BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 263/08 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 17. September 2008 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4,6 Mio. 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sach-entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Beschluss der Gl344ubigerversammlung auch dann nach 247 78 Abs. 1 InsO vom Insolvenzge-richt aufzuheben ist, wenn er nur eine geringf374gige Beeintr344chtigung der Befrie-digungsaussichten der Gl344ubigergesamtheit bewirkt, die obendrein noch nicht 2 - 3 - sicher feststeht, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt f374r die Frage, ob die Tatsacheninstanzen eine Entscheidung nach 247 78 Abs. 1 InsO alleine auf die Kenntnislage der Gl344ubigerversammlung im Zeitpunkt der Be-schlussfassung st374tzen m374ssen oder gehalten sind, weitere Erkenntnisse zu ber374cksichtigen, die wom366glich erst nachtr344glich gewonnen worden sind. a) Beide Fragen k366nnen sich nur dann stellen, wenn es zu der angegrif-fenen Entscheidung der Gl344ubigerversammlung eine realisierbare Alternative gibt, welche die Interessen der Gl344ubigergesamtheit wom366glich weniger beein-tr344chtigt. Das Landgericht hat im Streitfall jedoch festgestellt, dass es keine mit einer gewissen Sicherheit in absehbarer Zeit umsetzbare Alternative zu der be-schlossenen allm344hlichen Betriebsstilllegung und Einzelverwertung des Schuld-nerverm366gens gibt. Die zuletzt vor allem betriebene Unternehmensver344u337erung im Ganzen scheiterte an der Weigerung der absonderungsberechtigten Gl344ubi-ger, die L366schung ihrer Grundpfandrechte zu bewilligen, ohne die eine solche Ver344u337erung ausgeschlossen ist. Einer langfristigen Betriebsfortf374hrung zum Zwecke der Eigensanierung steht nach den Feststellungen zudem entgegen, dass die absonderungsberechtigten Gl344ubiger nicht bereit sind, auf zumindest einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, und dass eine Umschuldung aus-sichtslos erscheint. Die Rechtsbeschwerde greift die hierzu getroffenen Fest-stellungen nicht an. Die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Fra-ge, ob der Fortf374hrung des Unternehmens grunds344tzlich Vorrang gegen374ber der Liquidation und Einzelverwertung einzur344umen sei, stellt sich danach eben-falls nicht. 3 b) Sind die nach 247 574 Abs. 2 ZPO aufzuwerfenden Rechtsfragen f374r die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich, ist die Rechtsbeschwerde unzul344s-sig (vgl. BGHZ 153, 254, 256; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 4 - 4 - 430/02, WM 2006, 59, 60; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 35a; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 7 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. 247 574 Rn. 6, 247 543 Rn. 9k; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl. 247 574 Rn. 13, 247 543 Rn. 6a; Hk-ZPO/Kayser, 3. Aufl. 247 574 Rn. 16 f, 247 543 Rn. 43). 2. Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung geh366rt als Vorfrage der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur gerichtlichen Stimmrechtsent-scheidung, 374ber die das Insolvenzgericht nach 247 77 InsO abschlie337end zu ent-scheiden hat. Im Rahmen der Anfechtung eines von der Gl344ubigerversammlung sodann getroffenen Beschlusses kann sie nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits zum Nachteil des Rechtsbeschwerdef374hrers gekl344rt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428, 2429 Rn. 9 f m.w.N.). Einer weiteren Entscheidung hierzu bedarf es nicht. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 13.12.2007 - 63 IN 289/99 - LG Cottbus, Entscheidung vom 17.09.2008 - 7 T 32-33/08 -
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