BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 263/11 vom 25. Oktober 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850e Nr. 2a Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitsein kommens ist Arbeitslosengeld II mit Arbeitseinkommen nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb A r- beitslosengeld II erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berüc k- sichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben. BG H, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 263/11 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 25. Oktober 2012 beschlossen: Dem weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2011 Wiedereinsetzung in den vori gen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der vo r- bezeichnete Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. D er Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Treuhänder erstrebt Zahlungen aus der Abtretung von pfändbaren Lohnanteilen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner b e- zog nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ab dem 15. September 2009 aus einem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.400 Höhe von monatlich 392,43 , weil er zusammen mit seine r Lebensgefährtin, deren drei Kindern und einem gemeinsamen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 und 3 SGB II lebte. Der Treuhänder hat beim Insolvenzgericht beantragt anzuordnen, dass die Arbeitseinkünfte des Schuldners mit den ergänzen d bezogenen Soziallei s- tungen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zusammengerechnet werden und der pfän d- bare Anteil bei der Arbeitgeberin zu entnehmen ist. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders hat keinen Erfolg ge habt. Mit der vom Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder sein Begehren we i- ter. II. Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat d er weitere Beteiligte fristgerecht im Sinne von § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand in die versäumten Fristen zur Einlegung und B e- gründung der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Zudem 1 2 3 - 4 - hat er die versäumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 23 4 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt, so dass ih m Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand zu gewähren war. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Ab s. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2a ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstre ckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, WM 2012, 1444 Rn. 3). Die Rechtsbeschwerde ist nach Gewährun g der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übr i- gen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. Sie führ t zur Aufhebung der angefocht e- nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdeg e- richt. 1. E ntscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsb e- schwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er g rundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Ve r fahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassung s- entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des 4 5 - 5 - gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125 Rn. 8 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012 , 1439 mwN). Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das B e- schwerdege richt in der Sache richtig entschieden hat. a) Die Befugnis des Treuhänders, beim Insolvenzgericht in der Wohlve r- haltensperiode die Anordnung der Zusammenrechnung von Arbeitseinkünften des Schuldners mit pfändbaren Sozialleistungen zu beantragen, folg t aus § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2a ZPO. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 400 BGB nur die pfändbaren Teile seiner Einkünfte. Die Höhe der unpf ändbaren Einkommensteile richtet sich entsprechend § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nach den Pfändungsgrenzen des Einzelzwangsvollstreckung s- rechts. Die Zusammenrechnung von Arbeitseinkünften mit Sozialleistungen kann zu einer Überschreitung der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO und d a- mit zu abführbaren Beträgen an den Treuhänder führen. b) Die Voraussetzungen, unter denen Sozialleistungen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO mit Arbeitseinkünften zusammengerechnet werden dürfen, liegen nach dem Wortlaut dieser Norm vor. Der A ntrag des Treuhänders bezieht sich auf pfändbare laufende Geldleistungen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGB I, nicht 6 7 8 9 - 6 - auf unpfändbare Dienst - oder Sachleistungen nach § 54 Abs. 1 SGB I. Ein Au s- nahmetatbestand gemäß § 54 Abs. 3 und 5 SGB I greift nicht ein. Eine B illi g- keitsprüfung, wie sie in der bis zum 17. Juni 1994 geltenden Fassung des § 850e Nr. 2a ZPO noch vorgesehen war, findet nach der Neufassung der Vo r- schrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (BGBl. 1994 I, S. 1229, 1251) nicht me hr statt. c) Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verbieten es jedoch, das vom Schuldner bezogene Arbeitslosengeld II unter den im Streitfall gegebenen Umständen mit seinem Arbeitseinkommen zusammenzurechnen , weil die Zue r- kennung öffentlicher Leis tungen ausschließlich auf der Art der Leistungsb e- rechnung beruht. aa) Die Regelungen über die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsei n- kommen nach § 850e Nr. 2 ZPO und über die Zusammenrechnung von A r- beitseinkommen mit laufenden Geldleistungen nach dem Soz ialgesetzbuch gemäß § 850e Nr. 2a ZPO dienen dem Interesse des Gläubigers an einer B e- friedigung seiner Forderung unter Wahrung der berechtigten Belange des Schuldners. Jene bestehen darin, dass ihm von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag verbleiben muss, de r sein Existenzminimum sichert und ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Bezieht der Schuldner mehrere Einkün f- te, verlangen diese Belange nicht, ihm den nach dem Gesetz pfändungsfreien Betrag auf jedes Einkommen zu gewähren. Er ist vielmehr au sreichend g e- schützt, wenn das Gesamteinkommen in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Betrags pfändungsfrei bleibt. bb) In Anbetracht dieses Normzwecks verbietet sich die Hinzurechnung der dem Schuldner gewährten Sozialleistung zu seinem Arbeitseinkommen. Der 10 11 12 - 7 - Schuldner lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern sowie einem g e- meinsamen Kind zusammen und bildet mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 SGB II. Bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit der Mitg lieder der Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen des Schuldners gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II anteilig berücksichtigt. Infolge dieser rechnerischen Aufteilung des Arbeitseinkommens des Schuldners gilt auch dieser selbst als hilfebedürftig, obwohl e r Arbeitseinkommen bezieht, das seinen sozialrechtlichen Bedarf übersteigt. Die Gewährung von Arbeitsl o- sengeld II an den Schuldner beruht somit darauf, dass sein Einkommen sozia l- rechtlich anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet wird. Die Sozialleistung stellt sich unter diesen Umständen nicht als eigenes Einkommen dar, welches dem Schuldner zusätzlich zu seinem Arbeitseinkommen zur Ve r- fügung steht. Wertend betrachtet ersetzt es vielmehr einen Teil des Arbeitsei n- kommens , der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sozialrechtlich anders zuge - - 8 - ordnet wird . Eine Zusammenrechnung der Sozialleistung und des Arbeitsei n- kommens zum Zweck einer einheitlichen Bestimmung des pfändbaren Betra gs ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 16.03.2010 - 39 IK 95/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2011 - 85 T 116/10 -
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