BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 263/11 vom 21 . September 2011 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 26; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung jedoch auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre. BGH, Beschlu ss vom 21. September 2011 - XII ZB 263/11 - LG Rostock AG Rostock - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. G ünter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. April 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Das Verfahren der Recht sbes chwerde ist gebührenfrei (§ 128 b KostO). Die notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Ve r- fahren in allen Instanzen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG). Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Der Betroffene leidet seit 1989 unter e iner paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie mit fortschreitendem Residuum, wegen derer er mehrfach stati o- när in der Universitätsnervenklinik Rostock behandelt wurde. Nachdem der B e- troffene die ihm verordnete Medikation eigenmächtig abgesetzt hatte, gene h- migte das Amtsge richt mit Beschluss vom 10. August 2010 auf Antrag d es B e- treuers die geschlossene Unterbringung des B etroffenen längstens bis zum 9. August 2011 , um auf diese Weise die Medika mentenein n ahme sicherzuste l- len . 1 - 3 - A uf nachfolgenden Antrag des B e troffene n, die Genehmigung seiner U n- terbringung vorzeitig aufzuheben, hat das Amtsgericht sich in der Einrichtung über den Sachstand unterrichten lassen, den Betroffenen persönlich angehört und e in fachpsychiatrisches Gutachten einge holt . Der Sachverstän dige hat ausgeführt , dass zu befürchten sei, dass der Betroffene die ihm verordneten Medikamente bei fehlender Beaufsichtigung n icht oder nicht regelmäßig ei n- n e hme. Daraus resultiere die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes mit Eig en - und Fremdgefährdung sowie weiterer Chronifizi e- rung. D aher sei zu empfehlen, die Unterbringung beschlussgemäß fortzuführen . Durch Beschluss vom 17. März 2011 hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen abgelehnt; das Landgericht hat die Beschwerde des Betroff e- nen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. I I. Die zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss hat den Betroffenen in seinen R echten verletzt . 1. Hat sich die angefoch tene Entscheidung - wie hier - durch Fristablauf in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Recht s- zugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ( Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - MDR 2011, 935 Rn. 8 ; BGH Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09 - FGPrax 2010, 150 Rn. 9). Voraussetzung ist - neben einem auf di e Feststellung gerichteten Antrag - , dass e in berechti g tes Interesse an der Feststellung vorliegt. 2 3 4 5 - 4 - D a s Feststellungsinteresse ist in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine konkrete Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) besteht. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung eine r freiheitsentziehenden Ma ß- nahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931 Rn. 98) . Dasselbe gilt für einen B eschluss, der die vorzeitige Aufhebung einer solchen Maßnahme ablehnt und dadurch die Fortdauer des Grundrechtseingriffs bewirkt . 2 . Das Landgericht hat seine Entscheidung auf Eigengefährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt und sie wie folgt begrü ndet: Nach de n fachärztlichen Gutachten leide der Betroffene unter einer chr o- nifizierten paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie . Er sei weder krankheits - noch therapieeinsichtig. In der Vergangenheit habe der Betroffene seine Med i- kation mehrfach eige nmächtig abgesetzt und sowohl mündlich wie schriftlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Medikamente nicht mehr nehmen möchte. Die Erkrankung erfordere jedoch eine langjährige medikamentöse Behandlung. Aktuell sei eine ausreichende Stabilität der Befindli chkeit des Betroffenen nicht gegeben, weshalb bei fehlender Beaufsichtigung zu be f ürchten sei, dass er die Medikation absetze und es zu weiteren Schäden komme. Der Nutzen der U n- terbringung überwiege daher die negativen Auswirkungen, weshalb die Fre i- heitsbe schränkung hinzunehmen sei. 3 . Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Genehmigung einer ges chlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus ( Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 6 7 8 9 10 - 5 - XII ZB 47/11 - Fa mRZ 2011, 1141 Rn. 12 und vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der frei heitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4 . Aufl. § 1906 Rn. 91). Die Genehmi gung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sei n (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23). Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht in Betracht (Senatsb e- schl üsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 - FamRZ 2011, 1141 Rn. 12 und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Die Freiheit der Person nimmt - als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen - einen hohen Rang unter den Grun d- rechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als " unverletzlich " bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Ges etzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG b e- sondere Verfahrensgarantien statuiert. Prä ventive Eingriffe in das Freiheit s- grundrecht sind daher nur zulässig, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter dies unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931 Rn. 98 mwN). b) Ob die weitere Unterbr ingung nach diesen Maßstäben zu rechtfertigen war, hat das Landgericht unzureichend geprüft . Zwar hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen de s Sachverständigen festgestellt, dass der Betroffene unter einer chronifizierten paranoid - halluz inatorischen Schizophrenie leidet , und dass diese Erkrankung einer langfristigen Medikation 11 12 13 - 6 - bedarf, um weiteren gesundheitlichen Schaden von ihm abzuwenden. Ebenso fehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Betroffene nicht über die nötige Krank heits - und Therapieeinsicht verfügt, um die notwendigen Medik a- mente dauerhaft aus eigenem Antrieb einzunehmen, und dass die geschloss e- ne Unterbringung grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein kann, um eine med i- zinisch notwendige Behandlung sicherzustellen. Das Landgericht hat jedoch verfahrensfehlerhaft nicht die fortdauernde Erforderlichkeit der Unterbringung überprüft . Die befragte Mitarbeiterin der Einrichtung hat te angegeben, nach ihrer Ansicht benötige der Betroffene keine geschlossene Unterbrin gung, sofern er seine Medikamente nehme. Daher käme eine überwachte Wohnform in B e- tracht. Der Betroffene selbst hat erklärt, dass er mit einer Überwachung der Medikamenteneinnahme durch den Pflegedienst des Deutschen Roten Kreuzes oder einen anderen Pflege dienst einverstanden sei. Er sehe ein, dass er Med i- kamente einnehmen müsse. Somit hatte d er Betroffene erkannt, dass seine Unterbringung dadurch bedingt war, dass außerhalb der Einrichtung die Medikamenteneinnahme nicht gesichert war . Auch hatte er nac h eigenem Bekunden in der Zwischenzeit ei n- gesehen, dass er sich der Medikamenteneinnahme nicht würde entziehen kö n- nen. Auf dieser Einsicht beruht offenbar sein mehrfach vorgebrachter Wunsch , die regelmäßige häusliche Medikamenteneinnahme durch einen Pflege dienst überwachen zu lassen. Zwar mag dieses Ansinnen nicht aus einer inzwischen gewonnenen Krankheits - und Therapieeinsicht , sondern aus dem schlichten Verlangen geboren sein , aus der geschlossene n Unterbringung frei zu ko m- men . Auf das Motiv für die Koope rationsbereitschaft des Betroffenen kommt es 14 15 16 - 7 - jedoch nicht an, sondern nur darauf, die medizinisch notwendige n Maßnahmen sicher zu stellen. Das Land gericht hätte daher - gegebenenfalls auf der Grundlage einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen - prüfen müssen, ob der neuerliche Vorschlag des Betroffenen, die regelmäßige Medikamenteneinna h- me in häuslicher Umgebung durch einen Pflegedienst überwachen zu lassen, hinreichend tragfähig war. Wäre dies der Fall, war die weitere Unterbringung nicht meh r erforderlich und deshalb unzulässig. Indem das Landgericht diese Prüfung unterlassen hat, hat es den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt und damit zugleich den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in en t- scheidungserheblicher Weise verletzt. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 17.03.2011 - 6 XVII 333/10 - LG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2011 - 3 T 76/11 (3) - 17
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