BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 262/10 vom 23. Februar 2012 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richter Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwe rde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , Art 103f EG InsO statthaft, sie ist aber nicht zulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt ke i- nen Zulässigkeitsgrund auf. Das Beschwerdegerich t hat das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht missachtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend geschehen, mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Au f- fassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. B GH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154 , 288, 299 f; vom 15. Dezem ber 2011 - IX ZR 187/09, nv Rn. 2 ). Grundlage der Beweiswürdigung durch das Landg e- 1 2 - 3 - richt ist das Schreiben des Schuldners vom 7. Mai 1998. Die Würdigung dieses Schreibens, das s der Schuldner ab 1993 bis etwa 1998 Vermögen ve r schleiert hat und dieses Vermögen ihm weiterhin zumindest bis zur Entsche i dung des Beschwerdegerichts zur Verfügung stand , ist nicht unvertretbar. Da der ang e- fochtene Beschluss davon ausgeht, dass dem Schul dner weiterhin wenn auch verschleiertes Vermögen zur Verfügung stand , sind die rechtlichen Schlussfo l- gerungen zutreffend und hat der Schuldner die Versagungstatb e stände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhri ng Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 11.08.2010 - 53b IK 211/09 - LG Lübeck, Entscheidung vom 18.11.2010 - 7 T 427/10 -
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