familiensachen fortgef374hrt werden konnten. F374r diese F344lle sei die Losl366sung vom fr374heren Scheidungsverbund unbestritten gewesen (OLG Jena [1. Senat f374r Familiensa-chen] AGS 2010, 596; OLG Dresden - 20 WF 785/10 und 24 WF 713/10 - je-weils Juris mit Anm. G366tsche jurisPR-FamR 24/2010 Anm. 3; AG Vechta FamRZ 2011, 238; OLG Hamburg - 10 WF 50/10 - Juris; OLG Naumburg [8. Zivilsenat] - 8 WF 33/10 - Juris; Pr374tting/Helms FamFG 247 137 Rn. 71; 14 - 7 - G366tsche FamRZ 2009, 2047, 2051; Keske FPR 2010, 78, 85; Kemper FPR 2010, 69, 73). 15 c) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 16 aa) Der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versor-gungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem 1. September 2009 als "selb-st344ndige Familiensachen" fortgef374hrt werden, spricht eindeutig gegen eine Fort-f374hrung als Folgesache. Daf374r spricht auch die Neuregelung des 247 137 Abs. 5 FamFG, der ausdr374cklich zwischen abgetrennten Folgesachen, die als solche fortgesetzt werden, und anderen Folgesachen, die als selbst344ndige Verfahren fortgef374hrt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG f374r die 334bergangsf344lle eine Fortf374hrung als selbst344ndige Familiensachen anordnet, schlie337t eine Fortf374hrung als Folgesache aus (siehe auch Breuers ZFE 2010, 84 f.). bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts spricht auch der Wille des Gesetzgebers gegen eine Fortf374hrung solcher 334bergangsf344lle zum Versorgungsausgleich als Folgesache. 17 F374r Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich ordnet Art. 111 Abs. 4 FGG-RG die Umstellung von Altverfahren auf das neue Verfahrensrecht an. Hierdurch wird der Gleichlauf zu der in 247 48 VersAusglG enthaltenen 334ber-gangsregelung hergestellt. Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG bestimmt zun344chst, dass neues Verfahrensrecht auf Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach diesem Zeit-punkt abgetrennt werden, Anwendung findet. Satz 2 der Vorschrift dient der Klarstellung, dass dies "auch dann" gilt, wenn die Versorgungsausgleichsfolge- 18 - 8 - sache gemeinsam mit weiteren Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 62). 19 Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts verfolgt die Vorschrift des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG nicht lediglich das Ziel, mehrere abgetrenn-te Folgesachen voneinander zu trennen. Insbesondere die gesetzliche Formu-lierung, wonach "alle" vom Verbund abgetrennten Folgesachen als selbst344ndige Familiensachen fortgef374hrt werden, spricht unter Ber374cksichtigung der Geset-zesbegr374ndung ausdr374cklich auch f374r eine Fortf374hrung des abgetrennten Ver-fahrens zum Versorgungsausgleich als selbst344ndige Familiensache und nicht als Folgesache. cc) Auch die historische Auslegung spricht f374r diese Auffassung. 20 Das fr374here Recht unterschied zwischen der M366glichkeit einer Vorabent-scheidung 374ber den Scheidungsantrag nach 247 628 ZPO aF mit der Folge einer Fortsetzung der noch anh344ngigen Sachen im Scheidungsverbund und einer Abtrennung von Folgesachen vom Scheidungsverbund nach 247 623 ZPO aF. Im Falle der Abtrennung wurden die Folgesachen nach 247 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO aF als selbst344ndige Familiensachen fortgef374hrt. Mit dieser Abtrennung hatte das Verfahren den Charakter als Folgesache verloren (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 - XII ZB 24/97 - FamRZ 1998, 1505, 1506; BT-Drucks. 7/650 S. 211; Z366ller/Philippi ZPO 27. Aufl. 247 623 Rn. 32 k). Das ergibt sich insbeson-dere aus dem 2. Halbsatz des 247 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO aF, in dem auf 247 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF verwiesen wurde. Danach war in der selbst344ndigen Fa-miliensache 374ber die Kosten besonders zu entscheiden. 21 Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis des fr374heren Rechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung f374r die in Art. 111 Abs. 4 FGG-RG geregelten 22 - 9 - 334bergangsf344lle eine Fortf374hrung als selbst344ndige Familiensache anordnet, spricht auch dies f374r den Verlust der Eigenschaft als Folgesache. 23 dd) Soweit gegen diese Auffassung angef374hrt wird, sie versto337e gegen das Wesen des Versorgungsausgleichs, weil dieser nur f374r den Fall einer rechtskr344ftigen Scheidung ausgesprochen werden k366nne, ist dies lediglich im Ansatz zutreffend. Dem Versorgungsausgleich ist zwar immanent, dass dieser als Schei-dungsfolge eine rechtskr344ftige Ehescheidung voraussetzt. Dies wird aber be-reits durch die materiellen Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs si-chergestellt. Sowohl nach fr374herem Recht (247 1587 BGB aF) als auch nach neu-em Recht zum Versorgungsausgleich (247247 1, 3 VersAusglG) erfasst der Versor-gungsausgleich lediglich Versorgungsanrechte aus der Ehezeit, die mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, beginnt und am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags endet. Dieser Wertausgleich fand nach 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF "zwischen den geschie-denen Ehegatten" statt, w344hrend die Neuregelung in den 247247 9 ff. VersAusglG f374r den Wertausgleich "bei der Scheidung" ebenfalls eine rechtskr344ftige Ehe-scheidung voraussetzt (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. 247 9 VersAusglG Rn. 2). Einer zus344tzlichen verfahrensrechtlichen Sicherung dieses dem Versorgungsausgleich immanenten Grundsatzes bedarf es mithin nicht. 24 ee) Auch kosten- und geb374hrenrechtliche Aspekte sprechen nicht gegen den Verlust des Charakters als Folgesache bei Fortf374hrung der in solchen 334bergangsf344llen abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich als selb-st344ndige Familiensachen. 25 Geb374hrenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheiten zu behandeln. F374r die T344tigkeit in dem abgetrennten und selbst344ndigen Verfahren 26 - 10 - 374ber den Versorgungsausgleich erh344lt ein Rechtsanwalt gem344337 247 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Geb374hren (OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 15; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg - 13 WF 166/10 - Juris). Dies entspricht der Rechtslage zu dem nach fr374herem Recht gem344337 247 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF abgetrennten und als selbst344ndige Familiensachen fort-zuf374hrenden Verfahren. Allerdings ist dabei zu ber374cksichtigen, dass der Rechtsanwalt bereits im Scheidungsverbund Geb374hren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs ver-dient und abgerechnet hatte. Soweit diese Verg374tung auf den Versorgungsaus-gleich angefallen war, muss sie sich der Rechtsanwalt nach 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbst344ndigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach 247 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selb-st344ndigen Folgesache um eine Angelegenheit (OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn. 16; Borth FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider NJW-Spezial 2008, 635). 27 3. In F344llen wie dem vorliegenden, in denen der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennt wurde und nach neuem Recht als selbst344ndige Familiensache fortzuf374hren ist, hat das Verfahren mithin den Charakter als Folgesache verloren. Weil somit auch die Erstreckung der Prozesskostenhilfe aus dem Scheidungsverbund gem344337 247 624 Abs. 2 ZPO aF entfallen ist, muss 374ber die beantragte Verfahrenskostenhilfe in dem selbst344n-digen Verfahren neu entschieden werden. Die Entscheidung des Oberlandes-gerichts ist deswegen aufzuheben. 28 Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollm344chtigten pr374fen kann. Insoweit 29 - 11 - weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2010 - 42 F 214/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2010 - 15 WF 117/10 -
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