BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 264/09 vom 13. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landge-richts Konstanz vom 30. Oktober 2009 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1. Die mit Schriftsatz vom 3. November 2009 eingelegte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach allgemeinem Sprach-gebrauch eine 334berpr374fung durch das im Instanzenzug 374bergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Entsprechend dem Verst344ndnis der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2009 durch das Landgericht legt der Senat die Rechtsbeschwerde in der Weise aus, dass die Verfahrensbevollm344chtigte des Schuldners eigene Rechte geltend macht. Das Landgericht hat dies daraus abgeleitet, dass die Verfahrensbevoll-m344chtigte in der Beschwerdeschrift auf einen Hinweis zur Vertretung des Schuldners verzichtet hat. Die Rechtsbeschwerde hat dies nicht beanstandet. Auch betrifft der durch die Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf des "Stalking" 2 - 3 - durch Zustellung per Postzustellungsurkunde offenbar allein die anwaltliche Be-rufst344tigkeit der Verfahrensbevollm344chtigten und nicht die Rechtsposition des Schuldners im hier gegenst344ndlichen Insolvenzverfahren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wurde. Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies nicht statthaft. Nach 247 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in welchen die In-solvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dies ist im Hinblick auf die hier gegenst344ndliche R374cknahmefiktion des 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht der Fall. Die R374cknahmefiktion ist daher nicht anfechtbar, sofern das Insolvenzge-richt ohne Versto337 gegen das Willk374rverbot erf374llbare Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326, 2327 Rn. 10). Die mit der Verf374gung des Insolvenzgerichts vom 8. September 2009 verlangten Erg344nzungen des Antrags sind offensichtlich weder unerf374llbar noch willk374rlich. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzul344ssig, weil die hier ange-fochtene Verf374gung des Insolvenzgerichts die Verfahrensbevollm344chtigte des Schuldners nicht in eigenen Rechten betrifft und dieser damit die Beschwerde-befugnis fehlt. 4 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 16.10.2009 - 1 IK 143/09 - LG Konstanz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 62 T 148/09 -
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