ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB265.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 265/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 a) Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburtsd a- tum alle einzutrage nden Personenstandsmerkmale fest oder können diese aufgeklärt werden, darf das Standesamt die Beurkundung nicht allein wegen des nicht aufklärbaren genauen Geburtsdatums ablehnen. b) Ein hinsichtlich des Geburtsdatums mögliches Verfahren auf Feststellung d es Personenstands nach § 25 PStG hat in diesem Fall keinen Vorrang vor einer Beurkundung der Geburt. c) Die Beurkundung der Geburt mit dem angegebenen Geburtsdatum ist mit einem auf dessen Unklarheit bezogenen Zusatz zu versehen. Eine Geburt s- urkunde kan n dann nicht ausgestellt werden, sondern nur ein Auszug aus dem Geburtenregister. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 265/17 - OLG Hamm AG Bielefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 23 . Januar 201 9 durch de n Vorsitzende n R ichter D ose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Rechtsb e- schwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsa n- wältin beigeordnet. Sie hat auf die Verfahrensko s- Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. Auf die Rechtsbeschwerde n der Betroffenen und der weiteren B e- teiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 15. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Bet eiligten streiten um die Nachbeurkundung der Geburt de r B e- troffenen . Der Beteiligte zu 1 ist irakischer Staatsbürger und hält sich seit 1999 in Deutschland auf. Die nach ihren Angaben mit ihm verheiratete Beteiligte zu 2 ist ebenfalls irakische Staatsan gehörige. Sie reiste 2001 mit fünf im Irak gebor e- 1 2 - 3 - nen Kindern, unter anderem der Betroffenen , nach Deutschland ein. Ein weit e- res Kind gebar sie im September 2001 in Deutschland . D ie Betroffene ist - wie die Beteiligten zu 1 und 2 - anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüch t- lingskonvention (GFK). Eine Klage der Be troffenen und eines weiteren Kindes auf Einbürgerung wurde wegen ungeklärter Identität rechtskräftig abgewiesen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegenüber dem Standesamt (Betei lig ter zu 3) die Nachbeurkundung der Geburt de r Betroffenen beantragt. Das Sta n- desamt hat die Nachbeurkundung wegen ungeklärter Identität der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 und 2 verweigert . Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2, das St ande s- amt zur Beurkundung anzuweisen, abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden . Dagegen ric h- te n sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n der Beteiligten zu 1 und 2 und de r B etroffenen , die die Anwei sung des Standesamts zur Nachbeurkundung weiterverfolgen. Für zwei weitere Kinder sind vor dem Senat unter den Akte n- zeichen XII ZB 266/17 und XII ZB 267/17 gleichgerichtete Rechtsbeschwerd e- verfahren anhängig. II. Die Rechtsbeschwerde n ha ben Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgericht s scheitert die Nachbeurku n- dung daran, dass eine Feststellung des tatsächlichen Geburtsdatum s des Ki n- des ausgeschlossen sei. Eine solche sei für eine Nachbeurkundung rechtlich unverzichtbar. Den Beteiligten zu 1 u nd 2 seien die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht e r- innerlich. Die Geburtsdaten hätten nach ihren Angaben in ihrem Kulturkreis ke i- 3 4 5 6 7 - 4 - nerlei Bedeutung, eine Feier von Geburtstagen gebe es nicht. Auch die vorg e- legten Personenstandsurkunden ermöglichten keine hinre ichend sichere Fes t- stellung des Geburtsdatums. Diese unterlägen mangels Legalisation nicht nur hinsichtlich ihrer Echtheit, sondern auch ihres Inhalts der freien Beweiswürd i- gung. Das irakische Registrierungsverfahren werde teilweise aufgrund bewusst unrich tiger Gefälligkeitsbescheinigungen und der offenkundig nicht überprüften Angaben Dritter durchgeführt, die im konkreten Fall mehr als 500 Kilometer vom Ort des Geschehens entfernt gewesen seien. Es dokumentiere offenbar b e- wusst einen falschen Geburtsort un d sei nicht bereit, einen aus den eigenen Urkunden ersichtlichen Fehler zu korrigieren. Das Verfahren könne daher zu keinen Registerinhalten führen, die ihrerseits Grundlage einer Beurkundung in Deutschland sein könnten. Das Defizit lasse sich nicht d urch die Anwendung der sogenannten A n- näherungstheorie beheben. Diese Möglichkeit scheide für das Geburtsdatum jedenfalls im Fall der Nachbeurkundung aus. Die Annäherungstheorie diene typischerweise dazu, die Beurkundung eines feststehenden Personenstand s- fa lls zu ermöglichen, auch wenn einzelne Personenstandsmerkmale im Sinne von § 1 Abs. 1 PStG entweder überhaupt nicht bekannt oder nicht beweissicher festgestellt werden könnten. Hier bestehe die Besonderheit darin, dass ein Fall der Nachbeurkundung vorliege , eine Beurkundung also rechtlich nicht zwingend geboten sei. Anstelle eines bestimmten Datums einen Zeitraum zu beurkunden , lasse das Personenstandsrecht ausschließlich für den Eintrag im Sterberegister zu . Fälle eines unbekannten bzw. nur annäherungsweis e feststellbaren G e- burtszeitpunkts regele das Gesetz dagegen nur in § 25 PStG und verweise di e- se in die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Das deutsche Personenstandswesen sei auf die Beurkundung von Pe r- sonenstandsfällen, also die amtlic he Fixierung als feststehend erachteter Ta t- 8 9 - 5 - sachen ausgerichtet. Zwar könne nicht geleugnet werden, dass die Betroffene geboren sei. Um das nachzuweisen, bedürfe es keiner Urkunde. Hinzutreten müsse aber das statusbegründende Kerndatum des Personenstandsfal ls, was bei einer Heirat das Heiratsdatum und bei einer Geburt das Geburtsdatum sei. Es bedürfe vorliegend keiner Entscheidung , ob eine Unsicherheit von bis zu einem Tag d er Beurkundung entgegenstünde. Denn i m vorliegenden Fall lägen keine verwertbaren Ang aben vor, die in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung begründen könnten, " dass die Betroffene tatsächlich in einem datumsmäßig exakt eingrenzbaren Zeitraum geboren worden sei. " D ie Beteiligten zu 1 und 2 könnten sich nicht erinnern , und die Angaben in de r Geburtsbescheinigung des Krankenhauses seien ebenso wie das im Personenstandsregister eingetragene Datum nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1 und 2 nur fiktiv. Eine zuverlässige zeitliche Eingrenzung des Geburtszeitraums könne deshalb ledi g- lich aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens vorgenommen werden. Es müsse jedoch damit gerechnet werden, dass ein auf diese Weise gewonnenes Ergebnis zu einem Geburtszeitraum von deutlich mehr als einem Jahr führe. Da entsprechende Untersuchu nge n bei allen fünf Kindern durchg e- führt werden müssten, könne sich ergeben, dass die bei Anwendung der Ann ä- herungsmethode in einen Geburtseintrag aufzunehmenden möglichen Geburt s- zeiträume von Geschwistern sich teilweise überschnitten und anhand der G e- burtsei nträge nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden könn e , welches der Geschwister das ältere sei . Das sei ein für das deutsche Personenstandsrecht unvorstellbares Ergebnis. Das Fehlen einer exakten Feststellung des Geburtstags lasse sich nicht durch Fes tstellungen zu weiteren Personenstandsmerkmalen kompensieren , auch wenn diese im vorliegenden Fall , ggf. nach weiteren Ermittlungen, säm t- lich feststellbar seien . Das Datum bleibe das M erkmal, an das sich verschied e- ne rechtliche Konsequenzen (Volljährigkeit , sozialrechtliche Folgen) anknüp f- 10 - 6 - ten. A uch für die Nachbeurkundung der Ehe sei weitgehend anerkannt , dass hierzu zwingend das Heiratsdatum feststehen müsse. Das müsse entsprechend für die Nachbeurkundung der Geburt gelten. Es sei zwar nicht zu verkenn en, dass die Unaufklärbarkeit des Geburt s- datums zu einer merklichen Einschränkung der Beurkundungsmöglichkeiten nach § 36 PStG führen könne, wenn das Personenstandswesen des Geburt s- lands Defizite aufweise. Zur Auflösung der Problematik sei aber die Festse t- zung des Geburtsdatums durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 25 PStG möglich und geboten. Soweit eine Anwendung auf im Ausland geborene Nich t- deutsche abgelehnt oder mit äußerster Zurückhaltung gesehen werde, sei dies für den Anwendungsbereich des § 36 PStG falsch, da die Annäherungstheorie bei einem nicht feststellbaren Geburtsdatum nicht greifen könne und die Sta n- desämter zu fiktiven Festsetzungen nicht befugt seien. Ein völliges Absehen von der Nachbeurkundung ließe den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Sa tz 3 PStG verkümmern. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben ist, der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenr e- gister oder im St erberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Gleiches gilt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 PStG für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abko mmens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Die Beurkundung der Auslandsgeburt steht mithin der Betroffenen offen , die als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat . Auch wenn die Betroffene 11 12 13 14 - 7 - inzwischen volljährig sein dürfte, steht dies einer Nachbeurkundung der Au s- landsgeburt nach § 36 PStG nicht entgegen und lässt zudem die Antragsbefu g- nis der Beteiligten zu 1 und 2 als - hier zu unter stellende - Eltern gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG unberührt. b) Das Oberlandesgericht sieht die Beurkundung zu Unrecht dadurch gehindert, dass das Geburtsdatum der Betroffenen nicht feststellbar sei. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Ob erlandesgericht das G e- burtsdatum als ein wesentliches Merkmal des Personenstands nach § 1 Abs. 1 PStG angesehen. Für die Nachbeurkundung der Auslandsgeburt ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 PStG die Vorschrift des § 21 PStG ent sprechend anzuwenden . Gemäß § 21 Abs. 1 PStG sind b ei der Beurkundung der Geburt vor allem die Vornamen und der Geburtsname des Kindes (Nr. 1), Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt (Nr. 2), das Geschlecht des Kindes (Nr. 3) sowie die Vornamen und die Familiennamen der Eltern ( Nr. 4) zu beurkunden. Damit der eingetragene Geburtstag an der Beweiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teilnehmen kann, muss er vom Standesamt im Rah men der diesem nach § 9 PStG, § 5 PStV obliegenden Sachverhaltsermit t- lung aufgeklärt u nd zweifelsfrei festgestellt w e rden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG bewei st die Beurkundung im Geburtenregister die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Pers o- nenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bez ieht , wobei der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG zulässig ist . 15 16 17 18 - 8 - bb) Fehlt es für die Geburt oder ein anderes Personenstandsmerkmal an geeigneten Nachweisen nach § 33 PStV , stehen dem Standesamt mehrere Möglichkeiten des Verfahrens offen (vgl. Berkl Personenstandsrecht Rn. 225 ff.) . Es kann - abgesehen von der Frage einer Zurückstellung de r B eu r- kundung nach § 7 Abs. 1 PStV (vgl. Wall StAZ 2018, 165, 166) - weitere Ermit t- lungen einleiten , insbesondere gem äß § 10 PStG bezüglich der Beurkundung der Geburt Aus k ünfte und Nachweis e anfordern. Außerdem hat es die Möglic h- keit einer Anrufung des Gerichts nach § 49 Abs. 2 PStG, die sich auch auf ta t- sächliche Zweifel beziehen kann (Berkl Personenstandsrecht Rn. 228 mwN). Lässt sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehe n- den Ermittlungsmöglichkeiten nicht aufklären, sieht § 35 PStV für bestimmte Fälle die Möglichkeit vor, einen Zusatz aufzunehmen, der das Fehlen des Merkmals erläutert. Außer dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV aufgeführten Fehlen geeigneter Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes wird da von etwa auch der das Kind betreffende Zusatz " Namensführung nicht nachgewiesen " erfasst, wenn Identität oder Namensführung der den Namen erte ilenden Eltern nich t geklärt ist (vgl. KG StAZ 2018, 217). Die Regelung in § 35 Abs. 1 PStV ist Ausdruck des sogenannten Annäherungsgrundsatzes (Annäherungsmethode) , der von der Rechtsprechung bereits vor der Neuregelung des Personenstand s- rechts zum 1. Jan uar 2009 angewendet worden ist. Danach wurden die erwi e- senen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten eintr a- gungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Z u- satz versehen wurden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend ei n- schränkte ( vgl. BR - Drucks. 713/08 S. 97 f.; OLG Schleswig StAZ 2014, 242 , 243 mwN ). Durch die trotz verbleibender Unklarheiten erfolgte Beurkundung wird neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung 19 20 21 - 9 - feststehend er Personenstandsfälle i nsbesondere auch dem Anspruch der B e- t roffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich d em Regi s- tereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausg e- hende Beweiswirkung verli e hen wird . cc) Das be schriebene Verfahren wird entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass hinsichtlich einzelner ungeklärter Merkmale die Möglichkeit einer Bestimmung des Personenstands nach § 25 PStG besteht. Das gilt auch bezüglich des Geburts datums jedenfalls dann, wenn der Personenstandsfall als sol cher, im vorliegenden Fall also die Geburt , feststeht und die Iden tität des Betroffenen geklärt ist . (1) Nach § 25 Satz 1 PStG bestimmt für eine im Inland angetroffene Pe r- son, deren Pers onenstand nicht festgestellt werden kann, die zuständige Ve r- waltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Die in erster Linie für den Fall eines vollständig unklaren Personenstand s und eine fehlende Anzeige geschaffe ne Vorschrift ist darüber hinaus auch e r- öffnet, wenn eine Anzeige oder ein Antrag nach § 36 PStG gestellt wird und nur einzelne Personenstandsmerkmale unbekannt sind (Gaaz/Bornhofen/Gaaz Personenstandsgeset z 4. Aufl. § 25 Rn. 3 mwN; Berkl Personenstandsrecht Rn. 468). Dass im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Oberlande s- gerichts nur das Geburtsdatum unbekannt ist, steht dessen Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde mithin nicht im Wege (OVG Lüneb urg Urteil vom 27. Oktober 1981 - 8 OVG A 41/81 - Umdruck S. 9 f. ; VG Braunschweig StAZ 1980, 74; Gaaz/Bornhofen/Gaaz Personenstandsgesetz 4. Aufl. § 25 Rn. 3) . § 25 PStG ermöglicht eine ersatzweise Festsetzung des Personenstands durch Verwaltungs akt. Sach lich zuständige Behörde ist in Nordrhein - Westfalen nach 22 23 24 - 10 - § 3 Abs. 1 iVm § 2 Nr. 1 Personenstandsverordnung NRW vom 16. Dezember 2008 (PStVO NRW - GVBl. NRW 2008, 859) die untere Aufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall mithin der Beteiligte zu 4 als Standesam tsaufsicht. D as Ve r- fahren kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingeleitet we r- den ( vgl. BVerwG E 25,109 = NJW 1967, 458; Gaaz/Bornhofen/Gaaz Persone n- standsgesetz 4. Aufl. § 25 Rn. 9). Wird nach einer Bestimmung später de r wir k- liche Personenst and ermittelt, ist der Eintrag nach § 26 PStG auf Anordnung der Verwaltungsbehörde zu berichtigen. Dass der Geburtsort des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes liegt, dürfte eine Personenstandsbestimmung nicht hindern ( vgl. § 25 Satz 3 PStG sowie VG Braunschweig StAZ 1980, 74; anders noch BVerwGE 25, 113 = NJW 1967, 458; BVerwG E 25, 109 = NJW 1967, 458 zu § 26 PStG aF ). (2) Indessen kommt dem Verfahren nach § 25 PStG jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Fa lls entgegen der Auffassung des Oberlande s- gerichts k ein Vorrang gegenüber der Nachbeurkundung gemäß § 36 PStG zu. Dafür kann dahinstehen, ob ein Verfahren nach § 25 PStG im vorliege n- den Fall überhaupt erfolgversprechend wäre oder ob der Personenstand d er Betroffenen aufgrund der irakischen Registereinträge , deren Echtheit das Obe r- landesgericht nicht in Zweifel zieht und auf deren Richtigkeit es nicht ankommt (vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 27. Oktober 1981 - 8 OVG A 41/81 - Umdruck S. 9 , 11 ) , sogar festst eht . Abgesehen davon, dass § 25 PStG von der in § 36 Abs. 1 Satz 2 PStG enthaltenen Verweisung nicht umfasst wird, kann § 25 PStG e in tatbestandlicher Vorrang nur zukommen, wenn der unklare Persone n- stand eine Beurkundung des Personenstands ausschließt , wei l es an festg e- stellten Daten fehlt und eine mit Beweiswirkung versehene Personenstandsb e- 25 26 27 - 11 - urkundung in jeder Hinsicht aus geschlossen ist . Dass nicht alle Persone n- standsmerkmale für eine Beurkundung der Geburt vollständig festgestellt sein müssen, belegt die Regelung in § 35 PStV, nach der eine Eintragung sogar o h- ne Nachweise zu den Angaben über die Eltern erfolgen kann . Dass die Beu r- kundung der Geburt und die Personenstandsbestimmung in keinem Alternati v- verhältnis stehen, ergibt sich ferner daraus, dass nach § 25 PStG auch einzelne Umstände im Wege der Personenstandsbestimmung festgestellt werden kö n- nen. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht im Fehlen anderer Einzeldaten als des Geburts datums keinen Hinderungsgrund für die Beurku n- dung erblickt, obwoh l deren Fehlen ebenfalls ein Verfahren nach § 25 PStG ermöglichen würde. Folglich setzt eine Beurkundung nur voraus, dass der Personenstandsfall als solcher und mithin die Identität des Betroffenen feststehen . Verbleibt bei feststehendem Personenstandsf all auch nach erschöpfender Aufklärung durch das Standes amt und ggf. durch das Gericht hinsichtlich einzelner einzutrage n- der Umstände eine Ungewissheit, schließt dies hingegen eine Eintragung für sich genommen n och nicht aus. Der vom Oberlandesgerich t angeführte Vergleich von Geburts - und Eh e- schließungsdatum trägt die gegenteilige Auffassung nicht. Denn bei Geburt e i- ner Person, deren Identität geklärt ist, steht der Personenstandsfall als solcher selbst bei ungewissem Geburtsdatum fest. Dagegen stellt die Ungewissheit über das Datum der Eheschließung zugleich diese selbst in Frage , weil die Wirksamkeit der Eheschließung ohne Kenntnis vom Eheschließungsdatum b e- reits nicht abschließend geklärt werden kann. A nders als bei der Geburt steht bei ungeklärtem Eheschließungsdatum daher schon der Personenstandsfall als solcher nicht zweifelsfrei fest. 28 29 - 12 - Aus dem Umstand, dass § 36 PStG nur eine Nachbeurkundung vorsieht und mithin eine Registrierung der Geburt im Ausland oft schon erfolgt ist, kö n- nen schließlich e ntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keine höh e- ren Anforderungen an die Beurkundung abgeleitet werden. Denn § 36 PStG begründet einen Anspruch auf Nachbeurkundung, der von weiteren als den g e- setzlich genannten Voraussetzungen nicht abhängig ist. Steh en mithin die Geburt als Personenstandsfall und die Identität des Kindes fes t, ist die Beurkundung trotz de s ungeklärten genauen Geburtsdatums vorzunehmen. Dann ist das unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten wahrscheinlichste Geburtsdatum einzutragen und mit einem einschränkenden Zusatz zu versehen. Das genaue Geburtsdatum ist zwar von wesentlicher B e- deutung für den Eintritt der Volljährigkeit und andere vom Lebensalter abhäng i- ge Rechte und Pflichten . Darin erschöpft sich aber die Bedeutun g der Geburt s- beurkundung nicht. Bleibt nur die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatum s ungeklärt , so erg ibt sich aus dem Geburts eintrag dennoch die für den Recht s- verkehr nützliche und wichtige Verlautbarung von Abstammung und Name n des Kindes. Dadurch wi rd bei noch offensichtlicher Minderjährigkeit nicht zuletzt auch die Feststellung ermöglicht, we r Inhaber der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind ist . Dass das genaue Geburtsdatum unklar ist, ist dann entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV durch einen entsprechenden Zusatz im Register zu verme r- ken. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts beruht die Beurkundung dann nicht auf einer Befugnis des Standesbeamten zur fiktiven Festlegung, denn die Beurkundung nimmt insoweit nicht an der Beweiskra ft des Geburte n- registers teil. Im Übrigen würde das Geburtsdatum auch im Verfahren nach § 25 PStG nicht konstitutiv festgelegt werden , sondern unterläge nach § 26 PStG einer später möglichen Berichtigung . 30 3 1 32 - 13 - (3) Bei trotz ungeklärten Geburtsdatums erfolgt er Eintragung ist schlie ß- lich entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 PStV folgerichtig keine Geburtsurkunde auszustellen , sondern nur ein Auszug aus dem Register. 3 . Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil noch Feststellungen zu tre f- fen sind, die es - aufgrund seines Rechtsstandpunkts konsequent - bislang noch offengelassen hat. Dose Klink hammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.03.2014 - 3 III 55/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2017 - I - 15 W 152/14 - 33 34
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