BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 26/14 vom 17. September 2014 in dem Insolvenzplanverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 Weist das Landgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde g e gen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurück, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 1 7 . September 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Zivilkammer 5 1 des Landgerichts Berli n vom 14. April 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Auf den Eigenantrag vom 27. Mai 2013 wurde über das Vermögen der S . GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), die einen deu t- schen Lit eraturverlag betreibt, am 6. August 2013 das Insolvenzverfahren eröf f- net. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Sachwalter. 1 - 3 - An der Schuldnerin sind als Kommanditisten die S . und U . U . Familienstiftung (nachfolgend: Stiftung) mit 61 v.H. und die Beteiligte zu 1, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, mit 39 v.H. beteiligt. Kompl e- mentär - GmbH der Schuldnerin ist die S. - Ge sellschaft mit beschränkter Haftung, an der - jeweils mittelbar - die Stiftung Geschäftsa n- teile von 55 v.H. und die Beteiligte zu 1 Geschäftsanteile von 45 v.H. halten. Die Schuldnerin legte am 6. August 2013 einen - durch Nachtrag vom 21. Oktober 2013 mod ifizierten - Insolvenzplan vor, der insbesondere ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Im Erörterungs - und Abstimmungstermin vom 22. Oktober 2013 fand der Insolvenzplan in allen Gläubigergruppen die Meh r- heit. Die Beteiligte zu 1 stimmte gege n den Plan, dem sie zuvor widersprochen hatte. Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan. Die dagegen eing e- legte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21./24. Februar 2014 als unzulässig verworfe n und durch weit e- ren Beschluss vom 14. April 2014 gemäß § 253 Abs. 4 InsO zurückgewiesen. Aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 1 gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf die Rechtsb e- schwerde gegen den Besch luss vom 21./24. Februar 2014 hat der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (IX ZB 13/14 , WM 2014, 1494 ) diese Entsche i- dung und den Beschluss vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Beteiligte zu 1 und die Schuldnerin haben das vorliegende, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. April 2014 betreffende Verfahren gemäß § 4 InsO, § 91a ZPO für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist ungeachtet der Zulassung durch das Beschwerdegericht unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwe r- fen (§ 577 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Die Erledigungserklärungen der Beteili g- ten (§ 91a ZPO ) sind infolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu b e- rücksichtigen (vgl. nachfolgend III). 1. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdeg e- richt sie in dem Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht un eing e- schränkt. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine A n- fechtung der Entscheidung aussch ließt (BGH, Beschluss vom 8. Jul i 2010 - VII ZB 36/08, NJW - RR 2010, 1318 Rn. 8). Durch die Zulassung wird dem B e- schwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem G e- setz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - X I I ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15). Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassung s- grundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010, aaO). Der Au s- schluss der Rechtsbeschwerde erfordert keine ausdrückliche gesetzliche Reg e- lung, sondern kann sich aus der Natur der Sache erg eben (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerde gegen die auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ergangene angefochtene Entscheidung ist unstatthaft. Dies 4 5 6 - 5 - ergibt sich kraft Natur der Sache aufgrund der Auslegung des § 253 Abs. 4 InsO. a) Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 253 InsO im Ra h- men des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleicht e- rung der Sanierung von Unternehmen vom 7. De zember 2011 (ESUG; BG Bl. 2011 I , S. 2582) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen B e- schwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans verschärft (BT - Drucks. 17/5712 S. 35). aa) Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber die Kritik aufgegriffen, dass einzeln en Beschwerdeberechtigten ein erhebliches Störpotential z u- kommt, weil sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans der Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans wesentlich, zum Teil sogar über viele Monate, verzögern kann. Dies ist für die Beteiligten nach Einschä t- zung des Gesetzgebers meist schwer erträglich und verringert die Chance nicht unerheblich, das Unternehmen mittels eines Insolvenzplans zu sanieren. Der Gesetzgeber erachtet es deshalb als geboten, die Rechtsschutzmöglichke iten moderat zu beschränken, ohne berechtigten Anliegen den gebotenen Recht s- schutz zu verwehren (BT - Drucks. 17/5712, aaO). Vor diesem Hintergrund führt insbesondere § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO als Verschärfung der materiellen B e- schwer eine Erheblichkeitsschwel le für die Zulässigkeit der sofortigen B e- schwerde ein, weil der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stü n- de (vgl. im E inzelnen BGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - IX ZB 13/14, WM 2014, 1494 Rn. 6 ff). Allerdings wurde ausdrücklich davon abgesehen, zur Ve r- hinderung von Blockaden E inzelner gegen einen wirtschaftlich sinnvollen Plan den Suspensiveffekt einer Beschwerde aufzuheben, weil nichts gewonnen w ä- 7 8 - 6 - re, wenn der Plan zun ächst wirksam, dann aber durch eine Beschwerdeen t- scheidung wieder beseitigt würde (BT - Drucks. 17/5712, aaO). bb) Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich die E r- kenntnis durchgesetzt, dass die vorgesehenen Beschränkungen der Rechtsmi t- tel befugnis alleine nicht geeignet sind, missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren wirksam zu begegnen. Entfaltet der gestaltende Teil des Insolvenzplans au f- grund des Suspensiveffekts erst mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlu s- ses Rechtskraft, kann der Voll zug des Insolvenzplans und damit auch die U m- setzung des dem Plan zugrunde liegenden Sanierungskonzepts durch die Ei n- legung von Rechtsmitteln gegen den Bestätigungsbeschluss verzögert und mi t- unter auch gefährdet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber das Bedür fnis a n- erkannt, das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer gegen das Vollzug s- interesse der übrigen Beteiligten in einen Ausgleich zu bringen (BT - Drucks. 17 /7511 S. 36). Aus diesem Grund wurde zum Zwecke eines beschleunigten Planvollzugs mit der Einfü hrung von § 253 Abs. 4 InsO die Möglichkeit gescha f- fen, dass das Landgericht die Beschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das Vollzugsinteresse der Beteiligten das Aufschubintere s- se des Beschwerdeführers überwiegt. Eine weitere Bes chleunigung wird dadurch erreicht, dass die Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts nach § 572 Abs . 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen wird (BT - Drucks. 1 7 /7511, aaO). Die Reg e- lung folgt dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens (§ 246a AktG), in dessen R ahmen ausgesprochen werden kann, dass angefochtene Beschlü s- se ungeachtet der Anhängigkeit von Anfechtungsklagen in das Handelsregister eingetragen und damit vollzogen werden können (BT - Drucks. 17 /7511, aaO). b) Dem Inhalt des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ist im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung und der Gesetzessystematik zu entnehmen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen B e- 9 10 - 7 - schluss unstatthaft ist ( vgl. G. Fischer, NZI 2013, 513, 520; MünchKomm - InsO/ Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 87; aA Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 253 Rn. 26; Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 253 Rn. 43; Flitsch/Proske in Cranshaw/Paulus/Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 253 Rn. 29). aa) Sc hon nach der Eigenart des durch § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO eingeführten summarischen Eilv erfahrens ist für eine Rechtsbeschwerde kein Raum. (1) Der Gesetzgeber hat mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass die Verwirklichung eines wirtschaftlich s innvollen Insolvenzplans durch mit der Ei n- legung von Rechtsmitteln verbundene zeitliche Blockaden vereitelt werden kann (BT - Drucks. 17/571 2 S. 35; BT - Drucks. 1 7 /7511 S. 36 ). Zur Lösung dieses Problemkreises hat er erwogen, im Interesse des Vollzugs eines I nsolvenzplans den Suspensiveffekt einer Beschwerde (vgl. § 254 Abs. 1 InsO) zu beseitigen. Da für die Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Insolven z- plans Klarheit bestehen muss, wurde auf eine solche Regelung verzichtet, weil nie ausgeschloss en werden kann, dass ein Bestätigungsbeschluss im B e- schwerdeverfahren aufgehob en wird (BT - Drucks. 17/5712, aaO ). Bei dieser Sachlage entschied sich der Gesetzgeber für die Regelungsalternative, dass das Landgericht die Beschwerde in einem beschleunigten Ve rfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das Vollzugsinteresse der Beteili g- ten das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers überwiegt ( BT - Drucks. 17 /7511, aaO). (2) Im Lichte dieser gesetzgeberischen Abwägung ist die zum Zwecke d er beschleunigten Plandurchsetzung eingeführte Bestimmung des § 253 11 12 13 - 8 - Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel gegen eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung unstatthaft ist. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans unverzüglich zurückweisen, wenn kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt und das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig ersch eint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen. Den Schwerpunkt der Gesetzesanwendung bildet die Prüfung, ob dem Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten g egenüber dem Aufschubint e- resse des Beschwerdeführers Vorrang zukommt (BT - Drucks. 1 7 /7511, aaO). Da nur ein besonders schwerer Gesetzesverstoß eine solche Entscheidung verbietet (§ 253 Abs. 4 Satz 2 InsO), handelt es sich insgesamt um eine su m- marische Prüfu ng, wie sie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes t y- pisch ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 104). In solchen Eilverfahren sind von Gesetzes weg en Revision (§ 542 Abs. 2 ZPO) und Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) unstatthaft. Der Rechtsmittelausschluss folgt unabhängig vo n ein er gesetzlichen Regelung vor dem Hintergrund des summarischen Charak ters von Eilentscheidungen, die einer revisionsrechtlichen Prüfung schwer zugänglich sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 Rn. 13), aus der Natur der Sache ( vgl. G. Fischer, NZI 2013, 513, 520; MünchKomm - InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 87; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003, aaO S. 103 f). Wird ein Antrag nach § 253 Abs. 4 Sat z 1 Halbs. 1 InsO gestellt, schlie ß t § 253 Abs. 4 Satz 1, Halbs. 2 InsO aus Beschleunigungsgründen ein Abhilf e- ve r fahren aus (BT - Drucks. 17 /7511, aaO). Es liegt auf der Hand, dass der Zei t- bedarf eines Abhilfeverfahrens deutlich geringer als der eines Rechts beschwe r- 14 15 - 9 - deverfahrens zu veranschlagen ist . Bei dieser Sachlage versteht es sich von selbst, dass ge gen eine gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO getroffene Ei l- entscheidung des Landgericht s nach der Konzeption des Gesetzgebers eine Rechtsbeschwerde nicht zu lässig ist . bb) Die Unzuläss igkeit der Rechtsbeschwerde folgt ferner aus dem Ve r- weis des Gesetzgebers auf das aktienrechtliche Freigabeverfahren des § 246a AktG, dem für die Regelung des § 253 Abs. 4 InsO Vorbildfunktion zukommt ( BT - Drucks. 17 /7511, aaO). Da im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde unstatthaft ist (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 3 ff) , gilt dies auch für das Verfahren nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ( vgl. G. Fischer, NZI 2013, 513, 520; MünchKomm - InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 87). (1) Die Vorschrift des § 246a Abs. 3 AktG über die Möglichkeit der Ei n- tragung eines Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister vor A b- schluss eines Klageverfahrens sah (vgl. Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung de s Anfechtungsrechts vom 22. Sep tember 2005 UMAG, BGBl . 2005 I S. 2802, 2806) ebenso wie der dem gleichen Regelungszweck dienende § 16 Abs. 3 Umw G (vgl. Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBl . 1994 I S. 3210; 1995 I S. 428) keine Rechtsmittel beschränk ung vor. Gleichwohl rechtfertigte das Schweigen des Gesetzg ebers mit Rücksicht auf die Eil bedür f- tigkeit der Verfahren nicht den Schluss, dass in diesen Sachen die Rechtsb e- schwerdeinstanz eröffnet werden sollte (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 15). Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Freigabeverfahren ähnlich ausgestaltet habe wie das Ve r- fahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes (BGH, aaO Rn. 8). Hinzu komme, dass eine Zulassung de r Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bei einer von diesem als "offensichtlich" unbegründet ang e- sehenen Klage schon im Ansatz ausscheide. Denn eine offensichtliche Unb e- 16 17 - 10 - gründetheit könne nur dann angenommen werden, wenn es dazu keiner Kl ä- rung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen des revisionsähnlich ausgesta l- teten Rechtsbeschwerdeverfahrens bedürfe (BGH, aaO Rn. 13). Im Anschluss an die vorbezeichnete Entscheidung wurden die betroffenen Vorschriften dahin klarstellend ergänzt, dass auf ihrer Grundl age ergangene Beschlüsse una n- fechtbar sind (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007, BGBl . 2007 I S. 542, 547; aktuelle Fassung der § 246a Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 8 UmwG aufgrund des Gesetzes zur Umse t- zung der Ak tionärsrichtlinie vom 30 . Juli 2009, ARUG, BGBl . 2009 I S. 2479, 2487, 2489). (2) Diese Erwägungen können auf das Ve rfahren nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO übertragen werden, wo das Schweigen zum Ausschluss e i- ner Rechtsbeschwerde schon mit Rücksic ht auf die Einführung der Regelung erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens ebenfalls auf ein Redaktionsve r- sehen hindeutet . Das Verfahren des § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ist gleich dem Freigabeverfahren durch eine besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichn et, um einem Missbrauch von Beschwerdebefugnissen entgegenzuwirken. Die von dem Beschwerdegericht vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses der Beteiligten gegen das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers entspricht den allgemeinen Grundsätzen eines E il verfah rens, die auch im Rahmen von § 246a AktG gelten. Da d er Antrag bei einem überwiegenden Vollzugsinteresse gemäß § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO nur in Fällen eines besonders schweren Rechtsverstoßes abzulehnen ist, besteht kein Anlass für die Zulassung ein er Rechtsbeschwerde. Ein solcher Rechtsverstoß kann nur angenommen werden, wenn es hierfür keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf. Mithin scheidet im Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO ebenso wie im Freigabeverfa h- ren eine Rechtsbeschwerde aus. 18 - 11 - cc) Schließlich unterstreicht der in § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 InsO g e- schaffene Schadensersatz anspruch, dass gegen eine gemäß § 254 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO ergangene Entscheidung des Landgerichts ei ne Rechtsbeschwe r- de nicht statthaft ist . (1) Weist das Landgericht die Beschwerde nach Maßgabe von § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO zurück, kann der Beschwerdeführer nach § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 InsO Schadensersatz verlangen, wenn die von ihm eing e- legte Beschwerde zulässig und begrün det war (BT - Drucks . 17 /7511 S. 36 ; MünchKomm - InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 74; HmbKomm - InsO/Thies, 4. Aufl., § 253 Rn. 28). Diese Regelung ist § 945 ZPO nachgebildet , der eine Sch a- densersatzpflicht anordnet, sofern sich ein Arrest oder eine einstweilige Verf ü- gung als von Anfan g an unbegründet darstellt . Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem unanfech t- baren, aber im Blick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil v om 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 40; Prütting/Gehrlein/ D. Fi scher, ZPO, 6. Aufl., § 945 Rn. 1). (2) Die Bestimmung des § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 InsO begründet ebenso wie § 945 ZPO einen Schadensersatz anspruch , weil gegen die im Ei l- v e rfahren ergangene Beschlusszurückweisung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 In sO ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Hier findet, weil der Insolvenzplan durch die Entscheidung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO endgültig wirksam g e- worden ist, ein Hauptsache verfahren zwar nicht mehr statt. Gleichwohl besteht ein Bedürfnis für eine schadensrechtliche Kompensation, falls die Eilentsche i- dung zu Unrecht ergangen ist. Darum gewährt § 253 Abs. 4 Satz 3 und 4 InsO dem Beschwerdeführer , sofern sein Rechtsmittel begrü ndet war, ein en im al l- 19 20 21 - 12 - gemeinen Streitverfahren zu verfolgenden Schadensausgleich , der nur auf Geldersatz und nicht auf Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolven z- plans gerichtet sein kann . Nach diesem Regelungsmodell soll d ie fehlende Rechtsmittelbefugn is ersichtlich durch die Möglichkeit der Geltendmachung e i- nes Schadensersatzanspruchs kompensiert werden . Daraus folgt zugleich , dass für eine Rechtsbeschwerde kein Raum ist (vgl. Gehrlein, BB 200 6 , 158 7 ) . 3. Verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht dazu, in dem Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO einen Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Dem Gesetzg e- ber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entsche i- dung üb erhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Vorausse t- zungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 16). III. Der Senat kann nicht auf der Grundlage der übereinstimmenden Erled i- gungserklärungen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO über die Verfahrenskosten entscheiden. Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten können im Insolven z- verfahren entsprechend § 91a ZPO in V erbindung mit § 4 InsO rechtswirksam sein (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201). Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels vorau s (BGH, B e- schluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198; vom 15. Ja - 22 23 24 - 13 - nuar 2004, aaO). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil sich die Recht s- beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung als unstatthaft erweist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 15.01.2014 - 36s IN 2196/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.04.2014 - 51 T 107/14 -
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