BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 263/03 vom11. Februar 2004in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Dr. Ahlt und Dosebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgartvom 13. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen.Beschwerdewert: 35.218 Gründe: I.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig.1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2Nr. 2 Alt. 2 ZPO, auf die sich die Rechtsbeschwerde allein stützt, erfordert eineEntscheidung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen einer Divergenz oder dann,wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über dieEinzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig be-rühren (BT-Drucks. 14/4722 S. 67, 104, 116; BGHZ 151, 221, 225 ff.). Letzteresist vor allem der Fall, wenn Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Grund-rechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungs-vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf - 3 -ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaats-prinzip) verletzt sind. Dabei sollen Art und Weise eines Rechtsfehlers nach demWillen des Gesetzgebers aber nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie geeig-net sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen. (BT-Drucks. aaO S. 104; BGHZ 151, 42; BGHZ 151, aaO, 227). Regelmäßig ist eineauf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde deswegen nurdann zulässig, wenn dargelegt ist, daß ein Verstoß gegen Verfahrensgrund-rechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist, und die angefochteneEntscheidung hierauf beruht (BGHZ 151, aaO 227).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dientdas Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besondererWeise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährlei-sten. Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-zes und auf rechtliches Gehör gebieten es daher, den Zugang zu den Gerichtenund den weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertig-ter Weise zu erschweren. Deswegen dürfen gerade bei der Auslegung der Vor-schriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die Sorgfalt einesRechtsanwalts und die Kausalität einer Pflichtverletzung nicht überspannt wer-den (BGHZ 151, aaO, 227 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesverfassungsge-richts).2. Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen.a) Die Rechtsbeschwerde hat keinen erheblichen Unterschied des vor-liegenden Sachverhalts zu den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs imZusammenhang mit der Prüfungspflicht bei fristgebundenen Prozeßhandlungenzugrundeliegenden Sachverhalten und somit keine rechtliche Divergenz aufge-zeigt. Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Darlegungen - 4 -der Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatzzugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eineshöherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts odereines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH Beschlüsse vom4. Juli 2002 - V ZB 75/02 - NJW 2002, 2957 und vom 5. November 2002 - VI ZB40/02 - NJW 2003, 437).Das ist hier nicht der Fall. Nach der von der Rechtsbeschwerde zitiertenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf vonRechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten,aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammen-hang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bear-beitung, vorgelegt werden (BGH Beschlüsse vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 -VersR 1985, 552, vom 16. März 2000 - VII ZR 320/99 - HFR 2001, 297 undvom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437). Dieser Rechtspre-chung ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - schon nicht zuentnehmen, daß eine eigenverantwortliche Prüfung der Rechtsmittelbegrün-dungsfrist "nur dann" veranlaßt ist, wenn ihm die Handakte zur Vorbereitung der(später versäumten) Rechtsmittelbegründung vorgelegt wurde. Der Bundesge-richtshof hat die eigene Prüfungspflicht des Rechtsanwalts stets auf alle Fälleerstreckt, in denen ihm die Handakte im Zusammenhang mit nur einer fristge-bundenen Prozeßhandlung vorgelegt wurde (BGH Beschlüsse vom 16. März2000 - VII ZR 320/99 - HFR 2001, 297, vom 25. November 1998 - XII ZB204/96 - FamRZ 1999, 649, vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552,vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414 und vom 11. Februar1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632). Darauf, ob die Vorlage der Handaktenwegen der Berufungsbegründungsfrist oder aus Anlaß einer anderen fristge-bundenen Prozeßhandlung erfolgt ist, kommt es mithin nicht an (vgl. Senatsbe-schluss vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 120/93 - EzFamR ZPO § 234 Nr. 6). - 5 -Das gilt schon deswegen, weil der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einerfristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiterenunerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfenmuss. Für die Berufungsbegründungsfrist ist ihm das seit Inkrafttreten des Zivil-prozessreformgesetzes zum 1. Januar 2002 schon ab der Zustellung des Ur-teils möglich und zumutbar, weil der Ablauf der Begründungsfrist nicht mehrvom Zeitpunkt der Berufungseinlegung abhängt, sondern nach § 520 Abs. 2S. 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des vollständig abgefaßten Urteils beträgt.b) Entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Rechtsbeschwerde nichtdargelegt, inwieweit das Oberlandesgericht gegen diese Rechtsgrundsätze zurSorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Vorlage von Handakten für einefristgebundene Prozesshandlung verstoßen hat.HahneSprickWeber-MoneckeAhltDose
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