BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 266/03 vom 2. April 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BSHG a.F. 247 91 Abs. 4 Satz 2; SGB XII 247 94 Abs. 5 Satz 2; ZPO 247247 114, 115 Abs. 2 a) F374r die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfetr344ger r374ck-374bertragenen Unterhaltsanspr374che ist der Leistungsberechtigte grunds344tzlich nicht bed374rftig im Sinne von 247 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfetr344ger zusteht. b) Der Gesichtspunkt der Prozess366konomie begr374ndet regelm344337ig kein im Be-willigungsverfahren zu ber374cksichtigendes Interesse des Sozial-leistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm ver-bliebener und vom Sozialleistungstr344ger r374ck374bertragener Unterhaltsanspr374che. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden w374rde oder wenn sich die Geltendmachung r374ck374bertragener Anspr374che neben den beim Unterhalts-gl344ubiger verbliebenen Unterhaltsanspr374chen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - OLG Frankfurt a.M. AG Offenbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 5. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Gerichtskosten tr344gt die Kl344gerin. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Kl344gerin begehrt Pro-zesskostenhilfe f374r ihre - bisher nicht zugestellte - Klage auf r374ckst344ndigen Trennungsunterhalt f374r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2001. Sie bezog in diesem Zeitraum Sozialhilfe in H366he eines die Klageforderung 374bersteigenden Betrages. Durch Vertrag zwischen dem Sozialamt und der Kl344gerin vom 10. April 2001 sind die nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. 374bergegangenen Unterhaltsanspr374che an die Kl344gerin zur gerichtlichen Geltendmachung r374ck-abgetreten worden. 1 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Kl344gerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begr374ndung versagt, sie sei wegen ihres gegen den 2 - 3 - Sozialhilfetr344ger nach 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. bestehenden Kostener-stattungsanspruchs nicht bed374rftig. Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt sie ihr Begehren weiter. II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprech-ung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeu-tung der Rechtssache (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozess-kostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-natsbeschl374sse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477 und vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634). Das ist hier in-dessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bed374rftig im Sinne des 247 114 ZPO zu sein. 4 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 5 a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begr374ndet, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe sei zu verweigern, da die R374ck374bertragung der kraft Gesetzes 374bergegangenen Unterhaltsspr374che vom Tr344ger der Sozial-hilfe auf die Kl344gerin nur den Zweck verfolge, die Kosten der Rechtsverfolgung einer anderen 366ffentlichen Kasse zu 374berb374rden. Dies sei rechtsmissbr344uchlich und von 247 91 Abs. 4 BSHG a.F. nicht gedeckt. Zwar er366ffne 247 91 Abs. 4 Satz 2 6 - 4 - BSHG a.F. dem Sozialhilfetr344ger die erweiterte M366glichkeit, dem Hilfebed374rfti-gen die Prozessf374hrung zu 374bertragen, wobei dieser dann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen k366nne. Dem Sinn dieser Vorschrift entspreche es aber nicht, wenn der Sozialhilfetr344ger sich des Hilfebed374rftigen nur deshalb bediene, um seine Kosten auf andere 366ffentliche Kassen zu verlagern. 7 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. b) Ob einem unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempf344nger Prozesskosten-hilfe f374r die Geltendmachung zun344chst kraft Gesetzes auf den Sozialhilfetr344ger 374bergegangener, anschlie337end aber nach 247 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (seit 1. Januar 2005 wortgleich in 247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII 374bernommen; vgl. auch 247 7 Abs. 4 Satz 3 UVG) r374ck374bertragener Unterhaltsanspr374che bewilligt werden darf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 8 aa) Zum Teil wird davon ausgegangen, der Sozialhilfeempf344nger k366nne f374r die Geltendmachung r374ck374bertragener Unterhaltsanspr374che grunds344tzlich Prozesskostenhilfe beanspruchen, wobei f374r die Feststellung der Bed374rftigkeit ausschlie337lich auf seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse abzu-stellen sei. 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) beinhalte lediglich einen am Ende eines (teilweise) verlorenen Prozesses f344llig wer-denden Freistellungsanspruch bei Erstattungsanspr374chen des Gegners (vgl. OLG Hamm OLGR 2003, 118; OLG K366ln FamRZ 2003, 100, 101; 1998, 175, 177; 1997, 297, 298; OLG Zweibr374cken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG D374sseldorf FamRZ 1999, 1147, 1148; OLG N374rnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; OLG Celle OLGR 1999, 11; Hei337/Hu337mann Unterhaltsrecht Kap. 16 Rdn. 45; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Un-terhalts 10. Aufl. Rdn. 650; Schellhorn/H.Schellhorn SGB XII - Sozialhilfe 17. Aufl. 247 94 Rdn. 145; Mergler/Zink/Zeitler BSHG 4. Aufl. 247 91 Rdn. 108.5; 9 - 5 - Nickel ProzRB 2004, 106, 108; Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Kap. L Rdn. 102; Weinreich FuR 2004, 393, 395; Wendl/Scholz Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 6 Rdn. 558). Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der von Kosten spreche, mit denen der Hilfe-empf344nger 204belastet223 werde. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sei, k366nne aber erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilt werden (vgl. OLG K366ln FamRZ 2003, 100, 101; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs Prozesskosten-hilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 38; Weinreich FuR 2004, 393, 395). Zudem lasse der Freistellungsanspruch wegen der Subsidiarit344t der Sozialhilfe die vorrangigen Regelungen der 247247 114 ff. ZPO unber374hrt. Durch 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) solle der Leistungsberechtigte nur vor Kosten bewahrt werden, die nicht durch Beratungs- oder Prozesskos-tenhilfe abgedeckt seien (vgl. OLG K366ln FamRZ 2003, 100, 101; OLG Zweibr374cken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG N374rnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Weinreich FuR 2004, 393, 396). Entsprechend habe auch der Gesetzge-ber in seiner Begr374ndung zu 247 7 Abs. 4 Satz 3 UVG, der mit 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) identisch sei, zum Ausdruck gebracht, der Leistungsberechtigte k366nne im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht auf die Kosten374bernahmepflicht des Leistungstr344gers verwiesen werden (OLG Zwei-br374cken FamRZ 2001, 629; OLG Celle OLGR 1999, 11). Vereinzelt gehen die Vertreter dieser Ansicht mit dem Oberlandesgericht einschr344nkend davon aus, Prozesskostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit dennoch zu versagen, wenn der Unterhaltsgl344ubiger ausschlie337lich oder im Wesent-lichen nach 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) r374ck-374bertragene Unterhaltsanspr374che geltend mache. In diesem Fall habe er kein eigenes schutzw374rdiges Interesse an der Prozessf374hrung (vgl. OLG K366ln FamRZ 2003, 100, 101; Scholz/Stein aaO Kap. L Rdn. 102; Wendl/Scholz aaO 247 6 Rdn. 558). 10 - 6 - bb) Demgegen374ber wird die Auffassung vertreten, die leistungsberechtig-te Person k366nne vom Sozialhilfetr344ger aus 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSGH a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII), zumindest aber aus dem durch die R374ckabtretung der Unterhaltsanspr374che begr374ndeten Auftragsverh344ltnis, einen Prozesskostenvor-schuss beanspruchen. Ihr sei deshalb mangels Bed374rftigkeit keine Prozess-kostenhilfe zu bewilligen. Der Vorschussanspruch gegen die 366ffentliche Hand geh366re zum Verm366gen der Partei und m374sse nach 247 115 Abs. 2 ZPO grund-s344tzlich zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden (i.d.S. OLG Olden-burg FamRZ 2003, 1761, 1762; 1998, 435; KG FamRZ 2003, 99, 100; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086; FA-FamR/Gei337ler 6. Aufl. Kap. 16 Rdn. 70; Scho-reit/Gro337 Prozesskostenhilfe Beratungshilfe 9. Aufl. 247 114 Rdn. 100; Hk-ZPO/ Rathmann/Pukall 2. Aufl. 247 114 Rdn. 21; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. 247 114 Rdn. 7a; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. 247 114 ZPO Rdn. 4a; Wax FPR 2002, 471, 475; Zimmermann ZPO 8. Aufl. 247 114 Rdn. 12 b; ders. Prozesskostenhilfe in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 159; Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 114 Rdn. 10; G366ppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2658). Auch die grunds344tzliche Subsidiarit344t der Sozialhilfe stehe der An-nahme einer Vorschusspflicht nicht entgegen. Die 334bernahme der Prozesskosten sei keine Leistung der Sozialhilfe, sie sei vielmehr in der treu-h344nderischen R374ckabtretung an den Leistungsberechtigten begr374ndet (Johannsen/Henrich/Thalmann aaO 247 114 ZPO Rdn. 4a; Wax FPR 2002, 471, 475). Nehme dieser das R374ckabtretungsangebot an, entstehe zwischen dem Unterhaltsgl344ubiger und der Sozialbeh366rde ein privatrechtliches Auftragsver-h344ltnis nach 247 662 BGB (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762). Der Unterhaltsgl344ubiger werde deshalb mit der Geltendmachung r374ck374bertragener Unterhaltsanspr374che im Interesse des Sozialhilfetr344gers als des materiell be- 11 - 7 - rechtigten Anspruchsinhabers t344tig (OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Frank-furt FamRZ 1999, 1283, 1284). Es k366nne aber nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe sein, die vorrangig den Sozial344mtern obliegende Durchset-zung eigener Aufwendungen zu finanzieren (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086). 12 Gleichwohl wird aus prozess366konomischen Gr374nden und zum Zwecke der Gew344hrleistung eines einheitlichen Verfahrens zum Teil bef374rwortet, dem Unterhaltsgl344ubiger insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er mit der beabsichtigten Klage neben den vom Sozialhilfetr344ger r374ck374bertragenen Unterhaltsr374ckst344nden auch laufenden Unterhalt geltend macht und der auf die R374ckst344nde entfallende Streitwert gegen374ber demjenigen des laufenden Unter-halts nicht wesentlich ins Gewicht f344llt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1297 f.; Johannsen/Henrich/Thalmann aaO 247 114 ZPO Rdn. 4a; Oestreicher/Decker SGB XII/SGB II 247 94 SGB XII Rdn. 220; Thomas/Putzo/Reichold aaO 247 114 Rdn. 7a; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 5023). Soweit das OLG Karlsruhe (FamRZ 1999, 1508, 1509 ff.) und das OLG Schleswig (OLGR 2000, 163) auch f374r die Geltendmachung k374nftiger Unter-haltsanspr374che bei fortdauerndem Leistungsbezug grunds344tzlich von einem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfetr344ger ausgehen, bef374rworten sie gleichwohl die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die ge-samte Klage, wenn der Leistungsempf344nger laufenden Unterhalt ab Rechts-h344ngigkeit beansprucht, der die H366he der Sozialhilfe wesentlich und damit den Streitwert erh366hend 374bersteigt. Die Aufspaltung eines Unterhaltsanspruchs in einen mit Prozesskostenhilfe versehenen und einen restlichen Teil, f374r den ein Prozesskostenvorschuss geltend zu machen w344re, sei nicht prozess366kono-misch. In diesem Fall sei der Partei ein Verm366genseinsatz in Form eines Vorschusses (247 115 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO) nicht zumutbar (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1510). - 8 - c) Der Senat schlie337t sich im Grundsatz der unter Ziff. II. 2 b) bb) darge-stellten Auffassung an, nach der ein Unterhaltsberechtigter f374r die Geltend-machung r374ck374bertragener Unterhaltsanspr374che grunds344tzlich nicht bed374rftig ist. Soweit ein Sozialhilfeempf344nger nach 247 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) r374ck374bertragene Unterhaltsanspr374che geltend macht, steht ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfetr344-ger zu, der als Verm366genswert seine Bed374rftigkeit im Sinne von 247 114 ZPO ausschlie337t. 13 aa) Nachdem der Senat die treuh344nderische R374ckabtretung gesetzlich 374bergegangener Unterhaltsanspr374che an den Leistungsberechtigten zum Zwe-cke der Prozessf374hrung - ebenso wie die Einziehungserm344chtigung und die gewillk374rte Prozessstandschaft - f374r unwirksam gehalten hatte (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 und XII ZR 101/95 - FamRZ 1996, 1203, 1204 ff. bzw. 1207, 1208 und vom 19. Februar 1997 - XII ZR 236/95 - FamRZ 1997, 608, 609; vgl. bereits Senatsurteil vom 16. M344rz 1994 - XII ZR 225/92 - FamRZ 1994, 829, 830 f.), fasste der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Re-form des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) 247 91 BSHG mit Wirkung ab dem 1. August 1996 neu. 247 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (seit 1. Ja-nuar 2005 247 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) stellt nun ausdr374cklich klar, dass der Sozialhilfetr344ger den kraft Gesetzes 374bergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Leistungsempf344nger auf diesen zur gerichtlichen Gel-tendmachung r374ck374bertragen und sich den geltend gemachten Unter-haltsanspruch wieder abtreten lassen kann. Begr374ndet wurde dies mit dem Interesse an einer vereinfachten Verwaltungspraxis, da die Rechtsprechung zur Unzul344ssigkeit der R374ckabtretung zu einer sp374rbaren Verwaltungsmehrbelas-tung gef374hrt habe (BT-Drucks. 13/3904, S. 46). Zudem verhindert diese Regelung der Prozess366konomie widersprechende Parallelprozesse des Leis-tungsempf344ngers einerseits und des Sozialhilfetr344gers andererseits, indem sie 14 - 9 - eine einheitliche Prozessf374hrung in Bezug auf r374ck374bertragene Unterhaltsan-spr374che, weitergehende eigene Anspr374che des Leistungsberechtigten f374r die Vergangenheit und zuk374nftige Unterhaltsanspr374che erm366glicht (vgl. auch OLG K366ln FamRZ 2003, 100, 101). Um dem Einwand zu begegnen, die treuh344nderi-sche R374ckabtretung sei nach 247 32 Abs. 1 SGB I nichtig, weil sie dem Leistungsberechtigten das Prozess- bzw. Kostenrisiko f374r die Geltendmachung der r374ck374bertragenen Anspr374che auferlege (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1205), wurde der Sozialhilfetr344ger ver-pflichtet, die Kosten zu 374bernehmen, mit denen der Leistungsempf344nger 204dadurch selbst belastet wird223 (247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. / 247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII). Die vom Gesetzgeber geschaffene M366glichkeit zur R374ckabtretung kraft Gesetzes 374bergegangener Unterhaltsanspr374che 344ndert indessen nichts daran, dass der Leistungsberechtigte an der Geltendmachung nach 247 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) r374ck374bertragener Unterhaltsanspr374che kein eigenes schutzw374rdiges Interesse hat (so auch Wendl/Scholz aaO 247 6 Rdn. 560). Ein solches Interesse kann auch nicht damit begr374ndet werden, der Leistungsberechtigte mache seine urspr374nglich eigenen gesetzlichen Unter-haltsanspr374che geltend. Nachdem er Sozialleistungen erhalten hat, ber374hrt es seine Interessen nicht mehr, ob und ggf. inwieweit die auf den Leistungstr344ger 374bergegangenen Anspr374che durchgesetzt werden. Leistungen der Sozialhilfe werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grunds344tzlich ohne R374ckerstattungsverpflichtung gew344hrt. Es bleibt deshalb Sache des Sozialhilfe-tr344gers, den Nachrang der Sozialhilfe durch Geltendmachung von Anspr374chen gegen Dritte, insbesondere gegen den Unterhaltsschuldner zu realisieren (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1206). F374r die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe kann sich der Sozialhilfetr344ger zwar nach 247 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) des 15 - 10 - Leistungsberechtigten bedienen, der durch die R374ckabtretung wieder in vollem Umfang Gl344ubiger des Unterhaltsanspruches wird. Mit dessen Geltendmachung nimmt der Sozialleistungsberechtigte aber treuh344nderisch Aufgaben der 366ffent-lichen Verwaltung wahr, zumal er die ausgeurteilten Betr344ge zugleich wieder an den Sozialhilfetr344ger abtritt. 16 Die R374ck374bertragung an den Leistungsempf344nger wird trotz der 366ffent-lich-rechtlichen Gesetzesgrundlage durch privatrechtliche Abtretung nach 247 398 BGB vollzogen, der ein Auftragsverh344ltnis zwischen dem Sozialhilfetr344ger und dem Leistungsempf344nger zugrunde liegt (247 662 BGB). Dabei 374bernimmt der Leistungsempf344nger unentgeltlich die Besorgung eines Gesch344ftes des Sozial-hilfetr344gers (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; Oestreicher/Decker aaO Rdn. 220; Schellhorn/H. Schellhorn aaO Rdn. 143; Scholz/Stein aaO Kap. L Rdn. 98). Der Anspruch auf Kosten374bernahme aus 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) ist deshalb vor dem Hintergrund der Prinzi-pien des Auftragsrechts zu sehen. Mit diesem Anspruch will der Gesetzgeber sicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten durch die R374ck374bertragung und die damit verbundene treuh344nderische Wahrnehmung von Verwaltungsaufga-ben keine Nachteile entstehen. Es liefe dieser Intention indessen zuwider, interpretierte man 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) als eine den allgemeinen Vorschussanspruch nach 247 669 BGB verdr344ngende spezialgesetzliche Regelung. Der zur klagweisen Geltendmachung r374ck374ber-tragener Unterhaltsanspr374che verpflichtete Leistungsberechtigte (vgl. Senats-urteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1205) w344re in die-sem Fall schlechter gestellt als die Partei eines allein den gesetzlichen Regeln der 247247 662 ff. BGB unterliegenden Auftragsvertrages. Dem Leistungsberechtig-ten steht deshalb aus 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfetr344ger zu, - 11 - den er als zu seinem Verm366gen geh366rend f374r die Kosten der Prozessf374hrung einzusetzen hat (vgl. Z366ller/Philippi aaO 247 115 Rdn. 66). Dabei l344sst sich dem Wortlaut von 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) keine Einschr344nkung dahin entnehmen, der im Interesse des Sozialhilfetr344gers t344tige Leistungsempf344nger habe keinen Vorschussanspruch in H366he der objektiv zur Ausf374hrung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen, sondern lediglich nach Abschluss des Unterhaltsverfahrens einen Anspruch auf 334bernahme der verbleibenden Kosten. Die Formulierung 204belastet wird223 bezieht sich gerade auch auf die Gegenwart und auf vor Verfahrensabschluss anfallende Kosten, z.B. an das Gericht oder den bevollm344chtigten Anwalt zu leistende Vorschuss-zahlungen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; Wax FPR 2002, 471, 475). bb) Dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kann nicht entgegen-gehalten werden, dem Leistungsberechtigten entst374nden auch bei der Annahme eines blo337en Freistellungsanspruchs gegen den Sozialhilfetr344ger kei-ne Nachteile, weil er sich f374r sein Prozesskostenhilfeersuchen auf den aus 247 2 Abs. 1 BSHG a.F. (247 2 Abs. 1 SGB XII) folgenden Nachrang der Sozialhilfe ge-gen374ber Leistungen anderer Sozialleistungstr344ger berufen k366nnte. Die Kostenerstattung des Sozialhilfetr344gers aus 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) ist keine sozialstaatliche Leistung. Sie resultiert aus der im Interesse des Sozialhilfetr344gers durchgef374hrten zivilrechtlichen R374ckabtre-tung. Letztlich handelt es sich deshalb um Kosten der laufenden Verwaltung, die der Sozialhilfetr344ger zur Durchsetzung seiner eigenen Rechte aufzubringen hat (vgl. Schellhorn/H. Schellhorn aaO 247 94 Rdn. 145; Grube/Wahrendorf SGB XII 247 94 Rdn. 32; Wax FPR 2002, 471, 475). Die Frage nach einem Rangver-h344ltnis zwischen Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe, die als eine spezial-gesetzlich geregelte Art von Sozialhilfe angesehen wird (Z366ller/Herget/Philippi aaO vor 247 114 Rdn. 2), stellt sich mithin entgegen der Begr374ndung des Gesetz- 17 - 12 - gebers zu 247 7 UVG (BT-Drucks. 13/7338, S. 46) nicht. Mit den Regelungen der Prozesskostenhilfe soll verhindert werden, dass eine Partei aus wirtschaftlichen Gr374nden ihre Rechte vor Gericht nicht wahrnehmen kann (Z366ller/Philippi aaO vor 247 114 Rdn. 2). Es liefe deshalb auch dem Zweck der 247247 114 ff. ZPO zuwi-der, m374sste der Tr344ger der Prozesskostenhilfe die Verwaltungskosten des Sozialhilfetr344gers 374bernehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086). cc) F374r die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtsh344ngigkeit der Klage ist dem Leistungsberechtigten indessen stets Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit nach seinem Vortrag Erfolgsaussicht besteht und er selbst bed374rftig ist. Auch wenn er in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen hat und der Sozialhilfetr344ger deshalb in H366he der bisherigen monatlichen Aufwen-dungen nach 247 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII) selbst auf laufende Zahlungen klagen k366nnte, hat der Leistungsberechtigte ein be-gr374ndetes und anerkennenswertes Interesse, den Unterhalt k374nftig vom Pflichtigen und nicht vom Sozialamt zu erhalten. Seine Klage auf zuk374nftige, noch nicht auf den Sozialhilfetr344ger 374bergegangene Anspr374che entspricht dem in 247 2 Abs. 1 BSHG a.F. (247 2 Abs. 1 SGB XII) verankerten Selbsthilfegrundsatz (vgl. OLG N374rnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs aaO Rdn. 471; Wendl/Scholz aaO 247 6 Rdn. 557 f.; Wax FPR 2002, 471, 475; G366ppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2659). Der Unterhalts-gl344ubiger kann deshalb f374r eine beabsichtigte Klage auf laufenden Unterhalt ab Rechtsh344ngigkeit nicht darauf verwiesen werden, im Interesse des Sozialhilfe-tr344ges zu handeln und gegen diesen einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Schleswig OLGR 2000, 163; jeweils f374r die Geltendmachung von k374nftigen Unterhaltsan-spr374chen bis zur H366he der bisherigen Aufwendungen des Sozialhilfetr344gers). Sofern laufende Unterhaltsanspr374che ab Rechtsh344ngigkeit auf den Sozialhilfe- 18 - 13 - tr344ger 374bergehen, bleibt der Leistungsempf344nger - auch ohne R374ckabtretung - nach 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessf374hrungsbefugt; insoweit hat er seinen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfetr344ger umzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - XII ZR 171/94 - FamRZ 1995, 1131, 1134). 19 d) Zwar hat der Gesetzgeber in 247 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) die R374ckabtretung kraft Gesetzes 374bergegangener Un-terhaltsanspr374che ausdr374cklich zugelassen, weshalb es regelm344337ig dem Gebot der Prozess366konomie entspricht, die beim Unterhaltsgl344ubiger verbliebenen und die vom Sozialleistungstr344ger r374ck374bertragenen Anspr374che in einem ein-heitlichen Verfahren geltend zu machen. Allein der Gesichtspunkt der Prozess366konomie rechtfertigt jedoch kein schutzw374rdiges Interesse des sozial-leistungsberechtigten Unterhaltsgl344ubigers an einer Prozesskostenhilfebe-willigung f374r das gesamte Verfahren (in diesem Sinne OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1763; KG FamRZ 2003, 99, 100). Bei der Geltendmachung r374ck-abgetretener Unterhaltsanspr374che geht es um die Erstattung bereits in Anspruch genommener Sozialleistungen, weshalb das Interesse an einer ein-heitlichen Bewilligung zun344chst allein auf Seiten des am Verfahren nicht unmittelbar beteiligten Sozialleistungstr344gers liegt. Der Leistungsberechtigte kann hingegen die bei ihm verbliebenen Unterhaltsanspr374che problemlos in einem gesonderten Verfahren geltend machen, ohne dass dies f374r ihn mit signi-fikanten Nachteilen verbunden w344re. In H366he der r374ck374bertragenen Anspr374che hat er bereits von ihm nicht zu erstattende Sozialleistungen erhalten. Es obliegt allein dem Sozialleistungstr344ger, die Erfolgssaussichten und die Kosten der ge-richtlichen Durchsetzung kraft Gesetzes 374bergegangener Unterhaltsanspr374che abzusch344tzen und, sofern er von der M366glichkeit des 247 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) Gebrauch macht, dem Unterhaltsgl344ubiger - ggf. nach R374cksprache mit dessen Prozessbevollm344chtigten - rechtzeitig die erforderlichen Mittel zur Verf374gung zu stellen (OLG Koblenz FamRZ 1997, - 14 - 1086). Bis zur Zahlung eines entsprechenden Vorschusses kann der im Inte-resse des Sozialhilfetr344gers t344tig werdende Unterhaltsgl344ubiger die gerichtliche Geltendmachung verweigern (vgl. f374r das Auftragsrecht Palandt/Sprau BGB 67. Aufl. 247 669 Rdn. 1). Die Durchsetzung des Vorschussanspruchs aus 247 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (247 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) gegen den Sozialleis-tungstr344ger kann f374r den Unterhaltsgl344ubiger deshalb allenfalls im Einzelfall und nur dann unzumutbar nach 247 115 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO sein, wenn er nicht als-bald realisierbar und deshalb mit Rechtseinbu337en verbunden (Z366ller/Philippi aaO 247 115 Rdn. 66) oder der Verweis auf einen Prozesskostenvorschussan-spruch blo337e F366rmelei w344re. Letzteres ist anzunehmen, wenn sich die Geltendmachung r374ck374bertragener Anspr374che neben den beim Unterhaltsgl344u-biger verbliebenen Unterhaltsanspr374chen kostenrechtlich nicht auswirkt, wie dies bei zwischen Eingang des Prozesskostenhilfeantrags und Rechtsh344ngig-keit der Klage f344llig werdenden Unterhaltsanspr374chen regelm344337ig der Fall ist (247 42 Abs. 5 Satz 2 GKG). 3. Vorliegend begehrt die Kl344gerin indessen ausschlie337lich r374ckst344ndigen Trennungsunterhalt, der ihr vom Tr344ger der Sozialhilfe r374ck374bertragen worden ist. F374r die treuh344nderische, ausschlie337lich im Interesse des Sozialhilfetr344gers liegende Geltendmachung dieses Anspruchs ist sie nicht bed374rftig (247 114 Satz 1 ZPO). Die Kl344gerin hat ihren gegen den Sozialhilfetr344ger bestehenden 20 - 15 - Anspruch auf Prozesskostenvorschuss als verm366genswertes Recht einzuset-zen, um die anfallenden Prozesskosten zu bestreiten. Hahne RiBGH Sprick ist Weber-Moneke urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Offenbach, Entscheidung vom 07.01.2002 - 311 F 4/02 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.10.2003 - 5 WF 76/02 -
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