ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB264.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 264/13 vom 21 . September 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgun g erworbenes Anrecht dem Verso r- gungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 XII ZB 701/13 FamRZ 2015, 998 und vom 16. Dezember 2015 XII ZB 450/13 FamRZ 2016, 697). BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . September 2016 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Gu hling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. S enats für Familiens achen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22 . April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwe rdewert : 3.489 Gründe : I . Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich . Der 1940 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegn e- rin heirateten am 1. März 1968. Der Scheidungsantrag wurde a m 3. Juli 1997 zugestellt . I n der gesetzlichen Ehe zeit (§ 3 VersAusglG) vom 1. März 196 8 bis zum 30. Juni 1997 haben beide Eheleute Anrecht e in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung bei der DRV Bund und daneben weitere Versorgungsanrechte erwo r- ben. D er Antragsteller , der früher als Flugingenieur beschäftigt war , hat in der Ehezeit zusätzlich ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und im Wege 1 2 3 - 3 - einer tarifvertraglichen Direktzusage ein betriebliches A nrecht bei der Lufthansa AG erlan gt. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit zusätzlich ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden und ein A n- recht aus einem privaten Rentenversicherungs vertrag bei der A. Lebensvers i- cherungs - AG erworben. Die E he der Beteiligten wurde am 16. Juli 1998 rechtskräftig geschieden, nachdem zuvor die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidung s- verbund abgetrennt und im Hinblick auf einen die betrieblich e Altersversorgung des Antragstellers betreffenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ausgesetzt worden wa r. Nach dem das V erfahren zum Versorgungsausgleich zunächst wieder aufgenommen worden war, wurde wegen des bevorstehenden Auße r- krafttretens der seinerze it geltenden Barwert - Verord n ung und wegen laufender Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine neue Berechnung der Ve r- sorgung für das Cockpitpersonal der Lufthansa AG im Juli 2002 mit Zusti m- mung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. I m Jahr 2003 trat der Antragsteller in den Bezug von Alterseinkünften ein. Er beantragte außer - gerichtlich von eine m Rentensachverständigen beraten bei der VBL eine A b- findung seiner R ente in Form ein er einmaligen Kapitalzahlung (§ 59 VBL - S a.F.), was di e VBL zunächst unter Hinweis auf das anhängige Versorgungsau s- gleichsverfahren verweigerte. Nachdem die Lufthansa AG längere Zeit keine neuen Versorgungsa uskünfte zum Verfahren erteilt hatte , verfügte der Familie n- richter im Dezember 2004 das Weglegen der Ak te, wonach der Kostenbeamte den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL mitteilte, dass das Verfahren "wegen Nichtbetreibung erledigt" sei. Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme brachten die beteiligten Eh e- leute das Verfahren im August 2008 erneut zum Ruhen, um eine Entscheidung 4 5 - 4 - nach dem reformierten Versorgungsausgleichsrecht zu ermöglichen. Nach dem Inkrafttreten der Reformgesetze zum Versorgungsausgleich am 1. September 2009 hat das Amtsgericht von den Versorgungsträgern aktualisierte Verso r- gungsauskünfte eingeholt. Die VBL hat mitgeteilt, dass das Anrecht des A n- tragsteller s erloschen sei, weil sie die Mitteilung des Familiengerichts vom D e- zember 2004 über die Erledigung des Verfahrens zum Anlass genommen habe, den Versicherungsanspruc h des Antragsteller s antragsgemäß durch Kapita l- za h lung abzufinden. Im Übrigen hat das Amtsgericht d urch Beschluss vom 30. November 2012 den Verso rgungsausgleich entsprechend den jeweil s von den Versorgungsträgern unterbreiteten Teilungsv orschläge n geregelt . D as von de m Antragsteller erworbene ehezeitliche Anrecht in der gesetzlichen Rente n- versicherung bei der DRV Bund hat es mit einem Ausgleichswert von 22,9744 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 128.303,89 Wege interner Te ilung hat es zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Antra g- steller s bei der Lufthansa AG zugunsten der Antragsgegnerin ein auf den 3 1 . Mai 1997 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 105.419, 5 7 begründet. Die von der Antragsgegnerin in der Eheze it erworbenen Verso r- gungsanrechte hat das Amtsgericht ebenfalls intern geteilt, und zwar das A n- recht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 5,5758 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 31.138,87 as Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der ZVK mit einem Ausgleichswert von 22,70 Versorgungspunkten (korrespo n- d ierender Kapitalwert: 10.811,21 und das Anrecht aus de r privaten Rente n- versicherung bei der A. Lebensversicherungs - AG mit ei nem Ausgleichswert von 3.539,55 Gegen diese Entscheidung haben sich beide Eheleute mit der Beschwerde gewendet. Mit ihre n Rechtsmitteln haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin eine Anwendung der Härteklausel des § 27 6 - 5 - VersAusg lG zu ihren Gunsten reklamiert; der Antragsteller hat zudem die B e- wertung seines betrieblichen Anrechts bei der Lufthansa AG beanstandet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsteller s zurückgewiesen . Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat es die angefochtene Entscheidung wegen der Teilung der von der Antragsgegnerin erlangten Versorgungsanrec h- te abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich wegen der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte bei der ZVK und bei der A. L e- ben sversicherungs - AG nicht stattfindet; darüber hinaus hat es den Ausgleich s- wert für das von der Antragsgegnerin erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,5758 Entgeltpunkte n auf 3,0678 Entgeltpunkte herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rec htsbeschwerde des Antra g- steller s, der in erster Linie einen vollständigen Ausschluss des Versorgung s- ausgleichs erstrebt. II . Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet . 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen d as Folgende ausge führt: Die ehezeitlichen Anrechte des Antragsteller s bei der DRV Bund und bei der Lufthansa AG seien in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang i n- tern zu teilen. Soweit der Antragsteller während einer Beschäftigungs losigkeit in den Jahr en 1995 bis 1997 freiwillige Zahlungen auf seine betriebliche Altersvo r- sorge bei der Lufthansa AG geleistet habe, seien diese Beiträge ohne weiteres in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie in der Ehezeit geleistet und für Zeiten in der Ehezeit entrichtet worden seien. Der Antragsteller berufe 7 8 9 10 - 6 - sich auch zu Unrecht darauf, dass wegen des bereits seit mehr als fünfzehn Jahren laufenden Rentenbezuges eine Kürzung des Ausgleichsbetrages erfo l- gen müsse. Auch wenn man unterstellte, dass sein Anrecht be i der Lufthansa AG kapitalgedeckt finanziert sei, könne der laufende Rentenbezug nicht als e i- ne im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende nachträgliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG angesehen werden. Der Kapita l- verzehr müsse dahe r im Ergebnis zu Lasten der Ausgleichspflichtigen gehen. Da die Antragsgegnerin an den bereits geleisteten Rentenzahlungen auch nicht anderweitig etwa durch Unterhaltszahlungen profitiert habe, sei auch keine Korrektur über § 27 VersAusglG veranlasst. Das vormalige Anrecht des Antragsteller s bei der VBL sei nicht ausz u- gleichen, weil es nachträglich durch Auszahlung des Versorgungskapitals erl o- schen und ein nicht mehr vorhandenes Anrecht einer Teilung nicht mehr z u- gänglich sei. Allerdings sei es für die Antragsgegnerin grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG, wenn die nachträgliche Einwirkung des Antragsteller s auf seine in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei der VBL im Versorgungsau s- gleich keine Berücksichtigung fände. Diese habe sich als ein tre uwidriges Feh l- verhalten dargestellt, weil die durch die Empfehlungen des Rentenberater s ve r- anlasste Ausübung des satzungsmäßigen Abfindungsrechts und die Ausza h- lung des Kapitalbetrages zielgerichtet während des laufenden Versorgungsau s- gleichsverfahrens erf olgt seien. Der Antragsteller habe keine beachtenswerten Gründe für die Geltendmachung seines Abfindungsrecht s geltend machen kö n- nen, weil er der Antragsgegnerin nicht entgegenhalten könne, den erhaltenen Kapitalbetrag für den Lebensunterhalt seiner neuen Familie und für Investiti o- nen in sein Haus in Chile verwendet zu haben. Ein entscheidender Umstand sei zudem, dass zwischen den beteiligten Eheleuten aufgrund ihres im Jahre 1991 geschlossenen Ehevertrags Gütertrennung vereinbart gewesen sei und der A b- find ungsbetrag daher auch nicht güterrechtlich auszugleichen gewe sen wäre. 11 - 7 - Da der Antragsgegnerin beim Fort be stehen des Versorgungsanrechts bei der VBL im Versorgungsausgleich ein Ausgleichswert al s Barwert in Höhe von 28.356,99 es der Billigkeit, in diesem Umfang einen Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen. Auf B a- sis der Kapitalwerte habe insoweit ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der ZVK und der A. Lebensversicherungs - AG erworbenen Anrechte ins g e- samt zu unterbleiben; der Ausgleichswert des zugunsten des Antragsteller s zu übertragen d en Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung sei anteilig zu kürzen. Dies sei auch mit Rücksicht auf die Einwendungen des Antragsteller s zum Ausschluss des Ver sorgungsausgleichs nicht unbillig. Es liege keine ph a- senverschobene Ehe vor. Der Antragsteller könne keinen Vertrauensschutz wegen der Mitteilung des Kostenbeamten beim Amtsgericht vom Dezember 2004 über die Erledigung des Verfahrens wegen dessen Nichtbetr eibung in A n- spruch nehmen. Selbst wenn er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich anwaltlich nicht vertreten gewesen sein sollte, hätte es ihm freigestanden, einen Anwalt wegen der bedeutsamen Frage nach der Beendigung des Versorgungsau s- gleichsverfahrens zu ko nsultieren. Auch aus der angeblich für den Antragsteller nachteiligen Vermögensauseinandersetzung der Eheleute könne nicht s für die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG hergeleitet werden. Diese Auseina n- dersetzung sei im Einvernehmen der Beteiligten erfolgt . Es sei für die Durchfü h- rung des Versorgungsausgleichs daher ohne Bedeutung, ob dabei eine exakt hälftige Aufteilung des Vermögens und der Schulden erfolgt sei. Gleiches gelte für die Frage, wie sich die jeweiligen Vermögenswerte auf beiden Seiten nach de r Aufteilung weiterentwickelt hätten. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass er unter Berücksichtigung seiner Krankheitskosten und seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau auf seine vollständ i- gen Alterseinkünfte dring end angewiesen sei. Der insoweit darlegungspflichtige 12 - 8 - Antragsteller habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine vorhandenen Belastungen vorzutragen. Demgegenüber seien seine Angaben zur Entwic k- lung seines Einkommens, seines Vermögens und den daraus zu erzielenden Erträgen unzureichend. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bewertung des betrieblichen Anrechts des Antragsteller s bei der Lufthansa AG, des sen Ausgleichswert das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung ersichtlich a n- gemessener Teilungskosten mit 105.419, 5 7 Allerdings stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdeg e- richts nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit der nach Erlass des angefocht e- nen Beschlusses ergangenen Rechtsprechung des Senats zur Teilung laufe n- der Betriebsren ten aus kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten Anrec h- ten (vgl. Senats beschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 4 2 ff. und vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 zur Veröffentl i- chung bestimmt) . Es ist zwar richtig, dass di e laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren eines betrieblichen Anrechts in der Leistungsphase keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende n tatsächliche n Veränderung en im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstell en . Ist der Barwert der von dem Au s- gleichspflichtigen erlangte n Versorgung durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen bei laufendem Versorgungsbezug seit dem Ende der Ehezeit abgesunken, kann gleichwohl nur noch das geteilt werden, was im Zeitpunkt der En tscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden ist, weil der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger ansonsten nicht aufwandsneutral durchzuführen wäre. Es ist entgegen der A n- sicht des Beschwerdegerichts auch nicht zulässig, das dem Ausglei chspflicht i- gen verbleibende Anrecht zur Wahrung der Aufwandsneutralität beim Verso r- 13 14 15 - 9 - gungsträger über den Abzug des Ausgleichswerts und der Teilungskosten hi n- aus mit dem Abzug weiterer Wertanteile nur deshalb zu belasten, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat (vgl. S e- natsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 44, 52). E s ist indessen nicht ersichtlich, dass sich die Bewertung des Anrechts durch das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragsteller s ausgewirkt haben könnte . D ie Lufthansa AG hat den Barwert der Versorgung ausweislich ihrer A uskunft vom 21 . Oktober 201 0 in der Weise ermittelt, dass s ie den Jahresbetrag der ehezeitanteiligen Betriebsrente des Antragsteller s (18.192,24 mit einem Barwertfaktor (11,606) vervielfältigt hat, der in Abhä n- gigkeit vom versicherungsmathematischen Lebensalter des Antragsteller s im Zeitpunkt der Erstellung der Auskunft (70,0 Jahre) bestimmt worden ist. Damit ist bereits dem Umstand Rechnung get ragen worden, dass der versicherung s- mathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller seit dem Eintritt in die Leistungsphase mit jedem Monat des Rentenbezuges laufend abgenommen hat. Im Übrigen hat der Versorgungstr ä- ger mitgeteilt , dass die Betriebsrente des Antragsteller s im Falle eines Au s- gleichs unter Berücksichtigung der Teilungskosten unabhängig von der Wahl des Barwertfaktors stets um d en gleichen monatlichen Kürzungsbetrag gemi n- dert werden wird, nämlich um die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Teils der Betriebsrente. b) Die Erwägungen des Beschwe rdegerichts zur Anwendung von § 27 VersAusglG lassen keine n Rechtsfehler erkennen. aa) Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahm s- weis e nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die 16 17 18 - 10 - gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abz u- weichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsau s- gleichs grob unbillig erscheint, u nterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (S enatsbeschlü s- se vom 11. Dezember 2013 XII ZB 253/13 FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 XII ZB 649/11 FamRZ 2013, 1 06 Rn. 16 mwN). bb) Es entspricht dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) , dass beide E heleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen . Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenige n Eh e- gatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das E r- werbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von geme insam erwirtschaftetem Altersvorsorgev erm ö- gen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenve r- te i lung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschlüss e vom 16. Dezember 2015 XII ZB 450/13 FamRZ 2016, 697 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2013 XII ZB 176/12 FamRZ 2014, 105 Rn. 24 ). In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie so ll als Ausnahmeregelung e i- ne am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen e r- möglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsau s- gleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen G e- 19 20 - 11 - meinschaft folg enden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verst oßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die glei chberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwir k- lichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen ( Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 XII ZB 701/13 FamRZ 2015, 998 Rn. 17 und vom 16. Oktober 2013 XII ZB 176/12 FamRZ 2014, 105 Rn. 25) . cc ) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass der volle Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Versorgungsanrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbillig widerspräche , nachdem der Antragsteller sein Anrecht bei der VBL durch Ausübung des Kapitalwahlrechts und nach erfolgter Auszahlung des A b- findungsbetrags dem Versorgungsausgleich entzogen hat und ein güterrechtl i- cher Ausgleich schon wegen der zwischen den Eheleuten ehevertraglich ve r- einbarten Gütertrennung ausgeschlossen war. (1) Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen f ür den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebens unterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe be ider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. En t- zieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug wie hier nicht dadurch kompensiert, das s der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben 21 22 - 12 - kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und en t- fällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des and eren Ehegatten teilzuhaben (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 XII ZB 701/13 FamRZ 2015, 998 Rn. 22). Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Ausgleich des Vermögenswerts in einem anderen insbesondere dem güterrechtlich en Ausgleichssystem nicht stattfinden konnte. E ine Störung der Teilhabe gerechtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein e Berücksichtigung des Vermögenswerts im Zugewinnausgleich aus Rechtsgründen etwa wegen ehevertraglich vereinbarter Gütertr ennung ode r wegen einer bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zum Güte r- recht ausscheidet, sondern auch dann, wenn ein Ausgleich im Zugewinnau s- gleich rein faktisch an den Besonderheiten der Vermögensentwicklung in der Ehe scheitert ( vgl. Kemper NZFam 2014 , 343, 347) . (2) Das dem Versorgungsausgleich entzogene Versorgungsa nrecht kann auch noch nach seiner Kapitalisierung entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung weiterhin für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehegatte, der in einer solchen Konstellation den Wert seines Versorgungsa n- rechts jedem Ausgleich entzieht, zusätzlich noch durch schematische Durchfü h- rung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten teil, würde der wirtschaftliche Z weck einer gleichb e- rec h tigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nich t darin erblickt, dass d ieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgung s- ausgleich entzogen hat, sondern darin, dass e r gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will ( vgl. Senatsb e- schlüsse vom 16. Dezember 2015 XII ZB 450/13 FamRZ 2016, 697 Rn. 1 6 und vom 1. April 2015 XII ZB 701/13 FamRZ 2015, 998 Rn. 23) . 23 - 13 - Ob Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich d as Verla n- gen nach einer unge schmälerte n Teilhabe im Versorgungsausgleich trotz vo r- heriger Einwi rkung auf das eigene Versorgungsanrecht ausnahmsweise nicht dem Verdikt der Treuwidrigkeit ausgesetzt sieht , braucht im Streitf all nicht en t- schieden zu werde n. Denn billigenswerte Gründe für die Kapitalisierung des von dem Antragsteller erworbenen Anrechts bei der VBL, die sich im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung auch gegenüber d em Gedanken der Wiederherstellung einer gestörten Teilhabe gerechtigkeit durc h- setzen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich . V ielmehr ist das Gegenteil d er Fall. Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Verantwortung und in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Wü r- digung gelangt, dass die Kapitalisierung des bei der VBL bestehenden Re n- tenanrechts zielgerichtet zu de m Zweck erfolgte, eine Teilhabe der Antragsge g- nerin an diesem Anrecht über den Versorgungsausgleich auszuschließen. Schon weil der Antragsteller nach den getroffenen Feststellungen die Kapitala b- findung bei der VBL bereits im Jahr 2003 beantragt hat, kann d ieser Würdigung durch das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht entgegengehalten werden , dass das Verfahren über den Versorgung s- ausgleich im Hinblick auf die Mitteilung des Kostenbeamten vom Dezember 2004 über die angebliche Erl edigung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens aus Sicht des Antragsteller s abgeschlossen gewesen sei . dd ) In Fällen der Entziehung eines Versorgungsanrechts gebietet grun d- sätzlich schon die Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit eine Bes chränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte . Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der b e- züglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte eines Zuwachses an Anrec h- ten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Au s- gleichspflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen 24 25 - 14 - ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 24). Auch bei einer Entziehung von Versorgungsanrechten ist allerdings von einer Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der Gegenanrechte dann abzusehen, wenn hierdurch ein Ausgleichsergebnis he r- beigeführt würde, das in umgekehrter Richtung se lbst gemäß § 27 VersAusglG zugunsten des bezüglich der Gegenanrechte ausgleichsberechtigten Ehegatten korrigiert werden müsste. Oder anders gewendet: Eine Beschränkung des Ve r- sorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte kommt auch mit dem Ziel der Wiederherstellung der Halbteilung nicht in Betracht, wen n und soweit die sch e- matische Halbteilung aller Versorgungsanrechte unter Einbeziehung des entz o- genen Versorgungsanrechts ihrer seits zu einer gro ben Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG geführt hätte . Auch insoweit begegnen die Erwägungen des Besc hwerdegerichts ke i- nen rechtlichen Bedenken. (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt kein Fall der sog e- nannten phasenverschobenen Ehe vor. Von einer phasenverschobene n Ehe wird im Falle eines erheblichen Altersunterschiedes zwischen den Ehe gatten unter anderem dann gesprochen , wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, den der lebensjüngere Ehegatte während der Ehezeit erwirtschaftet hat, nicht auf dessen höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern darauf beru ht, dass sein bereits im Rentenbezug stehender lebensält e- rer Ehegatte wegen seines Alters und damit nicht ehebedingt im letzten Teil der Ehezeit keine Versorgungsanrechte mehr hinzuerworben hat (vgl. W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 565). In dies en Fällen kann der Ausgleich von solchen Versorgungsanrechten, die der lebensjüngere Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe zeit erworben hat, im Zusammenhang mit einer 26 27 28 - 15 - langen Trennungszeit unter Umständen grob unbillig im Sinne von § 27 VersA usglG sein ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 Rn. 16 und vom 11. September 2007 XII ZB 107/04 Fa mRZ 2007, 1964 Rn. 14 mwN). So lieg en d ie Dinge hier aber offensichtlich nicht. Selbst wenn der l e- bensältere Antragsteller nach dem Antritt seines unbezahlten Übergangsu r- laubs am 1. August 1993 bis zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1997 geringere Versorgungsanwartschaften als die Antragsgegnerin erworben haben sollte, würde sich dies im Versorgungsausgleich allenfa lls zu Lasten der Antragsge g- nerin auswirken. (2) Ohne Erfolg richtet sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass d er Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen und dem Grundgedanken des Versorgungsausgl eichs in unerträglicher Weise widersprechenden wirtschaftlichen Ungleichgewicht zw i- schen den Eheleuten führ t . Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausglei ch klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Alter s- versorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der in sgesamt au s- gleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlü s- se vom 15. April 2015 XII ZB 252/14 Fam RZ 2015, 1004 Rn. 11 und vom 8. April 2015 XII ZB 428/12 FamRZ 2015, 1001 Rn. 21 mwN). Ohne Recht s- fehler ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der insoweit fes t- stellungsbelastete Antragsteller das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dar ge leg t und nach gewiesen hat . 29 30 - 16 - (a) N ach Durchfüh rung des Versorgungsausgleichs w erden dem Antra g- steller nach Aktenlage selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeg e- richt vorgenommenen Modifikationen beim Ausgleich der von der Antragsge g- nerin erworbenen Anrechte aus seiner gesetzliche n Rente und seiner B e- triebsrente voraussichtlich Bruttoa lterseinkünfte in einer monatliche n Höhe von deutlich mehr als 2. 0 00 . Bei diesen Einkommensv erhältnissen kann auch unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und dem vom Antragsteller geltend gemachten allerdings bestrittenen und nicht nachgewiesenen krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht festgestellt werden, dass der angemessene oder gar der notwendige Unterhalt des Antragsteller s nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gefährdet wäre. Bei dieser Betrachtung kommt es auf einen möglichen Unterhaltsbedarf de r neuen Ehe frau des seit dem Jahr 2005 in kinderloser Ehe wiederverheirat e- ten Antragsteller s nicht an. Aller dings hat der Senat in ständiger Rechtspr e- chung die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG beim schuldrech t- lichen Versorgungsausgleich (früher: § 1587 h BGB) schon dann in Betracht gezogen, wenn durch den Ausgleich der nach seinen Lebensverhältnissen a n- gemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren m it dem Au s- gleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2011 XII ZB 133/08 FamRZ 2011, 706 Rn. 65 und vom 5. November 2008 XII ZB 217/04 FamRZ 2009, 205 Rn. 33 mwN). Ob diese v on unterhaltsrechtlichen Elementen geprägten Grund - sätze auch auf Fälle des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs ( Wer t- aus gleich bei der Scheidung ) anwend bar sind , in denen über den Scheidung s- ausspruch vorab rechtskräftig entschieden worden ist und der zwischenzeitlich wiederverheiratete Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Renteneinkünfte bezieht (vgl. auch Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 25) , braucht im 31 32 - 17 - vorl iegenden Fall nicht erörtert zu werd en. Denn unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall unterhaltsrechtlich vor rangig (§ 1609 Nr. 2 BGB) sein dürfte , ist die wesentlich lebensjüngere neue Ehefrau des A n- tragstellers in einem erwerbsfähi gen Alter und kann deshalb grundsätzlich auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres eigenen Unterhalts verwiesen werden. (b) Auch die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten rechtfert i- gen keine andere Beurteilung. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass das B e- schwerdegericht das diesbezügliche Vorbringen des Antragsteller s nur pa u- schal und unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht abgehandelt habe, greift nicht durch. Der Antragstell er hat zwar behauptet, dass er überschuldet sei. Indessen ist sein diesbezüglicher Vortrag sowohl zu seinen Vermögenswe r- ten als auch zu seinen Schulden teilweise lückenhaft und nicht belegt . Der A n- tragsteller ist unstreitig Eigentümer eines selbstgenutzten Hausgrundstücks in H. , zwei er vermieteter Eigentumswohnungen in F . - N. und W . - N. sowie ve r- schiedener Immobilien in Chile. Er hat für sein Hausgrundstück in H . einen Wert von 180.000 für seine Wohnung in F . - N. einen Wert von 50.000 b e- hauptet ; seine Immobilien in Chile seien angeblich " wertlos " . Z um Wert der Wohnung in W . - N. hat der Antragsteller nichts vorgetragen . Auch die von dem Antragsteller behaupteten und von der Antragsgegnerin bestrittenen Gesam t- verbindlichkeiten von 280.000 jedenfal ls in dieser Höhe weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. Im Übrigen gehen sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung ersichtlich davon aus, dass ein etwaiges Vermögensgefälle zwischen den Eh e- leuten zum jetzigen Zeitpunkt zumindest zu einem Teil auch auf unangepassten wirtschaftlichen Dispositionen des Antragstellers mit den Mitteln beruht, die ihm aus der Veräußerung der drei gemeinsamen Immobilien in der Schweiz und in 33 - 18 - Deutschland im Rahmen d er ehelichen Vermögensauseinandersetzung und aus der Kapitalisierung des Rentenanrechts bei der VBL zugeflossen sind. ee ) Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdeg e- richt die im Rahmen des § 27 VersAusglG zu treffende Billigkeitsen tscheidung trotz der Verschiedenartigkeit der in die Abwägung einbezogenen Versorgu n- gen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) auf einen nominalen Vergleich d er Kap i- talwerte bzw. korre spondierenden Kapitalwer te stützt. Ein e Verpflichtung des Gerichts, Feststellungen zu sonstigen wertbildende n Faktoren der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubezi e- hen (vgl. § 47 Abs. 6 VersAusglG) , besteht nu r dann, wenn ihm Anhaltspunkte 34 - 19 - für einen von dem korrespondieren den Kapitalwert der miteinander verglich e- n en Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsb e- schluss vom 16. Dezember 2015 XII ZB 450/13 FamRZ 2016, 697 Rn. 19 ff.). Dies ist nicht der Fall; insoweit greift auch die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.11.2012 - 403 F 3350/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2013 - 5 UF 8/13 -
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