BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 264/11 vom 12. Juli 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 12. Juli 2012 beschlossen: Auf die Rechts mittel des Gläubigers werden d ie Beschlüsse der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2011 und des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Juli 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu r erneuten Entscheidung - auch über die Kosten de r Rechts mittel verfahren - an das Amts gericht Potsdam zurüc k- verwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Das Finanzamt (fortan: Gläubiger) hat wegen offenst e- hender Steuerforderungen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des K . (fortan: Schuldner) gestellt . Das I n- solvenzgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewie sen. Die sofortige 1 - 3 - Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt . Mit der Rechtsbeschwerde will der Glä u- biger weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreichen. II. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seine r Aufhebung (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen (§§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), müssen den maßge b- lichen Sachverhalt, über den ents chieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt au s- zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtli chen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts w e- gen zu berücksichtigen (BGH , Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 34/11, Rn. 9; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - IX ZB 217/10, Rn. 3 ) . Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die erstinstanzliche En t- scheidung ist nicht erfolgt und wäre auch unbehelflich, weil auch die Entsche i- dung des Insolvenzgerichts keine hinreichenden, aus sich heraus verständl i- chen Tatbestandsangaben enthält. Im Übrigen bezöge eine solche V erweisung 2 3 4 - 4 - sich nicht auf den Vortrag des Gläubigers im Beschwerdeverfahren. Insoweit gilt im Beschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 Rn. 7). Auch aus den Rechtsausführungen in der B e- schwerdeentscheidung wie auch in der amtsgerichtlichen Entscheidung kann der maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend sicher erschlossen werden. III. Aufgrund des fehlenden Sachverhalts ist der Senat zu e iner eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache ist deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzu ver weisen, und zwar an das Insolvenzgericht. Das hält der Senat für sachgerecht, weil eine erschöpfende Prüfung der Z u- lässigkeit des Eröffnungsant rags sowie der Eröffnungsvoraussetzungen bi s- lang noch nicht stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160,176, 185). Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Grundsätzlich ist der Ins olvenzantrag eines Finanzamtes nur zulä s- sig, wenn Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaige Steueranmeldungen des Schuldners (§§ 150, 167 AO, 18 UStG; vgl. Rau/Dürrwächter /Stadie , UStG, 2011, § 18 Rn. 113) vorgelegt werden. Eine Liste der in der Vollstr e- c kung befindlichen Rückstände reicht regelmäßig nicht aus. Eine Glaubhaf t- machung der Forderungen durch das Finanzamt durch Vorlage der Besche i- de oder der Steueranmeldungen kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Finanzamt die ausstehenden Steuern gena u beschreibt und der 5 6 7 - 5 - Schuldner diese Forderungen nicht bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 ff). 2. Bei der Frage, ob der Steuerschuldner nach de n beiden erfolgten Zahlungsaufforderungen Steuerschulden zurückgeführt hat, wird das Amt s- gericht den hierzu wegen eines unterlassenen gerichtlichen Hinweises (Art. 103 Abs. 1 GG) erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten neuen Sachvortrag des Gläubigers berücksichtigen müssen, dass die Geltendm a- chung nur der Umsatzsteuerforderungen im Insolvenzantrag nicht auf einer Zahlung des Steuerschuldners, sondern darauf beruht, dass für die Eintre i- bung der rückständigen Einkommensteuer nunmehr ein anderes Finanzamt zuständig ist. 3. Die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes muss nicht notwendig durch Vorlage einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckung s- versuch oder durch die Erklärung des Finanzamtes, erfolglos gegen den Steuerschuldner vollstreckt z u haben, erfolgen . D er antragstellende Gläub i- ger kann den Eröffnungsgrund auch auf andere Weise glaub haft machen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 7/08, WuM 2009, 144 Rn. 3). Die schlichte Nichtbegleichung einer unbestrittenen Forderung kann im Einzelfall eine weitere Glaubhaftmachung entbehrlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 2 8 . April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 5; FK - InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 14 Rn. 125; Uhlenbruck, InsO, 1 3 . Aufl., § 14 Rn. 81). Ein Indiz für die fehlende Zah lungsfähigkeit kann sein, wenn der 8 9 - 6 - S chuldner auf Zahlungsauf forderungen durch das Finanzamt nicht reagiert und dem angekündigten Volls treckungsversuch weder entgegentritt noch den Zugang zur Wohnung ermöglicht . Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 26.07.2011 - 35 IN 556/11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 23.08.2011 - 12 T 406/11 -
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