BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 264/08 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7 , 6 , 34 Abs. 1 InsO , 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ( 247 574 Abs. 2 ZPO ). 1 Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Zul344ssigkeit des Antrags des weiteren Beteiligten auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nach 247 14 Abs. 1 InsO beurteilt. Denn im vorliegenden Verfahren steht nur der Er366ffnungsantrag zur Entscheidung, den der weitere Beteiligte als Gl344ubiger gestellt hat. Der Ei-genantrag, den er als Liquidator der Schuldnerin gestellt hat, ist Gegenstand 2 - 3 - eines anderen Verfahrens (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 36h IN 413/08, Landgericht Berlin 86 T 434/08). Die Pflicht des Liquidators, im Falle der 334ber-schuldung die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, spielt deshalb hier keine Rolle. Das Beschwerdegericht hat das Bestehen der zur Begr374ndung seines Antrags behaupteten eigenen Forderungen des weiteren Beteiligten f374r nicht 374berwiegend wahrscheinlich gehalten. Deswegen habe die Schuldnerin auch keine R374ckstellungen f374r ungewisse Verbindlichkeiten nach 247 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden m374ssen. Bei dieser Beurteilung, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, stellt sich die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tz-lich gehaltene Frage, ob derartige R374ckstellungen bei der Pr374fung der 334ber-schuldung im Sinne von 247 19 InsO zu ber374cksichtigen sind, nicht. 3 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 36h IN 790/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2008 - 86 T 442/08 -
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