BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 262/08 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen des - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 1 Alt. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Zul344ssigkeits-grund (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die von der Rechtsbeschwerde un-terbreitete Zul344ssigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich. 1 Der Insolvenzantrag war von dem zust344ndigen Finanzamt auf Abgaben-r374ckst344nde des Schuldners in H366he von 14.662,63 200 gest374tzt worden. Bei die-ser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zur374ckweisung einer Leis-tung des Schuldners in H366he von 8.700 200 ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtferti- 2 - 3 - gende Abgabenforderungen weiter offen geblieben w344ren (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 1986 - III ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 f). Die R374ge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Kern des Beschwerdevorbringens nicht erfasst, ist unzutreffend. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 06.09.2008 - 3 IN 254/07 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.10.2008 - 1 T 199/08 -
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