BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 26 /12 vom 7 . Mai 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Mai 201 2 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 werden zurückgewiesen . Gründe: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 ist unbegründet. Der Sen at hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Der Vortrag der Klägerin greift gegenüber den Grü n- den, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Aus diesem Grund veranlasst auch die Gegenvorstellung zu ke iner abweichenden Ent scheidung. Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf we i- tere Eingaben zu erhalten. Auch sieht der Senat sich nicht veranlasst, den durch die Klägerin beantragten Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Ger ichtshof zu entsprechen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 31.08.2011 - 5 S 22/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2011 - 3 W 52/11 - 1 2
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