BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 266/02 vom20. März 2003in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 20. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom18. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.Gründe: I.Der Schuldner hat wiederholt, zuletzt am 27. November 2001, die eides-stattliche Versicherung abgegeben. Die Gläubigerin hat "gegen die Art undWeise der Zwangsvollstreckung Erinnerung nach § 766 ZPO" eingelegt undbeantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögens-verzeichnis aufzunehmen. Zur Begründung hat sie angeführt, der Schuldnerhabe im Vermögensverzeichnis vom 27. November 2001 angegeben, er seiselbständig und habe keine Aufträge und Außenstände. Er möge daher ange-ben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Das Amtsgericht hat der Erin-nerung nicht abgeholfen. Mit ihrer gegen den Beschluß des Amtsgerichts ge-richteten sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin weiter die Nachbesserung - 3 -des Vermögensverzeichnisses begehrt und geltend gemacht, der Schuldnermüsse als selbständig Tätiger für einen Zeitraum der letzten zwölf Monate seineAuftraggeber namentlich benennen. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat diesofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.Mit dieser verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter, den Gerichtsvollzieheranzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin die Rechts-beschwerde "gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO" zuge-lassen hat, obwohl sie bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung derRechtssache das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdege-richt zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenenBesetzung übertragen mußte. An die unter Verstoß gegen § 568 S. 2 Nr. 2 ZPOerfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 S. 2ZPO gleichwohl gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2003 - IX ZB134/02, z.V.b.).2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weilsie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denener grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegi- - 4 -um zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich diegrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektivwillkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berück-sichtigen (Senatsbeschluß vom 13. März 2003 aaO).Kreft Kirchhof Raebel Kayser Bergmann
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