BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 26/15 Verkündet am: 7. Oktober 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1603, 1610 a) Der U nterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbri n- gung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im A n- schluss an Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN). b) Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heima u swahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203). c) Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf b e schränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberec h- tigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen , aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203). BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 26/15 - OLG Koblenz AG Alt enkirchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt : Auf die Rechtsbes chwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberla n- desgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als es über den Unterhalt für die Zeit bis ei n- schließlich Januar 201 3, von März 2013 bis einschließlich Deze m- ber 2013 und für die Zeit von September 2014 bis zum 29. No - vember 2014 zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der antragstellende K reis begehrt von der Antragsgegnerin Elternunte r- halt aus übergegangenem Recht für die Zeit von September 2011 bis zum 29 . November 2014. 1 - 3 - Der Vater der Antragsgegnerin , der unter anderem eine Altersrente, (zeitweise) Leistungen der Grundsicherung, Pflegegeld und ein Pflegewohngeld bezog, wurde im Zeitraum von Juli 2011 bis zu seinem Tode am 29. N ovember 2014 im Seniorenze ntrum A. in stationäre r Heimpflege betreut. Der Antragste l- ler , der die Antragsgegnerin im September 2011 über die Hilfegewährung unte r- richtete und sie zur Auskunft über ihre Einkünfte aufforderte , übernahm die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung im Ra hmen der Pflegeeinrichtung gemäß § 61 SGB XII in monatlich wechselnder Höhe. Die Antragsgegnerin e r- zielt aus nicht selbständiger Tätigkeit Erwerbseinkünfte. Ihr Ehemann war als Berufssoldat tätig und ist aufgrund der besonderen Altersgrenze nach § 45 SG se it Vollendung seines 54. Lebensjahres im Jahre 2004 p ension iert . Er b etrieb im hier maßgeblichen Zeitraum eine zusätzliche Altersvorsorge. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von 2.601,75 s ab 1. Dezember 2012 laufenden monatlichen Unterhalt s von jeweils 173 e- geben. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin die Abweisung des Za h- lungsantrag s begeh r t . Der Antragsteller hat seinen Antrag in der Be schwerde - instanz nur noch teilweise weiterverfolgt ; für die Zeit bis 31. Dezember 2012 hat er nur noch Zahlung von insgesamt 2.426,09 keinen Unterhalt und für April 2013 lediglich Zahlung von 141,28 Ferner hat er im Rahmen der Anschlussbeschwerde seinen Antrag dahin erwe i- tert, dass er Zahlung für Januar und März 2013 von jeweils 232,63 Zeit ab Mai 2013 bis zum 29. November 2014 von monatlich jeweils 250 ve r- langt hat. D as Oberlandesgericht hat die A ntragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 29. November 2014 Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.594,25 e- schwerde und Anschlussbeschwerde hat es unter Zurückweisung des Antrags 2 3 - 4 - im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Der Rechtsbeschwerdeantrag ist dahin ausz ulegen, dass der Antragste l- ler Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur für die Monate begehrt, in den en das Oberlandesgericht seinem Zahlungsantrag nicht voll entsprochen hat, also für die im Tenor genannten Zeiträume. Hinsichtlich der Monate Febr u- ar 2013 (kein Unterhalt wegen Antragsrücknahme) und Januar 2014 bis ei n- schließlich August 2014 (monatlich 250 zugesprochen ) ist das Obe r landesgericht den Anträgen des Antragstellers gefolgt . Insoweit ist der A n- tragsteller als Rechtsbeschwerdeführe r nicht beschwert . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nachdem der Antragsteller nicht substantiiert dargetan habe, dass eine Unterbringung des Vaters der Antragsgegnerin nicht in einem kostengünstig e- ren Heim möglich ge wesen sei, sei die Antragsgegnerin nur zur Zahlung des offenen Bedarfs bei einer Unterbringung in einem solchen Heim zu verpflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliege es in der Regel dem Unterhaltspflichtigen, die Notwendigkeit der He imkosten substantiiert zu bestre i- ten. Komm e er dem nach, treffe die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Falle des sozialrechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger. Das Bestreiten der Notwendigkeit der Kosten durch die Antragsgegnerin sei ausre i- chend. Sie habe dargelegt, dass im Zeitpunkt der Heimunterbringung ihres V a- 4 5 6 7 - 5 - ters zumindest drei wesentlich kostengünstigere Heime vorhanden gewesen seien, davon eines zudem in W. Der Sozialhilfeträger sei in einem solchen Fall zumindest dann, wenn de r Unterhaltspflichtige wie hier an der Unterbringung nicht beteiligt gewesen sei, verpflichtet, die Umstände der Unterbringung im Einzelnen substantiiert darzulegen und gegebenenfalls auch unter Beweis zu stellen. Nachdem das Vorbringen des Antragstell ers diesen Anforderungen nicht gerecht werde , könn t e n nur die bei Unterbringung in dem kostengünstig e- ren Al ten - und Pflegeheim C. in W. anfallenden notwendigen Heimkosten z u- züglich des Barbetrags als Unterhaltsbedarf des Vaters der Antragsgegnerin anerkann t und den weiteren Berechnungen zugrunde gelegt werden. Den nicht bestrittenen - Heimkosten für die vollstationäre Pflege im Alten - und Pflegeheim C. sei das Einkommen des unterhaltsberechtigten Vaters, das sich unter anderem auch aus dem tatsächlich bez ogenen Pflegewohngeld zusa m- mensetze, gegen überzustellen . Daraus ergebe sich, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines - den Bedarf übersteigenden - Einkommens bis ei nschließlich November 2013 keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe. Es bestehe ein Un terhaltsanspruch für Dezember 2013 von 232,73 für die Zeit von Januar 2014 bis einschließlich August 2014 in Höhe der monatlich geltend gemachten 250 , in d en Monaten September und Oktober 2014 von jeweils 175,20 schließlich 1 1, 12 Die Antragsgegnerin sei auch leistungsfähig. Ihr verbleibe ein unterhalt s- rechtlich relevantes , monatliches Einkommen in Höhe von 1 . 460 das Jahr 2013 und von 1.478 bereinig te Nettoeinkommen ihres Ehemanns betrage für das Jahr 2013 2.878 zugrunde zu legen. Weitere Abzüge vom Einkommen des Ehemanns seien nicht vorzunehmen, insbesondere keine für die von ihm geleisteten Altersvo r- 8 9 - 6 - sorgeaufwendun gen. Er beziehe bereits Pensionsleistungen, da er als Soldat mit 54 Jahren entsprechend der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten gemäß § 45 SG in den Ruhestand versetzt worden sei. Insoweit könne sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf beruf en, dass die Regel altersgrenze von 65 Jahren noch nicht erreicht sei . Unter Beachtung der Berechnungsweise des Bundesgerichtshofs für den Elternunterhalt verbleibe ein einzusetzendes , monatliches Einkommen der A n- tragsgegnerin von 270 von 274 für d as Jahr 2014 . 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in j e- der Hinsicht stand. a) I m Ausgangspunkt zutreffend hat d as Oberlandesgericht die Anford e- rungen an die Dar legungs - und Beweislast für den Bedarf im Rahmen des E l- ternunterhalts bei der Heimunterbringung erkannt. Es hat indes verkannt, dass allein die Existenz eines kostengünstigeren Heims in räumlicher Nähe einer Lebensstellung des U nterhaltsberech tigten im Sin ne von § 1610 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der Kosten des konkret bewohnten Heims nicht entgege n- steht . aa) Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich d as Maß des zu gewä h- renden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). ( 1) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhalt s- bedarf des Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten ( vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/1 0 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN). 10 11 12 13 14 - 7 - Ein an der früheren besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB. Denn der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach deren konkreter (aktueller) Lebenssituation. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Leben s- bedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige H eimunterbringung. Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils schließlich keinen Einfluss (Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 17 mwN). Grund sätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte aber nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Au s- wahlkriterium zu erheben und folglich seinen künftigen Lebensmittelpunkt allein danach auszurichten. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Stand dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung, sind auch höhere Kosten der Heimunterbringung außerhalb desselben Preisse g- ments vom Unterh altspflichtigen dann zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und etwa aufgrund der Einordnung in eine höher e Pflegestufe erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüch - lichen Verhaltens verstoßen würde (Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18). 15 16 17 - 8 - (2) Nach der ständige n Rechtsprechung des Senats obliegt es dem U n- te rhaltsberechtigte n, seinen Unterhaltsbedarf darzulegen und zu beweisen. Im Falle eines Heimaufenthalts genügt dafür die Darlegung der für den Aufenthalt anfallenden Kosten, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht der angemessenen Lebenss tellung des Unterhaltsberechtigten entsprechen. Stellt der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von dem Unterhaltsberechti g- te bewohnte Heim seine r angemessene n Lebensstellung entspricht, ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlange n (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 15; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 , 1700 ). Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der U nterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten zwar nicht durch einen pauschalen Hinweis auf kostengünstigere Heime (vgl. Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700), wohl aber dadurch, dass er konkrete Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt. Kommt d er Unterhaltspflichtige dem nach, verbleibt die Darlegungs - und Beweislast für den Lebensbedarf bei dem Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruch s- übergangs bei dem Sozialhilfeträger (Senatsur t eil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 20 f. mwN). Der Unterhaltsberechtigte kann darlegen, dass sich das von ihm gewäh l- te Heim gemeinsam mit dem vom Unterhaltspflichtige n benannten kostengün s- tigeren Heim noch im unteren Preisse gment befindet und seine Auswahl de s- wegen dem Unterhaltspflichtige n zumutbar ist. Außerhalb dieses Preisse g- ments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorz u- tragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preis - s egment nicht zumutbar war (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 18 19 20 - 9 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18). Er kann dann etwa den Nachweis führen, dass in den vom Unterhaltspflichtige n genannten Heimen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen des Unt erbringungsbedarfs keine freien Plätze verfügbar waren. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte diesen Nachweis nicht führen kann, kann er sonstige Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, dass der Unterhaltspflichtige die konkrete Heimauswahl unterhaltsrech tlich hi n- zunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 18). bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht g e- recht. (1) Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend gesehen, dass sich der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils regelmäßig nach den Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für Bedürfnisse des täglichen Lebens gemäß § 27 b Abs. 2 SGB XII (in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung vom 24. März 2011, BGB l. I S. 453) richtet (vgl. zum Barbetrag zu - letzt Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 XII ZB 458/14 FamRZ 2015, 1594 Rn. 26 mwN ) . Auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten seitens de r u n- terhaltspflichtigen Antragsgegnerin hat es zutref fend bewertet. D er Antragsteller hat te den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zwar zunächst nachvollziehbar dargelegt. Er hat te vorgetragen, dass nach der Krankenhausentlassung des Vaters der Antragsgegnerin eine Heimunterbringung erforderlich gewesen sei . Ein Mitarbeiter des Sozialamt s, das von der Schwester der Antragsgegnerin um Hilfe gebeten worden sei, habe sich in W. um einen freien Platz in einem Pfl e- geheim bemüht und einen solchen im Seniorenzentrum A. gefunden. Im Hinblick auf diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin ihrer Obliegenheit zum 21 22 23 - 10 - substantiierten Bestreiten genügt, indem sie unter Hinweis auf eine Übersicht aus einer Internetrecherche mehrere kosten gün stigere Heime im Umkreis von 10 km benannt hat. (2) Darau s folgt aber noch nicht, dass die Heimauswahl im Ergebnis zu beanstanden wäre. Anhand der bislang vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem Seniorenzen - t rum A. nicht möglicherweise auch um eines handelt, dass dem unteren Prei s- segment entspringt und dessen Wahl sonach noch vom Entscheidungsspie l- raum des Unterhaltsberechtigten bzw. des Sozialhilfeträgers umfasst ist. Das Oberlandesgericht hat sich letztlich darauf beschränkt, das vom Unterhaltsb e- rechtigten bewohnte Heim konkret mit nur einem weiteren Heim, nä mlich dem Alten - und Pflegeheim C ., zu vergleichen , und dabei überdies seiner Entsche i- dung einen fehlerhaften Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat die jeweil i- gen Heimkosten unter Einschluss der Investitionskosten verglichen, ohn e zu berücksichtigen, dass letztere bei der Frage, welche Kosten auf den Heimb e- wohner zukommen, gesondert zu be werten sind . (a) Investitionskosten, die von Pflegeheimen gegenüber den Heimb e- wohnern geltend gemacht werden, werden in einigen Bundesländern , unter a n- derem wie hier in Nordrhein - Westfalen , vom Sozialamt (zumindest anteilig) in Form eines Pflegewohngeldes übernommen . Beim Pflegewohngeld handelt es sich um eine n " bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionsko s- ten vollstationärer Dau erpflegeeinrichtungen " ( vgl . OLG Düsseldorf Urteil vom 13. August 2015 6 U 182/14 juris Rn. 51 zu der bis 15. Oktober 2014 gelte n- den Vorgängerregelung des § 12 PfG NW jetzt: § 14 des Gesetzes zur We i- terentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherun g einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Ang e- hörige, Alten - und Pflegegesetz Nordrhein - Westfalen APG NRW vom 2. Okto - 24 25 - 11 - ber 2014, GV NRW 2014, 625 ). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 APG NRW b esteht der Anspruch auf Zahlung von Pflege wohn geld nur für bestimmte, nicht vom Gesetz ausgeschlossene Einrichtungen . Nach § 14 Abs. 4 APG NRW bleiben u. a. Ansprüche auf Elternunterhalt der pflegebedürftigen Person unberücksic h- tigt ; § 94 SGB XII findet keine Anwendung. Darau s folgt zwar , dass das Pfleg e- wohngeld gegenüber der Unterhaltspflicht de r Kinder nicht subsidiär ist, ihm also bedarfsdeckende Wirkung zukommt. Es wird aber nur bezogen auf die konkrete Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige befindet, gewährt. (b ) Im vorliegenden Fall hat der Vater der Antragsgegnerin in dem hier gegenständlichen Zeitraum ein Pflegewohngeld von monatlich zwischen 567,94 bezogen ; dies entsprach jeweils den konkreten Investit i- onskosten, die im Seniorenzentrum A. angefallen waren . Demgegenüber ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten und v om Oberla n- desgericht in Bezug genommenen Internetrecherche, dass sich die Investition s- kosten für das Alten - und Pflegeheim C. auf lediglich rund 311 ie fen. U n- beschadet der vom Oberlandesgericht nicht beantworteten Frage, ob der Vater der Antragsgegner in für die vom Alten - und Pflegeheim C. beanspruchten I n- vestitionskosten überhaupt ein Pflegewohngeld hätte beanspruchen können, könnte dies die insoweit konsequenterweise fiktiv zugrunde zu legenden I n- vestitionskosten des Alten - und Pflegeheim C. von rund 311 übersteigen. b) Auch die Ausführungen des Oberlandesgericht s zur Leistungsfähi g- keit der Antragsgegnerin (hier für die Zeit ab 2013) sind teilweise rechtsfehle r- haft. Das Oberlandesgericht hätte nicht zu Lasten der Antragsgegnerin vom Ab - zug der zusätzlichen Altersvorsorge auf Seiten ihres Ehemannes absehen dü r- fen. 26 27 - 12 - aa) Na ch der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig mit dem Eintritt in das allgemeine Rentenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rüc k- sicht auf die sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze darf ein nicht selbständig Erwerbstätiger grun d- sätzlich keine weiteren Versorgungsrücklagen zu Lasten der unterhaltsrechtl i- chen Leistungsfähigkeit mehr bilden (Senatsurtei l BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 26). F erner ist beim Elternunterhalt danach zu differenzieren, ob der Unte r- haltspflichtige selbst eine zusätzliche Altersvorsorge betreibt oder sein Ehega t- te. Im letzteren Fall ist zu beachten, dass der Ehegatte ni cht e lternunterhalt s- pflichtig ist. Er ist allein gegenüber seinem Ehegatten zum Familienunterhalt verpflichtet. Die in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis maßgebenden ehelichen Lebensve rhältnisse richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünfte n der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Verm ö- gensbildung vorbehalten bleib en , dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsb e- mes sung entzogen. Allerdings ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. En t- scheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einko m- men vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen e r- scheint. Dabei haben gemessen an dem verfüg baren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer B e- tracht zu bleib en (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 36 mwN). bb) Gemessen hieran ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Obe r- landesgericht die vom Ehemann der Antragsgegnerin betriebene Altersvorsorge nicht berücksichtigt hat . Jedenfalls wenn die zusätzliche Altersvorsorge wie hier von dem Ehe gatten des Unterhaltspflichtigen betrieben wird, ist diese 28 29 30 - 13 - nach den vorgenannten Grundsätzen anz uerkennen. Bei einem unterhaltsrech t- lich bereinigten Einkommen, das das Oberlandesgericht beim Ehemann de r Antragsgegnerin mit 2 .878 in seine Entscheidung eingestellt hat , e r- scheint eine monatliche zusätzliche Altersvorsorge auch bei einer " vorze itigen " Pensionierung in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe von rund 178 monatlich, unter Berücksichtigung des gesamten Lebensstandards der Ehele u- te als angemessen. Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers davon Ab stand genommen hat, weitere Abzüge vom Einkommen der Antrag s- gegnerin bzw. des Ehemanns der Antragsgegnerin vorzunehmen, bewegt sich die angegriffene Entscheidung allerdings im Rahmen der Senatsr echtspr e- chung . 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefocht ene Beschluss aufzuh e- ben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der S a- che nicht abschließend entscheiden. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberlandesgericht zurück zuver weisen. Damit wird das Oberlandesger icht gegebenenfalls auch Gelegenheit h a- ben, Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den vor 2013 liegenden hier ebenfalls relevanten Zeitraum zu treffen. Es wird auße r- dem zu beachten haben, dass der amtsgerichtlichen Entscheidung zufolge die Antragsgegnerin und ihr Ehemann zunächst steuerlich zusammen veranlagt waren. Ausweislich der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Ei n- kommensunterlagen der Ehe leute haben diese allerdings für den ab 2012 b e- ginnenden Zeitraum Einzelveranlag ung gewählt. Dies könnte bei den deutlich unterschiedlich hohen Einkommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit wegen des ausbleibenden 31 32 33 - 14 - Splittingvorteils und damit zu einer Verletzung der im Unterhaltsrecht bes tehe n- den Obliegenheit führen , erreichbare Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (vg l. Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 40 ) . So ll t e das Obe r- landesgericht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin gegebenenfalls fiktiv eine Zusammenveranlagung zugrunde leg en , wird es auch zu prüfen haben, in welcher Höhe der Splittingvorteil beim Unterhalt s- pflichtige n zu berücksichtigen ist (s. dazu Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 XII ZB 458/14 FamRZ 2015, 1594 Rn. 50 f. mwN). Dos e Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Altenkirchen, Entscheidung vom 15.01.2014 - 4 F 45/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.01.2015 - 7 UF 113/14 -
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