ECLI:DE:BGH:2018:201218BXIZB26.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 26/18 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Rich terinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Das als " Beschwerde/Erinnerung " bezeichnete Rechtsmittel des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den B e- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8 . August 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 4 . Juni 201 6 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Streitwert für den Rechtsstreit auf 1.338.000 festgesetzt . Gegen diesen Beschluss will der frühere Prozessbevollmächtigt e des Klägers am 18. November 2016 per Telefax eine in den Verfahrensakten nicht aufzufi n- dende Beschwerde eingereicht haben. Dieser hat das Landgericht mit B e- schluss vom 11 . Juni 2018 nicht abgeholfen, da unabhängig von einer Zulä s- sigkeit der Beschwerde je denfalls die Berechnung des Streitwertes sachlich zutreffend sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Beschluss vom 19 . Juni 2018 die Beschwerde sowohl als unzulässig als auch als sac h- lich unbegründet zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung des fr üheren Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers ist mit Beschluss vom 8 . August 201 8 z u- rück gewiesen worden . Dagegen wendet sich der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Rechtsmittel der " Beschwerde/Erinnerung " vom 28 . August 2018 , das 1 2 - 3 - er trotz H inweises auf die fehlende Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs au f- rechterhalten hat. II. Das Rechtsmittel des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ( § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) im Schriftsatz vom 28 . August 2018 ist nach dem dort formulierten Rechtss chutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss des Oberlandesgerichts vom 8 . August 2008 auszulegen , weil eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug überg e- ordnete Gericht begehrt wird. Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der Festsetzung des Streitwerts allgemein unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen ( § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil gegen Entscheidungen , durch die der Streitwert festg esetzt wird ( § 63 Abs. 2 GKG), eine Rechtsbeschwerde an einen obersten Gericht s- hof des Bundes nicht stattfindet ( § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 3 4 - 4 - Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Senatsbeschl uss vom 12 . Juli 2017 XI ZB 10/17, juris Rn. 5 mw N ). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.08.2013 - 2 - 23 O 47/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.06.2018 - 17 W 25/18 - 5 6
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