ECLI:DE:BGH:2018:170518BIXZB26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 26/17 vom 1 7 . Mai 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel - I - VO Art. 34 Nr. 2, Art. 45 a) Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen und ist ihm das verfa h- renseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, darf eine Entscheidung nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Bekla g- te die Möglichkeit hatte, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entsche i- dung einzulegen. b) Ob der Beklagte die Möglichkeit hatte, gegen eine ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates. Ma ß- ge b lich ist, ob die Gerichte des Urteilsstaates einen vom Beklagten eingelegte n Rechtsbehelf nach Maßgabe des von ihnen zu beachtenden Rechts entsprechend der tatsächlichen Auslegung und Anwendung dieses Rechts als zulässig beha n- delt hätten und dieser eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtl i- cher und tatsächlicher Hi nsicht ermöglicht hätte. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring un d den Richter Dr. Schoppmeyer am 1 7 . Mai 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2017 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurüc k- verwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.281,57 Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbe fehls. Sie macht Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt 19.500 PLN gegen den in Deutschland wohnhaften Antragsgegner geltend. Z u- nächst erhob die Antragstellerin Klage beim Amtsgericht in Jelenia Góra in P o- len über einen Teilbetrag von 9.750 PLN. Hierb ei gab die Antragstellerin als ladungsfähige Anschrift die Adresse des Antrags gegners in Deutschland an. Der Antrags gegner bestellte in diesem Verfahren einen Zustellungsbevollmäc h- 1 - 3 - tigten in Polen. Für die andere Hälfte der von ihr verlangten Provisionsford erung erhob die Antragstellerin eine zweite Klage beim Amtsgericht Jelenia Góra. In diesem Verfahren gab die Antragstellerin als ladungsfähige Anschrift des A n- tragsgegners die polnische Adresse des vom Antragsgegner im ersten Verfa h- ren benannten Zustellung sbevollmächtigten an. Das Amtsgericht Jelenia Góra ließ die Klageschrift im zweiten Verfahren an die von der Antragstellerin angegebene Anschrift in Polen zustellen. Am 4. April 2013 erließ das Amtsgericht Jelenia Góra im zweiten Verfahren einen Zahlu ngsbefehl, mit dem der Antragsgegner verpflichtet wurde, an die Antra g- stellerin 9.750 PLN nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 22. Dezember 2012 s o- wie bestimmte Kosten des Prozesses zu bezahlen. Der Antragsgegner hat sich im zweiten Verfahren nicht eingelass en. Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des polnischen Za h- lungsbefehls vom 4. April 2013 in Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vol lstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) beantragt und hierzu beglaubigte und übersetzte Abschriften des Zahlungsbefehls sowie eine Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF vorgelegt. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des L andg e- richts hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht mit Maßgaben zur Höhe der Zinsen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner weiter gegen die Vollstreck barerklärung. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO aF, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Zahlungsbefehl sei in P o- len vollstreckbar. Dies habe die Antragstellerin durch die Bescheinigung gemäß Art. 54 EuGVVO aF belegt. Anerkennungsversagungsgründe bestünden nicht. G emäß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF sei es nicht erforderlich, dass das v e r- fahren s einleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Es g e- nüge, wenn der Antragsgegner noch Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ei n- legen könne und ihm dies zumutbar sei. Die Einspruchsfrist beginne nach po l- nischem Recht erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Diese Frist sei mangels wirksamer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden. Soweit das poln i- sche Gericht eine wirksame Zustellung bescheinigt habe, treffe dies nicht zu, weil die Zustellung nur an die Anschrift des im anderen Verfahren bestellten Zustellungsbevollmächtigten erfolgt sei. Die im Zuge der von der Antragstellerin begehrten Vollstreckbarerklärung in Deutschland erfolgten Zustellungen hätten die Rechtsmitte lfrist in Polen nicht in Lauf gesetzt. Eine Einlegung eines Rechtsmittels sei dem Antragsgegner auch zumutbar gewesen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. 4 5 6 7 - 5 - a) Auf das Verfahren ist die Ver ordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen anzuwe n- den , weil das Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist (Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Ane r- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen) . Gemäß Art. 45 Abs. 1 EuGVV O aF in Verbindung mit Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF ist eine Entscheidung nicht anzuerkennen und demgemäß die Vollstreckbare r- klärung zu versagen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder e in gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entsche i- dung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. b) Der Antragsgegner hat sich auf das Verfahren vor dem polnischen Gericht nicht eingelassen. Das Beschwerdegericht hat weiter festgestellt, dass dem Antragsgegner die das Verfahren einleitende Klageschrift nicht zugestellt worden ist. Maßgeblich sind die Zu stellungsregeln, die der Urteilsstaat im Ve r- hältnis zum Wohnsitzstaat des Schuldners zu beachten hat (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 IX ZB 83/16, WM 2017, 2031 Rn. 17 mwN). Dies richtet sich g egenüber den Mitgliedstaaten der E uropäischen Union nac h den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mi t- gliedstaaten (fortan: EuZustV O), sofern der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland ansässig ist (EuGH, Urteil vom 19. De zember 2012 C - 325/11, Alder IPR ax 2013, 157 Rn. 25). Die Zustellung an einen Dritten g e- 8 9 - 6 - nügt d e n Anforderungen der Art. 4 ff, 12 ff EuZustVO auch da nn nicht, wenn der Beklagte diesen Dritten in einem früheren Verfahren zwischen den Parteien zu seinem Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatte. Das Beschwerdegericht hat auch nicht feststellen können, dass der Antragsgegner die Schriftstücke ta t- sächlich erhalten hat. c) Hingegen hält die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antrag s- gegner habe die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsbehelf gegen die polnische Entscheidung einzulegen, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwe r- degericht ist insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen und hat wie die Beschwerde mit Recht rügt die rechtlichen Anforderungen für die Feststellung des anzuwendenden polnischen Rechts verkannt. aa) Ob es dem Beklagten möglich ist, gegen die ergangene Entsche i- d ung einen Rechtsbehelf einzulegen, richtet sich nach dem Recht des Urteil s- staates. Im Streitfall ist daher entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Antrag s- gegner nach dem maßgeblichen polnischen Recht noch gegen den Zahlung s- befehl einen Rechtsbehelf in Polen einlegen konnte. Das Beschwerdegericht hat sich keine ausreichenden Informationen über das polnische Recht ve r- schafft, um dieses Recht auslegen und anwenden zu können. Das Beschwerdegericht hat das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (§ 29 3 ZPO). Dabei hat der deutsche Richter das ausländische Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und a n- wendet (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15; vom 7. Juni 2016 KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 70 ; Beschluss vom 13. September 2016 VI ZB 21/15, BGHZ 212, 1 Rn. 55 mwN ). Wie der Tatric h- ter sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. 10 11 12 - 7 - Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der R echtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgesta l- tung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländ i- sche Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014, aaO mwN). Vom Rechtsbeschwerdegericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfe hlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksicht i- gung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014, aaO mwN). bb) Diesen Maßstäben hält die angefochtene Entscheidun g nicht stand. (1) Dem angegriffenen Beschluss lässt sich schon nicht entnehmen, ob und auf welche Weise das Beschwerdegericht seiner Pflicht nachgekommen ist, den Inhalt des polnischen Rechts zu ermitteln. Im Gegenteil hat das Beschwe r- degericht im H inweisbeschluss vom 28. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass es derzeit über keine hinreichenden Kenntnisse zum polnischen Recht verfüge . Soweit das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass gegen den polnischen Zahlungsbefehl ein Eins pruch gegeben sei , die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 502 des polnischen Zivilverfahrensg e- setzbuches (fortan: ZVGB) mangels Zustellung nicht zu laufen begonnen habe und der Antragsgegner noch Einspruch habe einlegen können, hat es sich d a- bei ausschlie ßlich auf den von der Antragstellerin mit einer Übersetzung vorg e- legten Text vereinzelter Bestimmungen des ZVGB gestützt. Seine weitere A n- nahme, dass nur eine Auslandszustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (EuZustVO) die Frist habe in Lauf setze n können , enthebt das 13 14 - 8 - Beschwerdegericht nicht seiner Pflicht, den Inhalt des polnischen Rechts zu ermitteln. (2) Das Beschwerdegericht wählt im Hinblick auf die für Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF maßgeblich e Frage, ob der Beklagte die Möglichkeit hatte, ein en Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, den falschen Ausgang s- punkt. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF erfordert die tatsächliche Wahrung der Verte i- digungsrechte ( EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 C - 283/05, A SM L, IPRax 2008, 519 Rn. 20; vom 7. Juli 2016 C - 70/15, Lebek, RIW 2016, 593 Rn. 38). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs d arf d as Ziel , die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung zu erleichtern, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtlic hes Gehör in i r- gendeiner Weise beeinträchtigt w i rd ( EuGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - 49/84, Debaecker, RIW 1985, 967 Rn. 10; vom 3. Juli 1990 C - 305/88, Lancray, IPRax 1991, 177, 178; vom 28. März 2000 C - 7/98, Krombach, IPRax 2000, 406 Rn. 43; vom 6. Se ptember 2012 C - 619/10, Trade Agency, IPRax 2013, 427 Rn. 41 f; vom 7. Juli 2016 , aaO Rn. 34 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezem ber 2012 C - 325/11, Alder, IPRax 2013, 157 Rn. 35 ). Soweit dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück wie im Streitfall nicht zugestellt wo r- den ist, kommt eine Anerkennung der Entscheidung nur in Betracht, wenn ihm noch im Urteilsstaat ein effektiver Weg tatsächlich zur Verfügung stand, seine Rechte geltend zu machen. Dies bedingt, dass die Rechtsbehelfe eine vollstä n- dige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglichen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 C - 300/14, Imtech Marine, IP R ax 2016, 598 Rn. 38 zu Art. 1 9 EuVTVO). Es kommt darauf an, ob der Beklagte seine Rechte wirksam vor dem Gericht des Ursprung s- 15 16 - 9 - staats hätte geltend machen können ( EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 C - 283/05, ASML, IPRax 2008, 519 Rn. 48). Ausschlaggebend ist dabei, ob diese Möglichke it tatsächlich bestand (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 C - 70/15, Lebek, RIW 2016, 593 Rn. 47 f). Dies hat das Beschwerdeg ericht im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung festzustellen. Maßgeblich ist allein, ob der Antragsgegner nach dem Inhalt des poln i- schen Rechts, so wie es der polnische Richter auch im Hinblick auf die unmi t- telbar geltenden Vorschriften des europäischen Rechts auslegt und anwendet, tatsächlich in der Lage gewesen ist, gegen den Zahlungsbefehl noch einen z u- lässigen Einspruch oder einen anderen zulässigen Rechtsbehelf ein zu legen , und dieser Rechtsbehelf eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht hätte . Mithin hat das B e- schwerdegericht festzustellen, wie ein polnisches Ger icht über einen vom A n- tragsgegner gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Einspruch nach Maßgabe des vom polnischen Gericht zu beachtenden Rechts entsprechend der tatsäc h- lichen Auslegung und Anwendung dieses Rech ts durch die polnischen Gerichte ent sch i e den hätt e . Solche Feststellungen fehlen . Tatsächlich hat das B e- schwerdegericht nicht den Inhalt des polnischen Rechts in seiner tatsächlichen Auslegung und Anwendung ermittelt, sondern hat die in Polen unter der Adre s- se des früheren Zustellungsbevollmächtigten des Antragsgegners erfolgte Z u- stellung aufgrund einer eigenen Auslegung aus europarechtlichen Gründen für unwirksam gehalten und daraus den Schluss gezogen, dass deshalb auch für einen polnischen Richter die Einspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Dies führt dazu, dass die tatsächliche Möglichkeit eines Rechtsbehelfs sich nicht nach dem Maßstab der tatsächlichen Auslegung und Anwendung des Rechts durch die polnischen Gerichte richtet, sondern nach Maßstäben , die das 17 - 10 - Beschwerdegericht für richtig hält. D ies ist für die Beurteilung, ob dem Antrag s- gegner ein Rechtsbehelf in Polen noch möglich gewesen ist, unergiebig. Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass die Zustellung nach polnischem Recht keine Wirkungen entfalte, hat es den Inhalt des po lnischen Rechts nicht aufgeklärt. Offen ist insbesondere, wie die polnischen Gerichte über die Wirksamkeit der Zustellung entscheiden und ob für den Einspruch nach polnischem Recht eine Höchstfrist besteht oder ein eingelegter Rechtsb e- helf aus anderen Grün den nicht mehr zulässig ist. So erklärt das Beschwerd e- gericht nicht, warum die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung des polnischen Amtsgerichts Jelenia Góra vom 2. November 2015, wonach der Za h lungsbefehl dem Antragsgegner wirksam zugestellt wo rden sein soll, nach polnischem Recht ohne Bedeutung ist. Das Beschwerdegericht geht auch nicht wie die Rechtsbeschwerde rügt auf die Feststellung im Beschluss des Amt s- gerichts Jelenia Góra vom 9. Juli 2013 ein, wonach der Zahlungsbefehl recht s- kräftig sei, obwohl das Beschwerdegericht diesen Beschluss im anderen Z u- sammenhang nämlich hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls als zutreffende Darstellung des polnischen Rechts behandelt. (3) Darüber hinaus l ässt die Verfahrensweise de s Beschwerdegerichts wie die Rechtsb eschwerde zu Recht rügt befürchten, dass das Beschwerd e- gericht bei der Ermittlung des ausländischen Rechts gemäß § 293 ZPO eine Darlegungslast der Parteien annimmt. Die Ermittlung hat jedoch von Amts w e- gen zu erfolge n (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 30. April 2013 VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 39). Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsgegner, nachdem ihm der Zahlungsbefehl im Rahmen des Verfahrens über d ie Vollstreckbarerklärung zugestellt wurde, nach den einschlägigen Vorschriften des polnischen Verfa h- 18 19 - 11 - rensrechts (noch) die rechtliche Möglichkeit hatte, einen statthaften Rechtsb e- helf gegen den Zahlungsbefehl des Amtsgericht Jelenia Góra einzulegen. Dies i st nicht nach den Grundsätzen der Darlegungs - und Beweislast zu beurteilen, weil auslä ndische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind . Sie sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezembe r 2007 XII ZB 240/05, EuZW 2008, 251 Rn. 37). Eine prozessuale Beweisführungslast einer Partei für den Inhalt des ausländischen Rechts besteht im Rahmen des § 293 ZPO nicht. Nur der U m- fang der Ermittlungspflicht kann durch den Vortrag der Parteien beeinf lusst werden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 XI ZR 78/04, ZIP 200 5 , 478, 480 unter II.1.b. mwN). - 12 - III. Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur erneuten En t- sch eidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 09.02.2015 - 2 O 20/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2017 - I - 25 W 88/15 - 20
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