BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 263/10 vom 18. Oktober 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pap e und die Richterin Möhring am 18. Oktober 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 2010 wird auf Ko s- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Re chtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.993,52 Gründe: I. In dem am 13. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Inso l- venzgericht dem Schuldner nach Durchführung des Schlusstermins mit B e- schluss vom 16. Oktober 2006 die Restschuldb efreiung angekündigt und das Verfahren mit Beschluss vom 13. November 2006 aufgehoben. Während der Abtretungszeit hat das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28. September 2010 dem Schuldner für zu Unrecht erlittene Haft in der Zeit vom 28. Sep tember 1968 bis 27. Oktober 1970 gemäß § 17 StrRehaG ei n- schließlich nach § 6 StrRehaG erstatteter Kosten eine Entschädigung von 7.993,52 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat die Nachtragsverteilung über diesen Betrag angeordnet. Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schul d- ner die Aufhebung der Nachtragsverteilungsanordnung und die Auskehrung des an den Treuhänder überwiesenen Betrages an sich erreichen. II. Die gemäß §§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit Art. 10 3 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZP O statthafte Rechtsbeschwerde ist unz u- lässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Anspruch aus § 17 StrRehaG als pfändbarer Bestandteil des Vermögens des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, oder aufgrund seiner Unpfändba r- keit an den Schuldner aus g e kehr t werd en muss , ist geklärt. Nach der Rech t- sprechung des Senats ist ein dem Schuldner wegen rechtsstaat s widriger Strafverurteilung und zu Unrecht in der ehemaligen DDR erlittener Haft gemäß § 17 StrRehaG zuerkannter Entschädigungsanspruch pfändbar und gehört deshalb in die Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, ZInsO 2012, 147 Rn. 4 ) . E ntsprechend dieser nach Begründung der Rechtsbeschwerde in de m vorliegenden Verfahren ergangenen Entsche i- dung gehörte der dem Schuldner zuer kannte Betrag zur Insolvenzmasse , so dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 13. Nove m- 2 3 4 - 4 - ber 2006 eine Nachtragsverteilung des am 28. September 2010 festgesetzten Betrages anzuordnen war. Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfä ndbarkeit unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaat s widrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener Forderungen auf die dem Schuldner gewährte Entschäd i- gung zuzugreifen sucht (vgl. BGH, Beschl uss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff), liegt nicht vor. 2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des B e- schwerdegerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, weil sie davon ausgehe, dass ungeacht et der während des eröffneten Inso l- venzverfahrens noch ausstehenden Festsetzung der Entschädigung der nac h- träglich durch das Thüringer Landesverwaltungsamt festgesetzte Betrag in die Insolvenzmasse falle, geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs ist von der Begründung einer Forderung im Sinne des Insolven z- rechts dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzve rfahrens ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3 mwN ). Gemäß dieser Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Entschädigungsa n- spruch des Schuldners schon vor oder während des Insolvenzverfahrens fes t- ges etzt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, dass der Schuldner diesen A n- spruch ab Inkrafttreten des E rsten Gesetzes zur Bereinigung von SED - Unrecht 5 - 5 - vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) hätte geltend machen können. Ab I n- krafttreten dies es Gesetzes gehörte der Anspruch zum Vermögen des Schul d- ners. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Cloppenburg, Entscheidung vom 25.10.2010 - 9 IK 81/05 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.12.2010 - 6 T 930/10 -
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