BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 265/09 vom 15. Dezember 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsi t- zenden Richter , de n Richter Raebel , die Richterin Lohmann und d ie Richter Dr . Fischer und Dr. Pape am 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. November 2009 wird auf Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswer t des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 81.861,10 Gründe: Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der En t- scheidung über die Rechtsbeschw erde (BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - VI Z A 16/03, NJW 2003, 3781 f; st. Rspr.). 1. Die vordem grundsätzliche Frage, ob die Fünfmonatsfrist des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Insolvenzbeschwerde eines Gläubigers nach unte r- bliebener öffentliche r Bekanntmachung einer Vergütungsfestsetzung anzuwe n- den ist, hat der Senat durch Beschluss vom 10. November 2011 (IX ZB 165/10, Rn. 11 ff z.V.b. ) verneint. Inhaltsgleich hat das Beschwerdegericht entschieden. 1 2 - 3 - 2. Zu dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelver wirkung, auf den sich die Rechtsbeschwerde gegenüber der Erstbeschwerde der Gläubigerin beruft, legt sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Ein entspreche n- der Obersatz der Beschwerdeentscheidung ist von der Rechtsbeschwerde nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4; vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff ), bezeichnet worden. Zu einer Grundsatzklärung gibt der Fall im Blick auf die Rechtsmittelver wirkung auch keinen Anlass. Eine Inso l- venzbeschwerde ist nicht schon deshalb verwirkt, weil der Beschwerdegegner nach dem Zeitpunkt, i n dem die angefochtene Entscheidung ihm gemäß § 64 Abs. 2 InsO zugestellt worden ist, mit einem Rechtsmittel nicht mehr ge rechnet hat. Ob die angefochtene Entscheidung öffentlich bekannt gemacht ist und d a- nach rechtskräftig werden kann, vermag der Beschwerdegegner selbst festz u- stellen. Ein Verhalten der hier beschwerdeführenden Gläubigerin, nach we l- chem der Rechtsbeschwerdefü hrer darauf vertrauen durfte, ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung seiner Vergütung werde von ihr nicht eingelegt werden, ist zudem von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden. Sie hat nicht einmal behauptet, dass die Gläubigerin vor der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die Vergütung des vo r- läufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden war. Eine Verpflichtung der Gläubigerin schon vor der öffentlichen Bekann t- machung der Entscheidung, bei dem Inso lvenzgericht nachzufragen, ob eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden sei, welche die Rechtsbeschwerde annehmen möchte, fände keinerlei Stütze im Gesetz. Sie hätte auch nach der Verfahrenspraxis keine Grundlage; denn es kommt nicht selten vor, dass der vorläufige Verwalter, welcher mit der Verfahrenseröf f- 3 4 - 4 - nung auch zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, die Festsetzung seiner Vergütung erst im Laufe des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. September 20 10 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 31 ). 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht zur Berechnung der Vergütungshöhe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vertrauensschutz in den Fortbestand der nach dem Beschluss vom 14. Dezember 2000 (IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165) vorübergehend vertretenen Auslegung von § 11 Abs. 1 InsVV aF hat der Senat in ständiger Praxis versagt und wäre nach der bis zum Bekanntwerden des Beschlusses vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266) noch ungefestigten Rech t- sprechung auf einem für den Bundesgerichtshof neuen Gebiet nicht gerechtfe r- tigt. Die Einbeziehung vom Schuldner nur angemieteten oder angepachteten Grundeigentums - wie hier - mit dem Sachwert in die Berechnungsgrundlage für 5 - 5 - die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hatte der Senat überdies auch vor dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 nicht anerkannt. Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 09.02.2006 - 35 IN 1026/03 - LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 T 182/06 u. 5 T 183/06 -
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