BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 262/09 vom 20. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil kein Zul344ssig-keitsgrund durchgreift. 1 1. Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, es fehle an einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes innerhalb der Frist des 247 296 Abs. 1 Satz 2 InsO. 2 - 3 - Eine Glaubhaftmachung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die schl374s-sige Darlegung des Sachverhalts nicht bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 7). Vorliegend ist unstreitig, dass der Schuldner in Thailand gelebt und nicht in seinem erlernten Beruf als Metallbaumeister gearbeitet hat. Die Aus374bung dieses Berufs erm366g-licht regelm344337ig die Erzielung eines Einkommens oberhalb der Pf344ndungsfrei-grenzen. Bei dieser Sachlage war eine weitere Glaubhaftmachung entbehrlich. 3 2. Ein Zul344ssigkeitsgrund greift ebenfalls nicht ein, soweit das Beschwer-degericht davon ausgegangen ist, dass der Schuldner mit R374cksicht auf seinen erlernten Beruf eines Metallbaumeisters als Tauchlehrer keine angemessene Erwerbst344tigkeit ausge374bt hat. 4 Die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbst344tigkeit zu bem374-hen, gilt nicht nur f374r den besch344ftigungslosen Schuldner. Auch der Schuldner, der eine nicht ausk366mmliche T344tigkeit aus374bt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbst344tigkeit zu bem374hen, um den Verschuldens-vorwurf zu entkr344ften (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Bei dieser Sachlage hat der Schuldner seiner Erwerbsoblie-genheit nicht durch die T344tigkeit als Tauchlehrer gen374gt. Die weitere tatrichterli-che W374rdigung, wonach der Schuldner bei entsprechenden Bem374hungen we-gen des sich zuspitzenden Fachkr344ftemangels in seinem Beruf als Metallbau-meister eine Besch344ftigung innerhalb seiner Region gefunden h344tte, wirft keine die Zul344ssigkeit gebietende Rechtsfrage auf. 5 3. Soweit das Beschwerdegericht von einem Verschulden des Schuld-ners ausgegangen ist, hat es die Anforderungen an den von dem Schuldner zu 6 - 4 - f374hrenden Entlastungsbeweis nicht in zul344ssigkeitsrelevanter Weise 374ber-spannt. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.06.2009 - 10 IN 97/02 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.10.2009 - 4 T 343/09 -
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