BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 263/05 vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 20 Abs. 2, 247 287 Abs. 1 Hat der ordnungsgem344337 belehrte Schuldner in einem fr374heren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, f374hrt die Pr344klusion des fr374heren Antrags zur Unzul344ssigkeit eines erneuten Restschuldbe-freiungsantrags, wenn kein neuer Gl344ubiger hinzugekommen ist. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05 - LG Aurich AG Aurich - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 29. September 2005 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Auf Antrag einer Gl344ubigerin er366ffnete das Insolvenzgericht mit Be-schluss vom 23. August 2001 das Regelinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Anschlie337end wies es diesen - unter 334bersendung eines Merkblatts - darauf hin, dass er nach Ma337gabe der 247247 286 bis 303 InsO Rest-schuldbefreiung erlangen k366nne; ein entsprechender Antrag sei sp344testens bis zum Berichtstermin zu stellen. Den erst nach dem Berichtstermin gestellten An-trag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenz-gericht als unzul344ssig zur374ck. Sp344ter hob es das Insolvenzverfahren auf. 1 - 3 - Nunmehr hat der Schuldner die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie die Gew344hrung von Restschuldbefreiung und die Stun-dung der Kosten des Verfahrens beantragt. Die Gl344ubiger des Schuldners sind s344mtlich bereits von dem aufgehobenen Insolvenzverfahren erfasst worden. Das Insolvenzgericht hat den Stundungsantrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Schuldners. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 4d Abs. 1, 247247 7, 6 Abs. 1 InsO statthafte und nach 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 3 1. Das Landgericht hat das Rechtsschutzbed374rfnis f374r den Er366ffnungsan-trag des Schuldners verneint. Alle gegenw344rtigen Gl344ubiger k366nnten bereits nach Ma337gabe des 247 201 InsO gegen den Schuldner vollstrecken. Diesem sei in dem fr374heren Verfahren Gelegenheit gegeben worden, die Restschuldbefrei-ung zu beantragen. Die hierf374r im Gesetz vorgesehene Frist ginge ins Leere, wenn der Schuldner mit einem Eigenantrag ein neues Insolvenzverfahren in Gang setzen k366nnte. 4 2. Dies h344lt im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. 5 Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Kosten des Insolvenzver-fahrens ist unzul344ssig. Seine Zul344ssigkeit h344ngt nach 247 4a Abs. 1 Satz 1 InsO davon ab, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt 6 - 4 - hat. Ist dieser unzul344ssig, so schl344gt das auf den Stundungsantrag durch (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4a Rn. 6). Der Restschuldbefreiungsantrag ist unzul344s-sig, weil der Schuldner ihn im fr374heren Verfahren nicht rechtzeitig gestellt hat. a) Nach 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. musste der Antrag auf Rest-schuldbefreiung sp344testens im Berichtstermin gestellt werden. Hier374ber hatte das Insolvenzgericht den Schuldner in dem fr374heren Insolvenzverfahren ord-nungsgem344337 nach 247 30 Abs. 3 InsO a.F. belehrt. Bis zum Inkrafttreten des Ge-setzes zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 war zwar im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter Rest-schuldbefreiungsantrag zul344ssig (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1741). Der vom Schuldner gestellte Antrag war aber versp344tet; er wurde zu Recht als unzul344ssig zur374ckgewiesen. 7 b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gl344ubiger des Schuldners hinzugekommen ist, f374hrt die Pr344klusion des fr374heren Antrags nach 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzul344ssigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibr374cken NZI 2005, 397, 398; a.A. AG G366ttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 13 Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl. auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem Fall, dass die Frist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskr344ftiger Abwei-sung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war). 8 aa) Mit der Obliegenheit des Schuldners, den Antrag m366glichst fr374h - bis zum Schluss des Berichtstermins - zu stellen, wollte der Gesetzgeber schon bei Einf374hrung der Insolvenzordnung einen z374gigen Ablauf des Verfahrens sicher-stellen. Zugleich versetzte der in 247 30 Abs. 3 InsO a.F. vorgesehene Hinweis 9 - 5 - den Schuldner in die Lage, sich tats344chlich fr374hzeitig zu erkl344ren, ob er den Weg der Restschuldbefreiung gehen m366chte (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu 247 236 RegE zur InsO). Das vom Gesetzgeber von Anfang an verfolgte Ziel, die Frage, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt, einer raschen Kl344-rung zuzuf374hren (vgl. jetzt 247 20 Abs. 2, 247 287 Abs. 1 InsO und hierzu BGHZ 162, 181, 184 f), w374rde verfehlt, wenn die Vers344umung der f374r die Antragstel-lung zur Verf374gung stehenden Frist letztlich folgenlos bleiben w374rde. Der Schuldner w374rde gerade nicht angehalten, rechtzeitig den Antrag zu stellen. Vielmehr k366nnte er die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens abwarten, um anschlie337end mit einem Eigenantrag den zun344chst vers344umten Antrag auf Restschuldbefreiung nachzuholen. bb) Lie337e man in einem solchen Fall einen erneuten Antrag zu, h344tte dies zur Folge, dass ein aufw344ndiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgef374hrt werden m374sste. Dies ist verfahrensun366konomisch und kann als Konsequenz einer schuldhaften S344umnis des Schuldners jedenfalls dann nicht hingenommen werden, wenn keine neuen Gl344ubiger hinzugekommen sind. 10 cc) Der Schuldner ist nicht schutzw374rdig. Er ist in dem fr374heren Insol-venzverfahren ordnungsgem344337 auf die M366glichkeit, einen Restschuldbefrei-ungsantrag zu stellen, und den daf374r zur Verf374gung stehenden Zeitraum hinge-wiesen worden. Dagegen m374ssen die Gl344ubiger so fr374h wie m366glich wissen, ob ihr Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt. Hat etwa der Schuldner die von ihnen angemeldeten Forderungen wirksam bestritten, k366nnen sie einen Titel gem344337 247 201 Abs. 2 InsO nur dann erreichen, wenn sie noch w344hrend des In-solvenzverfahrens diesen Widerspruch beseitigen. F374r die Entscheidung eines Gl344ubigers, ob er gegen den Schuldner Feststellungsklage gem344337 247 184 InsO 11 - 6 - erheben soll, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob der Schuldner Rest-schuldbefreiung anstrebt (247 201 Abs. 3 InsO). dd) Der Hinweis des Amtsgerichts G366ttingen (aaO S. 398), eine gemein-schaftliche Befriedigung der Gl344ubiger sei nur im Rahmen eines anh344ngigen Verfahrens zu erreichen, 374berzeugt nicht. Denn ein Insolvenzverfahren ist hier durchgef374hrt worden. Nach der Wertung des Gesetzes haben die Gl344ubiger nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gem344337 247 201 Abs. 1 InsO grund-s344tzlich das Recht der freien Nachforderung; hierzu steht ihnen gegebenenfalls gem344337 247 201 Abs. 2 InsO eine vollstreckbare Ausfertigung der Eintragung in die Tabelle zur Verf374gung. 12 ee) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht aus 247 1 Satz 2 InsO. Das dort angesprochene Interesse eines redlichen Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (247 201 Abs. 3, 247 301 Abs. 1 Satz 1 InsO), konnte hier stets im fr374heren Insol-venzverfahren verwirklicht werden. 247 1 Satz 2 InsO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass allein aus dem Grunde ein neues Insolvenzverfahren durchge-f374hrt werden muss, weil der rechtzeitig ordnungsgem344337 belehrte Schuldner sich nunmehr doch noch dazu entschlossen hat, einen Antrag auf Restschuldbefrei-ung zu stellen. 13 ff) Unerheblich ist, ob - wie das Landgericht ausf374hrt und die Rechtsbe-schwerde in Abrede nimmt - alle gegenw344rtigen Gl344ubiger des Schuldners nach Ma337gabe des 247 201 Abs. 2 InsO gegen diesen vollstrecken k366nnen. Es kommt allein darauf an, dass s344mtliche bestehenden Forderungen in dem fr374heren In-solvenzverfahren, in dem der Schuldner einen rechtzeitigen Antrag auf Rest- 14 - 7 - schuldbefreiung vers344umt hat, angemeldet worden sind oder h344tten angemeldet werden k366nnen (vgl. 247 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 08.09.2005 - 9 IN 226/05 - LG Aurich, Entscheidung vom 29.09.2005 - 4 T 400/05 -
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