ECLI:DE:BGH:2015:251115XIIZB261.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 261/13 vom 25. November 2015 in der Betreuungss ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4 Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrun d- satz entgegenstehen, w enn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage g e- genüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist ( im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113). BGH, Beschluss vom 25. November 201 5 - XII ZB 261/13 - LG Stendal AG Salzwedel - 2 - ECLI:DE:BGH:2015:251115XIIZB261.13.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 durch d en Vorsitze nde n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbe schwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgeri chts Stendal vom 30. April 2013 aufgehoben. Die Sach e wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 156 Gründe: I. Di e Beteiligten streiten über die Rückforderung von Be treuervergü tung . Di e Beteiligte zu 1 war vom 14. Dezember 2004 bis zum 6. August 2009 als Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt. Ihre Vergütung erfolgte aufgrund der Mittellosigkeit des Betroffene n aus der Landes kasse. Dabei wurde na hezu während des gesamten Zeit raums ein erhöhter Stunde nsatz zunächst in Höhe § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormG sowie ab dem 1. Juli 2005 in Höhe § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in Ansatz gebracht . Im Ei n- verneh men mit der Betreuerin ergingen zumin dest von Augu st 2006 bis Januar 2009 keine f örmlichen Festsetzungsb e schlü s se nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 1 2 - 3 - FGG , sondern die Vergütung wurde nach rechnerischer Überprüfung durch die zuständi ge Rechtspflegerin im sog. vereinfachten Verwaltungsverfah ren gemäß § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Au s- zah lung angewiesen . Zuletzt wur den auf diese Wei se im Januar 2009 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeit raum vom 14. Ja nuar 2008 bis zum 13. Januar 2009 insge zur Auszahlung freigegeben . Für den abschlie ßenden Betreuungsz eit raum vom 14. Januar 200 9 bis zum 6. Augus t 2009 erfolgte demgegenüber eine Festsetzung der Betreuerve r- gütung durch förmlichen Beschluss vom 14. Dezember 2009 . Das Amtsgericht gew ährte unter Hinweis auf eine in einem Pa rallelverfahren anhängige B e- schwerde einen Abschlag auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von nunmehr . I n einem weiteren Parallelverfahren, in dem die Beteiligte zu 1 ebenfalls als Betreuerin tätig war , wurde die ser angesichts ihrer Qualifikatio n als Facha r- beiterin für Datenverarbeitung lediglich ein Stunden satz von ge bil ligt (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119 ) . Daraufhin stell te das Am tsgericht durch Beschluss vom 19. April 2012 fest, dass der Beteiligten zu 1 auch im anhängigen Betreuungsverfahren lediglich ein Stundensatz in Hö he von stehe . Soweit in der Vergangenheit auf der einer Überzahlung g e- kommen . Das Amtsgericht hat ein en Rückforderungsanspruch festgestellt und die Die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entsche i- dung ist vom Landgericht zurückgewiesen worden . Hiergegen richtet sich ihre zuge lassene Rechtsbeschwerde , mit der sie die Aufhebung der vorgenannten Besch lüsse sowie hilfsweise die Abänderung der erstinstanzlichen Entsche i- 3 4 5 - 4 - dung da hingehend begehrt , dass es bei d er Vergütungsanweisung vom 30. Janu ar 200 9 verbleibt und ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. II. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin dur ch den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 beschwert, da dieser u.a. die Beitrei bung einer überzahl ten Vergütung im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 , Abs. 2 JBei trO anordnet ( vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 7 mwN). 2. D ie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Landgericht hat im ange fochtenen Beschluss ausgeführt, die Ve r- pflicht ung der Betreuerin zur Rückzahlung einer bereits gewährten Vergütung beruhe auf § 812 BGB. Im verfahrensgegenständlich en Zeitraum habe sie e i- Berufsausbildung zur Facharbeiterin für EDV einen Stundensatz in Höhe von überzahlten Vergütung Besch ränkungen. Äußerste Grenze für eine Rückford e- rung sei die Verjährung, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei, und nach § 195 BGB drei Jahre dauere. Gemessen hieran sei Verjährung vorliegend zum Zeitpunkt der Rück forderung durch das Amtsgericht noch nicht einget reten. Da die Vergütung für den verfahrensgegenständlichen Zeit raum am 2. Februar 2009 geleistet wo rden sei, habe die Verjährungsf r i st für die hierdurch entstandenen R ückfo r- 6 7 8 - 5 - derungs ansprüche erst am 1. Januar 2010 zu lau fen begonnen. D ie Dreij ahr e s- f rist sei am 19. April 2012 noch nicht verstrichen gewesen. Die Rückforderungs ansprüche der Landeskasse seien auch nicht ve r- wirkt. Zwar habe das Amtsgericht bei der Betreuerin durch seine frühere Verg ü- tungspraxis möglicherweise einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Insbeso n- dere habe es den erhöhten Stundensatz von 33, auf ihre Erinnerung durch richterlichen Beschluss vom 16. Novem ber 2007 b e- stätigt. Hingegen sei das Zeitmoment nicht erfüllt. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrauensschutz entsprechend der Situation im Unterhalts recht bei Ford e- rungen einsetze n sollte, die länger als ein Jahr zurückliegen würden. Da die letzte Anweisung mit einem erhöhten Stunden satz von 33,50 Januar 2009 erfolgt sei, werde der hier verfahrensgegenständli che Vergütungsz eitraum von der Jahresfrist noch in etwa erfasst . Eine analoge Anwen dung der Fün f- zehnmonatsfrist gemäß § 2 VBVG auf R ück forderungsansprüche der Lande s- kas se et wa ab dem Ze itpunkt ihres Entstehens durch Überweis ung der Betre u- ervergütung am 2. Februar 2009 komme mangels einer vergleichbaren Intere s- senlage nicht in Betracht. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in j e- der Hinsicht stand. Denn das L andgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass einem Rückforderungsanspruch der Landeskasse möglicherweise ein schut z- würdig es Vertrauen auf Seiten der Betreuerin entgegensteht. aa) Die Auszahlung der Betreuervergütung in Höhe von 804 für den Zeitraum vom 14. Januar 2008 bis zum 13. Januar 2009 ist zunächst am 2. Februar 2009 im vereinfachten Justizv erwaltungsverfah ren gemäß § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt. D ie bloße Anweisung einer Vergü t ung ohne förmlichen Beschluss wird indes wi r- 9 10 11 - 6 - kungslos, wenn in einem nachfolgenden förmlichen Festsetzungsv erfah ren n ach § 56 g Abs. 1 Satz 1 FGG bzw. §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG eine Entscheidung ergeht . Dabei ist die Durchführung des geri chtlichen Festsetzungsverfahrens an keine Frist gebunden. Eine vorangegangene Au s- zahlungsanweisung ist insoweit ohne Bedeutung. Auch wenn der Rechtspfl e- ge r, der für die gerichtliche Festsetzung funktional zuständig ist, den Verg ü- tungsantrag im vorangegange nen vereinfachten Verwaltungsverfahren übe r- prüft und f ür richtig befunden hat, ist er grundsätzlich nicht daran gehindert, die Vergütung im gerichtlichen Verfahren anderweitig festzu setzen (Senatsb e- schluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN) . bb) Bei der Entscheidung des Amtsgericht s vom 19. April 2012 handelt es sich um eine förmliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Ab s . 1 , 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG . D as zugrundeliegende Verfahren ist nicht bereits durch d en ursprünglichen Vergütungsantrag der Betreuerin vom 21. Januar 2009 ein geleitet worden. D as Amtsgericht hat vielmehr erst aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2012 (XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119 ) in der Parallelsache , also nach dem 1. Septembe r 2009, ge mäß § 168 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Fa mFG von Amts wegen die Betreuervergütung förmlich fest ge set zt . Als selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG - RG (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2010, 426; OLG Dresden Fa mRZ 2010, 1269) unterliegt die an gefochtene Vergütungsfestsetzung gemä ß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG neuem Recht. cc) Zutreffend ist das Beschwerdegericht ferner davon ausgegangen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 die förmliche Festse t- zung einer pauschalierten Be treuerverg ü tung für den verfahrensgegenständl i- chen Zeit raum in Hö ent hält. Zwar hat das Amtsgericht im Tenor 12 13 - 7 - zunächst ohne einen konkreten zeitlichen Bezug festgestellt, dass der Betreu e- rin angesichts ihrer Ausbildung ein Stundensatz in Höhe von (lediglich) 27 zustehe, wodurch es in der Vergangenheit zu ei ner Ü berzahlung gekom m en sei. Im Rahmen der zug lei ch erfolgten " Feststellung eines Rückforde rungsa n- spruchs " in Höhe v jedoch i n tabellari scher Form auf der Basis von 24 Gesamtstu nden und ei nem Stundensatz in Höhe von 27 eine V ergü tung in . In der Zusammenschau mit der Rückforderung einer Ü berzahl ung in Höhe von kann hierin nichts anderes als eine entsprechende gerichtliche Fest setzung d er Betreuervergü tung ges e- hen werden. dd) Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der Landeskasse auf Rück erstattung einer über zahlten Betreuervergütung nicht um einen zivilrechtl i- chen Bereicherungsan spruch nach § 812 BGB, sondern um einen öffentlic h- rechtlichen Erstattungsan spruch , we lcher nach seiner Festsetzun g durch för m- lichen Be schluss im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Nr . 8, Abs. 2 JBeitrO beizutreiben ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 15 mwN) . ee ) D as Beschwerde gericht ist zutreffend da von ausgegangen , dass eine analoge Anwen dung der fünfzehn monatigen Ausschlussfrist nach § 2 Satz 1 VBVG auf den Erstattungsanspruch mangels einer vergleichbaren Interesse n- lage ni cht in Betracht kommt. § 2 VBVG richtet sich nach seiner Stellung im Gesetz au sschließlich an den Vormund bzw. an den Betreuer. Sinn und Zweck der geregelten Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsa n- spruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendm a- chung seiner Ansprüche anzuhalten. Damit soll verh indert werden, dass A n- sprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten übe r- fordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Einstandspflicht der 14 15 - 8 - Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der Staatskasse soll in allen Fällen vermieden werden, in denen die Vergütungsansprüche bei fristgerechter Geltendmachung aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen des B e- troffenen befriedigt werden können. D ie Obliegenheit zur fristgerec hten Ge l- tendmachung des Vergütungs anspruchs dient wesentlich dem Interesse der Staatskasse. Sie kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - Fa mRZ 2014, 113 Rn. 19 f. unter Bezugnahme auf BT - Drucks. 13/7158 S. 27 und S. 2 2 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Ab s. 2 Satz 4 BGB ). ff ) Allerdings hat das Beschwerde gericht rechts fehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreue rvergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung einer überzahlten V erg ü- tung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlosse n ist . (1) Zwar ist die Landeskasse nach dem Grundsatz der Gesetz mäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögen s- verschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzust ellen. In dem das Gericht i m Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegan gene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel g e- zahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden. Allerdings kann einer (Neu - )Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückford e- rung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wen n das Vertra uen des Betreuers auf die Bestä ndigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidri g gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Dies ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Ve r- 16 17 - 9 - fahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zu viel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für der en Rückforderung geschaffen. Das nachfo l- gende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwe n- dungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rüc k- forderung ( Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - F amRZ 2014, 113 Rn. 22 ff. mwN). (2) Demzufolge kann der öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine A b- wägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Be ständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Verm ö- genslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 2 5 mwN) . (3) E s bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (Senatsurteil e vom 15. September 2010 XII ZR 148/0 9 FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. ) ein gen erell schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers im Hinblick auf Auszahlungsanordnungen ableiten lässt, die zum Zeitpunkt der Geltendma chung d es Erstattungsanspru chs länger als ein Jahr in der Vergangenheit liegen. Denn der Gesetzgeber hat die hier relevanten Ve r- trauensschutzgesichtspunkte bei vergleichbarer Interessenlage im Kosten recht bereits aufgegrif fen . Für d en Fall ein er Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kos ten hat e r in § 20 Abs. 1 GNotKG (früher: § 20 Abs. 1 GKG) e ine Regelung getroffen, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kale n- derjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrec h- 18 19 - 10 - nung (Schlusskostenrechnung) mitgetei lt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn d er ursprüngliche Kostenansatz u nter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezi rksrevisor au f- erlegt, die kostenrechtlichen Interes sen der Landes kasse binnen der genann ten Fri sten zur Geltung zu bringen, andernfalls genießt das Vertrauen in den B e- stand der getroffene n Regelung Vorrang (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII Z B 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31) . Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden , da es sich hier nicht um eine Kostennachforderung , sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt. Die in der Vors c hrift zum Ausdruck gekommene Wertung, dass das Kosteninteresse der Landeskasse zurücktreten kann, wenn es von der zustä n- digen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das G e- genüber auf die getroffene Regelun g gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch auch bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden. Für eine entspr e- chende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spric ht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Fe stsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltung s- aufwand bei den Gerich ten einzu sparen . Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennb a- ren Intention des Gesetz gebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsic herheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkauf en (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - Fa mRZ 2014, 113 Rn. 32 mwN). 20 - 11 - gg ) Diesen Vorgaben wird der angefochtene Beschluss ni cht gerecht. Denn das Beschwerde geri cht hat einen möglichen Ausschluss der Rückza h- lungs ver pflicht ung der Betreuerin lediglich un ter de n Aspekt en der Verjährung und der Verwirkung ge prüft . So weit es Vertrauen sgesichtspunkte zugunsten d er Betreuerin herausgearbeitet hat, hat es diese nicht dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenübergestellt, sondern es hat im Rahmen eine r etwaige n Verwirkung ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Betreue rin ausschließlich in Beziehung zum insoweit ebenfalls erforderl i- chen Zei tmo ment gesetzt. Dabei hat es eine Jahresfrist im Hinblick auf die Rückforderung einer ü b erzahlten Betreuervergütung fehlerhaft nicht an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, sondern an den Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung durch den Urkundsbeamten der G e- schäftsstelle geknüpft. 3. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler kann die angefochtene En t- scheidung keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, da der von der Betreuerin geltend gemachte Vert ra u- en s tatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung bedarf, die der Senat nicht e r- setzen kann. Der angefochtene Beschluss ist vielmehr aufzuheben , die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht z u- rückzuverweisen. Dabei w i rd das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass der Betreuerin nahezu während der gesamten Betreu ungszeit ein erhöhter Stu n- densatz zu und sodann in Hö he von 33,50 ge währt worden ist . Noch etwa 15 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Ausza h- lung a m 2. Febru ar 2009 hatte das Amtsgericht in einem Parallelver fah ren durch richterlichen Beschluss vom 16. November 2007 zu ihren G uns ten einen Stundensatz in Höhe von stätigt. Die Feststellung eines Erstattung s- 21 22 23 - 12 - den erstinstanzlichen Beschluss vom 19. Ap ril 2012 ist demgegenüber erst mehr als drei Jahre nach der Ausza h- lungsanor dnung vom 2. Februar 2009 erfolgt. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Salzwedel, Entscheidung vom 19.04.2012 - 63 XVII 179/04 - LG Stendal, Entscheidung vom 30.04.2013 - 25 T 121/12 -
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