BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 265/08 vom 12. M344rz 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. M344rz 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe f374r die Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Land-gerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Schuldner hat beantragt, die Verwertung bestimmter, seiner Ansicht nach als Arbeitsmittel unpf344ndbarer Gegenst344nde f374r unzul344ssig zu erkl344ren. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt Pro-zesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren. 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung auf 247247 36 InsO, 811 Nr. 5 ZPO gest374tzt; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners f374r eine solche nach 247247 567, 793 ZPO gehalten und sachlich beschieden. Welche Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach 247 36 Abs. 4 InsO stattfinden, richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen 2 - 3 - Vorschriften (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZIP 2008, 2441, 2442 Rn. 7 ff, 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsbeschwerde ist danach nur dann zul344ssig, wenn sie vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde des Schuldners zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08, ZIP 2008, 2135 Rn. 4; v. 16. Oktober 2008, aaO). Das ist hier nicht erfolgt. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 22.02.2008 - 401 IN 2602/06 - LG Leipzig, Entscheidung vom 06.10.2008 - 8 T 473/08 -
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