BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 265/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz - 2 226 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2005, der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. September 2005 und der Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2003 aufge-hoben. Der Antrag der Gl344ubigerin auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschlie337lich der Rechtsmittelz374ge hat die Gl344ubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.890 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet und den Rechtsbe-schwerdef374hrer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gl344ubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundst374cks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden. 1 Am 8. Oktober 2003 hat die Gl344ubigerin aus dinglichem Recht gem344337 der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenz-verwalter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung von 18.900 200 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gegen den Insol-venzverwalter erwirkt. Den vorausgegangenen Beschluss der Rechtspflegerin, mit dem der Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses abgelehnt wurde, hatte das Landgericht auf Rechtsmittel der Gl344ubigerin auf-gehoben. Mit dem erlassenen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der f344lligen und k374nftig f344llig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepf344ndet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin. 2 Die gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss eingelegte Erin-nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss der Rechtspflegerin als unbegr374n-det zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschl374sse des Amtsgerichts und Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung an den Richter des Amtsgerichts zur374ckverwiesen. Hierauf 3 - 4 - hat die zust344ndige Amtsrichterin die gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschluss eingelegte Erinnerung zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses abzuweisen. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach 247 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene rechtsgrunds344tzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ; ferner Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 155/05; sowie Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 177/05) entschieden. Danach ist nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners die Pf344ndung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonde-rungsberechtigte Grundpfandgl344ubiger nicht mehr zul344ssig. 5 Bereits die wortgetreue Auslegung des 247 49 InsO ergibt, dass Gl344ubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenst344nden zusteht, nur nach Ma337gabe des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgl344ubiger ihr Absonderungsrecht an den ge-m344337 247247 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach 6 - 5 - Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Grundst374ckseigen-t374mers (Schuldners) im Wege der Forderungspf344ndung verfolgen k366nnen. Best344tigt wird diese wortgetreue Auslegung des 247 49 InsO insbesondere durch 247 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspf344ndung von Mieten nach 247247 829, 832, 835 ZPO begr374ndet danach sp344testens mit Ablauf des n344chsten auf die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde-rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens von Grundpfandgl344ubigern durch Pf344ndung beschlagnahmt werden k366nnten. 7 Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch-setzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgl344ubigern in die nach 247247 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der For-derungspf344ndung den Insolvenzverwalter in die Lage br344chte, 366ffentliche Las-ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Geb344udeinstandhaltung und der Geb344udeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu m374ssen, oh-ne daf374r aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hier-durch w374rden die Insolvenzgl344ubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insol-venzverwalter w344re demgem344337 verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gem344337 247 175 InsO, 247247 172 f ZVG zu begegnen. 8 - 6 - Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses abzuwei-sen. 9 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.09.2005 - 36s M 3144/03 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 3 T 877/05 -
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