BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 265/11 vom 21 . Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill , die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer un d Dr. Pape am 21 . Juni 2012 beschlossen: Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die Frist en zur Ein re i- chung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. August 2011 gewährt. A uf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. A u- gust 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 8. Juni 2011 aufgehoben. Die Anträg e der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 auf Ve rsagung der Restschuldbefreiung werden als unzulässig zurückgewiesen. Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge sowie die außergerichtlichen Kosten des Schuldners zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. I n dem auf Antrag des Schuldners am 7. März 2005 eröffneten und zw i- schenzeitlich in die Wohlverhaltensphase über geleite ten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklä rung mit Beschluss vom 7. Januar 2011 den Gläubigern Gelegenheit gegeben , Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Hierauf hab en die weitere Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 17. Februar 2011 un d die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit Sch riftsatz vom 15. März 2011 , jeweils unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders vom 7. Februar 2011 , die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt . Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2011 entsprochen. Die g egen die Versagung der Restschuldbefreiung gericht e- te sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Zurückweisung der Versagungsanträge weiter. II. Dem Schuldner ist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durc h- führung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). 1 2 3 - 4 - S oweit der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren erst nach Ablauf der Frist für die Einl e- gung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, musste ih m ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden , weil d as Beschwerdegericht es unterlassen hat, die am 16. September 2011 bei ihm eingegangene Begründung des " Einspruch s gegen den Beschluss des Landg e- richts Kempten vom 22.08.2011 " im ordentlichen Geschäftsgang an den Bu n- desg erichtshof weiter zu leite n . III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt, ein Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten stehe fest, weil er in der Zeit seit 2005 Einko m- mensnachweise hinsichtlich seiner in Malaysia ausgeübten Tätigkeit aufford e- rungswidrig nicht vorgelegt habe. Der Schu ldner müsse sich deshalb von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 17. Februar 20 11 ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Entsprechendes gilt für die Vers a- gungsanträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 vom 15. März 2011. 4 5 6 7 - 5 - a) Gemäß § 300 Abs. 2 Satz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Res t- schuldbefreiung zwingend eines Gläubiger antrages. Ein solcher Antrag ist nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht werden. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungser klärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weit e- re Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt ist (BGH, Be schluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/0 8, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7 mwN). Auch diese Vorausse t- zung hat der Gläubiger glaubhaft zu machen. Eine Beeinträchtigung der Befri e- digung der Gläubiger liegt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings auch dann vor, wenn durch die Obliegenheitsverletzung n ur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachte i- ligt werden (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 IX ZA 51/10, ZInsO 2011, 978 Rn. 4; ebenso LG Göttingen NZI 2008, 625; Wenzel, in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 29 6 Rn. 5; Graf - Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2). Gegebenenfalls hat sich die Glaubhaftmachung des Gläubigers hierauf zu beziehen. b) Diesen Voraussetzungen genüg en d ie Versagungsantr ä g e der weit e- ren Beteiligten zu 1 bis 3 nicht. D en Anträgen, in denen nur auf den Schlussb e- richt d e s Treuhänders vom 7. Februar 2011 verw i esen wird, ist nicht zu en t- nehmen , das s der Schuldner einen Verdienst hätte erzielen können, bei dem pfändbare Beträge für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger oder wenigstens zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten übri g geblieben wäre n. Denn der Bericht des Treuhänders verhält sich hinsichtlich der den Schuldner in der Wohlverhaltensphase treffenden Obliegenheiten nur zu dem in Malaysia erwir t- schafteten angeblich gering en pfändungsfreien Einkommen und zu den ausst e- 8 9 - 6 - henden Bewerbungsnachweisen. Zu der Frage, welches Einkommen der im Jahre 1949 geborene und unstreitig gesundheitlich beeinträchtigte Schuldner in Deutschland hätte erzielen können, verhält sich der Bericht des Treuhänders nicht. IV. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver - 10 - 7 - hältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsb e- schwerdeg ericht hat deshalb in der Sache selbst entschieden, § 577 Abs. 5 ZPO. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 08.06.2011 - IK 96/05 - LG Kempten, Entscheidung vom 22.08.2011 - 43 T 1136/11 -
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