BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 263/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 55.355,89 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 hat die weitere Beteiligte beantragt, das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners zu er366ffnen. Das Amts-gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen erhobe-ne sofortige Beschwerde mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Gl344ubigerin habe eine ihr gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht nachgewiesen. Zwar sei gem344337 247 14 InsO die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung im Allgemeinen hinreichend. Die Forderung bed374rfe aber dann des vollen Bewei-ses, wenn ihr Bestehen f374r den Insolvenzgrund, wie im Beschwerdefall, aus- 1 - 3 - schlaggebend sei. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der Rechts-beschwerde, durch die ihr Er366ffnungsantrag weiterverfolgt wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Gr374nde f374r eine Sachentschei-dung gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht mehr vor. 2 Nach 247 14 InsO ist der Antrag eines Gl344ubigers zul344ssig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Er366ffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenz-grund allein aus einer Forderung dieses Gl344ubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann er366ff-net werden, wenn die Forderung zur 334berzeugung des Insolvenzgerichts fest-steht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.N. der fr374heren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gl344ubiger ist auf den Pro-zessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tats344chliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausf344llt. Zweifel gehen insoweit zu seinen Lasten. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Auf-kl344rung eines streitigen Sachverhaltes nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2006, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. M344rz 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Grunds344tzen der nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Rechtsprechung ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. 3 - 4 - Dar374ber hinaus gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Kl344rung weiter-hin grunds344tzlicher Rechtsfragen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 26.08.2003 - 108 IN 2854/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2003 - 86 T 1003/03 -
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