BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 262/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 c Nr. 1 Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist f374r sich allein gesehen kein Grund f374r einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - OLG Karlsruhe AG Sinsheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zu-r374ckgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs. 1 Die am 13. Juni 1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 15. M344rz 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 14. Juli 2004 ge-schieden (insoweit rechtskr344ftig) und der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsaus-gleich durchgef374hrt. Aus der Ehe ist ein am 30. Dezember 1997 geborener Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. 22. Oktober 1965) betreut wird. 2 In der Ehezeit (1. Juni 1996 bis 28. Februar 2003, 247 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung 3 - 3 - in H366he monatlich von 160,92 200, bezogen auf den 28. Februar 2003, erworben; diese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20. Mai 1956), der seit 1992 als Transportunternehmer selbst344ndig t344tig war, hat in der Ehezeit keine Ren-tenanwartschaften erworben. 4 Die Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversi-cherung belaufen sich auf insgesamt 260,33 200, die des Ehemannes auf 398,49 200; au337erdem hat der Ehemann eine Kapitallebensversicherung abge-schlossen, deren R374ckkaufwert im Jahr 2003 6.351,00 200 betrug. Im Jahre 2001 betrug sein Gewinn vor Steuern 19.451,00 200. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehe-mannes Rentenanwartschaften in H366he von (160,92 200 : 2 =) 80,46 200 374bertragen hat. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausschluss des Versor-gungsausgleichs gem344337 247 1587 c BGB erstrebt, hat das Oberlandesgericht zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 5 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Umstand, dass sich die Ausgleichungspflicht der Ehefrau im wesentlichen aus Anwartschaften er-gibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, kein Grund, den Versorgungs-ausgleich wegen grober Unbilligkeit (247 1587 c BGB) auszuschlie337en oder her-abzusetzen. Durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten werde der 7 - 4 - Kinder betreuende Elternteil ann344hernd so gestellt, als wenn er w344hrend der Zeit der Kindererziehung tats344chlich Erwerbseinkommen bezogen und Renten-anwartschaften begr374ndet h344tte. H344tte er in der Ehezeit solche - durch Er-werbseinkommen erworbene - Rentenanwartschaften begr374ndet, so unterl344gen diese dem Versorgungsausgleich. 8 Eine grobe Unbilligkeit liege auch nicht in dem Umstand, dass der Ehe-mann w344hrend der Ehe aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung eine selb-st344ndige T344tigkeit ausge374bt und daher keine Beitr344ge zur gesetzlichen Renten-versicherung entrichtet habe. Anderenfalls lie337e man au337er Acht, dass die durch die Nichtentrichtung von Beitr344gen zur gesetzlichen Rentenversicherung ersparten Aufwendungen zur gemeinsamen Lebensf374hrung zur Verf374gung ge-standen h344tten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehe-frau wegen der weiteren Kindesbetreuung in ihren M366glichkeiten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen, beeintr344chtigt sei bzw. hierf374r 374berobligations-m344337ige Anstrengungen unternehmen m374sse. Diese Benachteiligung werde durch den Vorsorgeunterhalt dann nicht ausgeglichen, wenn der Ausgleichsbe-rechtigte nicht leistungsf344hig sei. In diesem Falle sei aber auch er nicht in der Lage, in nennenswertem Umfang f374r sich selbst Versorgungsanwartschaften aufzubauen. 9 Ein besonderer Ausnahmefall, der bei Durchf374hrung des Versorgungs-ausgleichs zu einer grob unbilligen Benachteiligung der Ehefrau f374hre, sei des-halb nicht erkennbar. Er ergebe sich auch nicht aus weiteren Umst344nden. Auch der Ehemann verf374ge nach Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs noch nicht 374ber Rentenanwartschaften, die zur Sicherung seines Existenzminimums ausreichten. Seine Altersversorgung sei auch nicht in anderer Weise gesichert. 10 - 5 - Es sei insbesondere ungewiss, ob er - 48 Jahre alt - derzeit noch eine nen-nenswerte Altersversorgung erreichen k366nne. 11 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 12 Eine unbillige H344rte im Sinne des 247 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs unter den beson-deren Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versor-gungsausgleichs, n344mlich eine dauerhaft gleichm344337ige Teilhabe beider Ehegat-ten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu ge-w344hrleisten, in unertr344glicher Weise widersprechen w374rde (vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdege-richt nur daraufhin zu 374berpr374fen ist, ob alle wesentlichen Umst344nde ber374ck-sichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausge374bt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Das ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht geht mit Recht und zutreffender Begr374ndung da-von aus, dass Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, dem Versorgungsausgleich in derselben Weise unterliegen wie solche Renten-anwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbst344tigkeit erworben worden sind. 13 Der Umstand, dass der Ehemann w344hrend der Ehe als selbst344ndiger Transportunternehmer t344tig war und deshalb nicht auch seinerseits Versor-gungsanrechte begr374ndet hat, beruht auf der gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten und l344sst den Ausgleich der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbe-nen Versorgungsanrechte nicht als grob unbillig erscheinen. Dies gilt auch 14 - 6 - dann, wenn - wie die Ehefrau geltend macht - der Ehemann aus dieser T344tigkeit lediglich so geringe Einnahmen erzielt hat, dass er zur Leistung von Tren-nungsunterhalt an sie nicht in der Lage war. 15 Die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs erscheint auch nicht des-halb als grob unbillig, weil die Ehefrau wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes derzeit zu einer Erwerbst344tigkeit nicht verpflichtet ist, der Ehemann - nach dem Vortrag der Ehefrau - zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nicht in der Lage ist und die Ehefrau deshalb ihre Altersversorgung nur aufgrund einer 374berobligationsm344337igen Erwerbst344tigkeit weiter ausbauen kann. Denn zum ei-nen ist das Kind inzwischen fast 10 Jahre alt und eine vollzeitige Betreuung durch die Mutter deshalb nicht mehr geboten; die Ehefrau ist zudem erst 41 Jahre alt und damit - auch bei Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs - durchaus in der Lage, in der Zeit bis zum Rentenalter ihre Versorgung in ange-messenem Umfang auszubauen. Zum andern ist der Ehemann fast zehn Jahre 344lter als die Ehefrau und weiterhin selbst344ndig. Die Folgerung des Oberlandes-gerichts, es sei ungewiss, ob der - nach dem Vortrag der Ehefrau leistungsun-f344hige - Ehemann, der 374ber keine sein Existenzminimum sichernden Versor-gungsanwartschaften verf374gt, bis zum Rentenalter noch eine nennenswerte Altersversorgung werde erlangen k366nne, ist naheliegend und jedenfalls rechts-beschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie schlie337t es aus, dem Ehemann den Versorgungsausgleich als unbillig zu versagen. Der Umstand, dass der Ehemann 374ber eine Kapitallebensversicherung verf374gt, rechtfertigt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau an dieser Versicherung wegen der Schuldenlast des Ehemannes im Zugewinnausgleich nicht partizipiert hat; denn in diesem Fall kann der Ehemann - eben wegen der Passiva - aus dieser Versi-cherung keinen Nutzen ziehen. Ob die Schuldenlast des Ehemannes in der 16 - 7 - Ehezeit begr374ndet worden ist, ist nach der zum Zugewinnausgleich getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers ohne Belang. Diese Wertentscheidung kann nicht 374ber den Versorgungsausgleich korrigiert werden. 17 Schlie337lich rechtfertigt auch die Gesamtschau der genannten Umst344nde nicht den Schluss, dass die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs die Ehe-frau grob unbillig belasten w374rde. Dass das Oberlandesgericht eine solche Ge-samtw374rdigung unterlassen h344tte, ist nicht ersichtlich; die gegenteilige Annah-me l344sst sich insbesondere nicht auf die von ihm angef374hrten Rechtspre-chungszitate st374tzen. Die Gesamtschau f374hrt, wie auch vom Oberlandesgericht angedeutet, zu dem Ergebnis, dass die Altersversorgung beider Ehegatten auf-grund der von ihnen gew344hlten Lebensplanung bislang nicht bzw. nur h366chst unzul344nglich gesichert erscheint, die deutlich lebensj374ngere Ehefrau aber we-sentlich bessere Chancen als der Ehemann hat, die bisherigen Defizite in der Versorgungsbiographie noch rechtzeitig zu beheben. - 8 - Ein auf die H344rteklausel des 247 1587c BGB gest374tzter Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ehemannes kommt nach allem nicht in Betracht. 18 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Sinsheim, Entscheidung vom 14.07.2004 - 21 F 21/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2004 - 2 UF 213/04 -
Full & Egal Universal Law Academy