ECLI:DE:BGH:2018:030718BXIZB26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2 6 / 1 7 vom 3. Juli 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Men ges und Dr. Derstadt am 3. Juli 201 8 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde d e s Klägers gegen den Beschluss des 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3 . November 20 1 7 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen . Der Gegenstands wert beträgt 30 . 622 , 25 . Gründe: I. D ie Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Kläger s. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31 . Juli 20 1 7 abg e- wiesen . Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten de s Klägers am 4 . August 20 1 7 zugestellt worden . Hiergegen hat er rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6 . Oktober 2017 haben die Prozessbevollmächtigten de s Kl ä- gers Wiedereinsetzung in den vorigen Stan d wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung und zugleich die Verlängerung der Berufungsb e- gründungsfrist bis zum 27. Oktober 2017 beantragt . Sie ha ben dies damit b e- gründet, dass der mit ihnen in einer Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt 1 - 3 - G . beabsichtigt habe, am 4. Oktober 2017 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen . An diesem Tag sei Rechtsanwalt G . aber plötzlich und unvorhersehbar an einer fieberhaften Virusinfektion erkrankt. In der Bürogeme inschaft sei zwar für einen unvorhergesehenen Au s- fall gegenseitige Vertretung vereinbart. Rechtsanwältin R . sei aber am 4. Oktober 2017 ebenfalls plötzlich und unerwartet an einer Virusinfektion e r- krankt und bis einschließlich 5. Oktober 2017 bettläge rig gewesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung de s Klägers als unz u- lässig verw o rfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Ve rsäumung der am 4. Oktober 2017 abgelauf e- nen Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Im Rahmen seiner Organisationspflichten habe ein Rechtsanwalt Vorkehrungen fü r den Fall seiner Erkrankung zu treffen. Werde er unvorhersehbar krank, gere i- che ihm die unterbliebene Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschu l- den, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar gewesen sei. Er müsse allerdings alle ihm möglichen Maßna hmen ergreifen, um wenigstens eine Fris t- verlängerung zu erlangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden , wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglic h- keit offen bleibe, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozes s- bevollmächtigten verschuldet sei . Dies sei hier der Fall. Bereits das Attest vom 4. Oktober 2017 lasse Raum für Zweifel an der unverschuldeten Fristversäu m- nis, weil darin lediglich bescheinigt werde, der Prozessbevollmächtigte sei "voraussichtlich " vom 4. Oktober 2017 bis 6. Oktober 2017 nicht arbeitsfähig. Darüber hinaus sei klägerseits nicht glaubhaft gemacht, dass die allgemeinen Vorkehrungen für fristwahrende Schritte bei unvorhergesehenem Ausfall getro f- fen worden seien. Die vage Formulierung i m Schriftsatz vom 6. Oktober 2017, 2 - 4 - es sei "gegenseitige Vertretung" vereinbart worden, genüge hierfür nicht. Schließlich sei auch der plötzliche und unvorhersehbare Ausfall der Rechtsa n- wältin R . infolg e einer Virusinfektion am 4./5. Oktober 2017 nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de s Klägers . II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V. m . § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 57 4 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung de s Klägers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch de s Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m . dem Rechtsstaatsprinz ip ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lieg t auch kein entscheidungserheblicher Verstoß d es Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. 2. D as Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht die beantragte Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Recht s- anwalt selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. 3 4 5 6 7 - 5 - Auch der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanw alts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erk rankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverläng e- rungsantrag gestellt werden konnte. Dies ist glaubhaft zu machen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. März 2013 I ZB 67/12, NJW - RR 2013, 1011 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, NJW - RR 2018, 383 Rn. 6 mwN) . b) Nach diesen Maßgaben ist es aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den, dass das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung abgelehnt hat, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers keinen Fristverlängerungsantrag gestel lt hat. aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei als nicht glaubhaft gemacht erachtet, dass die Erkrankung ihn auch hinderte, am 4. Oktober 2017 die Ve r- längerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, auf deren Gewährung als erstmalige Verläng erung er auch hätte vertrauen dürfen. Dem ärztlichen Attest lässt sich nichts dazu entnehmen, weshalb es dem Prozessbe vollmäc h- tigten am 4. Oktober 201 7 nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, einen Schriftsatz mit dem entsprechenden Antrag fertigen z u lassen und zu unte r- schreiben. Die Bescheinigung attestiert lediglich die Arbeitsunfähigkeit wegen eines fieberhaften Virusinfekts "voraussichtlich vom 04. - 06.10.2017". Dies ist nicht ausreichend , weil sich damit nicht erschließt, dass die Krankheit in ve rfa h- rensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss - , Urteils - und Handlungsfähi g- keit des Rechtsanwalts genommen hätte (vgl. BVerfG, NJW - RR 2007, 1717 f. ; BGH, Be schluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 21). 8 9 - 6 - bb) D es Weiteren hat d as Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass es im vorliegenden Fall auch an hinreichendem Vortrag geeigneter Bem ü- hungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlt. Entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit auch keines weiter en Hinwe i- ses durch das Berufungsgericht, sondern konnte dieses davon ausgehen, dass der Vortrag vollständig war. Im Übrigen hätte auch das weitere Vorbringen des Kl ägers in dem Schriftsatz vom 7. November 2017 als Erwiderung auf einen Hinweis des Berufungs gerichts keine ausreichenden Bemühungen des Recht s- anwalts ergeben. Dass dieser, wie er angibt, Einzelanwalt ist und anders als der Briefkopf seiner Schriftsätze den Eindruck erweckt mit den dort aufgefüh r- ten Rechtsanwälten S . und R . ledigli ch eine Bürogemeinschaft ohne eigenes Personal bildet, stand der Beauftragung eines Vertreters nicht im Weg (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, NJW - RR 2018, 383 Rn. 7) . Dass auch die Rechtsanwälte S . und R . über kein Bürop e r- sonal verfügten, das von Rechtsanwalt G . entsprechend instruiert ein Fristverlängerungsgesuch fertigen, ihm zur Unterschrift vorlegen und rechtzeitig an das Gericht senden konnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Davon abg e- sehen fehlt es auch a n Vorbringen dazu, dass Rechtsanwalt G . nach - dem auch Rechtsanwältin R . unvorhersehbar erkrankt gewesen sein soll 10 - 7 - aus zeitlichen oder sonstigen Gründen außerstande gewesen ist, einen and e- ren Rechtsanwalt als Vertreter zu beauftragen, wobei hierfür namentlich Rechtsanwalt Dr. T . als Kooperationspartner der Kanzlei S . & R . in Betracht gekommen wäre . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 31.07.2017 - 2 O 522/16 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.11.2017 - 3 U 129/17 -
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