BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 26 / 1 3 v om 15. Mai 2014 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 34 Nr. 2 Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils gegen das der B e- klagte im Erststaat rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, kann nicht mit der Begrü n- dung versagt werden, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei dem Beklagten nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte. Brü ssel I - VO Art. 34 Nr. 1 Ein behaupteter Prozessbetrug hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn gegen die Entscheidung des Erststaats ein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseitigt werden kann. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZB 26/13 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehr lein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 15. Mai 2014 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1 1 . März 20 1 3 wird auf Kosten de r Rechtsbeschwerdeführer in als unzulässig verworf en . Der Gegenstandsw ert für das Rechts beschwerde verfahren wird auf 6 5 .000 festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Inhaber eines in Polen ansässigen Unternehmens . Die Antragsgegnerin , die ihren Sitz in Deutschland hat, sollte nach einem Kau f- vertrag Zucker an das Unternehmen des Antragstellers liefern. Nachdem sie dieser Verpflichtung nicht nachkam , beantragte der Antragsteller beim Bezirk s- gericht Breslau , die zu verurteilen . Diesem Antrag wurde mit Versäumnisurteil vo m 5. April 2012 entsprochen. Über den von der Antragsgegnerin in Polen erhobenen Ein spruch ist bislang nicht entschieden. 1 - 3 - In Deutschland hat der Antragsteller beantragt, die Versäumnise ntsche i- dung des Bezirksgerichts Breslau f ür vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat dem Antrag stattg egeben. Die Beschwerde de r Antragsgegner in hat zu e i- ner Konkretisierung des Zinsausspruchs geführt und ist im Übrigen erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( fortan: EuGVVO, ABl. L 12 S. 1 ff vom 16. Januar 20 01) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO s tatthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rec htsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts erfordert. 1. Soweit die Rechtsbeschwerde den Zulässigkeitsgr u nd des Einheitlic h- keitssicherungsbedarfs geltend macht und meint, das Beschwerdegericht habe gehörsverletzend das Anerkennungshind ernis des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ve r- neint , kann sie damit keinen Erfolg haben . Nach dieser Regelung kann eine Entscheidung nicht anerkannt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück ni cht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, er hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eing e- 2 3 4 - 4 - legt, obwohl er die Möglichkeit dazu hat te . Daher sind die Vert eidigungsrechte, die durch Art. 34 Nr. 2 EuGVV O geschützt werden sollen, erst recht gewahrt, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung tatsäc h- lich einen Rechtsbehelf eingele gt hat, mit dem er geltend mach en konnte, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück o der das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich habe v e r- teidigen können (EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - Rs. C - 420/07, Apostol i- des/Orams, Slg. 2009, I - 3571 Rn. 78; Kropholler/von Hein, Eur opäisch es Zivi l- prozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 Eu GVO Rn. 44). Zu solchen Rechtsbehelfen zählt der Einspruch gegen ein Versäumnisur teil (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009, aaO Rn. 79), der auch von der Antragsgegnerin erhoben wurde und g e- mäß Ar t. 344 § 1 des po lnischen Z ivilverfahrensgesetzbuchs (fortan: ZVGB) statthaft ist . Aus d ies er Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof e s lässt sich gleichzeitig schließen, dass ei ne Einlassung im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO auch in der Erhebung eines Rechtsbehelfs na ch Erlass des Ve r- säumnisurteils liegt, selbst wenn die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisu r- teils begehrt wird . Angesichts des tatsächlich eingelegten Rechtsbehelfs im Erststaat kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde behaupteten symptomatischen Re chtsfehler des Beschwerdegerichts bei Prüfung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO und eine Grundsatzbedeutung nicht an. Der b e- hauptete Gehörsverstoß liegt schon nicht vor, weil das Oberlandesgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zur Verfügung des Bezirksgerichts Breslau vom 7. Dezember 2011 nicht übergangen hat. 2. Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung des Beschwerdegerichts bei der Verneinung des Or dre - public - Vorbehalts nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO fes t- 5 6 - 5 - zustellen. Offen bleiben kann in dies em Zusammenhang, ob der Vorwurf des Prozessbetrugs zutrifft. Ein solcher Prozessbetrug hindert jedenfalls nicht die Vollstreckbarerklärung , wenn gegen die Entscheidung im Erststaat ein Recht s- mittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseit igt werden kann (vgl. BGH, Urtei l vom 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114, 1115 zu Art. III Abs. 1 c, 2 deutsch - britisches Übereinkommen; Kropho l- ler/von Hein, aaO Rn. 15b; Geimer in Geimer/Schütz e , EuZVR, 3. Aufl., A.1, Art. 34 Rn. 57). Ein Beklagter, der sich vor dem ausländischen Gericht eing e- lassen hat, soll im Anerkennungsverfahren nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJ W 2004, 2386, 2388 mwN). Im Exequaturverfahren ist er vielmehr mit dem Tatsachenvortrag ausgeschlo s- sen , den er bereits im Erststaat eingebracht hat (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286, 306) oder hätte einbringen können ( vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977 , aaO). Da die Antragsgegnerin im Urteil s staat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, ist es ihr möglich, gemäß Art. 344 § 2 ZVGB ihre Einwendungen gegen den Klageantrag und diese stü t- zende Tatsachen und Beweise vo rzubringen. Sie kann somit in Polen die vo r- g e legte, angeblich unvollständig a b ge licht ete Kopie des Vertragstextes einwe n- den , um ihren Klageabweisungsantrag zu begründen und den behaupteten Prozessbetrug abzuwenden . Im Exequaturverfahren kann s ie d ies nicht geltend machen . 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zurückweisung einer Anordnung zur Sicherheit sleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin erfolgt ist. Das Gericht ist nicht geha l- ten, sich m it jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner En t- scheidung ausdrücklich zu befassen ( BGH, Beschluss vom 16. September 7 - 6 - 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7 ; BVerfG, NJW 1992, 1031; BVerfGE 86, 133, 146 ). Vielmehr müssen im Einzelfall besond ere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ni cht erw o- gen worden ist (BVerfGE 86, aaO ). Dies ist im Streitfall nicht festzustellen . J e- denfalls wäre d er behauptete Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich, weil auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens keine andere Entsche i- dung hätte ergehen können (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). Denn die Antragsgegnerin hat ihren Antrag im Beschwerdeverfahren a l- lein damit begründet, ein möglicher Rückzahlungsanspruch des vorläufig au s- geurteilten Betrags sei nur unter erheblichen Problemen zu realisieren ; es gebe keinen hinreichenden Grund, sie auf eine möglicherweise erfo rderliche Zwangsvollstreckung in Polen zu verweisen . Die Notwendigkeit der Verfolgung eines Erstattungsanspruchs gegen einen im EU - Ausland ansässigen Gläubiger vor den dortigen Gerichten genügt grundsätzlich nicht, um h ierauf eine Anor d- nung nach Art. 46 Ab s. 3 EuGVVO zu stützen, weil durch die Zuständigkeits - und Anerkennungsregelungen der EuGVVO die Rechtsverfolgung im Regelfall gewährleistet ist (Gei mer in Geimer/Schütze, aaO Art. 46 Rn. 36; Rauscher/ Mankowski, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 46 Brüssel I - VO Rn. 17a). Damit ist nicht dargetan, dass der Antragsgegnerin ein nicht zu ersetzender Nachteil infolge 8 - 7 - der möglichen Zwangsvollstreckung durch de n Antragsteller droht (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2001, 414, 416 ; Kropholler/von Hein, aaO Art. 46 EuGVO Rn. 7 ). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.01.20 13 - 7 O 126/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.03.2013 - 8 W 7/13 -
Full & Egal Universal Law Academy