BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 266 /1 3 vom 27. August 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 99 Abs. 1, 522 Abs. 1, 547 Nr. 6, 576 Nr. 3 a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgebl i- ch en Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Strei t- gegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (im A n- schluss an BGH Beschluss vom 16. April 2013 VI ZB 50/12 NJW - RR 2013, 1077). b) Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begrü n- dung verworfen wird, das Rechtsmittel sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulä s- sig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 durch die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5 . Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9 . April 201 3 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die auße r- gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gerichtsko sten für das Rechtsbeschwerdeve rfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG). Beschwerdewert: bis 30.000 Gründe: I. Die Kläge rin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwe r- fung ihrer Be rufung . Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen , weil das Rechtsmittel gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Zur Begründung wird auf ein en B eschluss vom 20. März 2013 Bezug genommen , in dem das Oberla n- desgericht die Parteien auf Bedenken gegen die Z ulässigkeit der Berufung hi n- 1 2 - 3 - gewiesen hatte. In diesem Beschluss wird ausgeführt, dass es nicht ganz deu t- lich sei , was die Klägerin mit ihrem Be rufungsbegehren, die Beklagten als G e- samtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten des vorliegenden Rechtsstreits freizuhalten, meine . Hinsichtlich der nach teilweiser Klagerüc k- nahme aus dem Prozess ausgesch iedenen ehemaligen Beklagten zu 1 sei nicht ersichtlich, dass überhaupt Prozesskosten angefallen seien. Soweit die Klägerin Freihaltung von den Kosten des Rechtsstreits gegenüber den jetzigen Beklag ten zu 1 und 2 begehre, bestünden wegen § 99 Abs. 1 ZPO Bedenken gegen die Zulässigkeit der Ber ufung. D ie Klägerin habe die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung einer Hauptforderung und hilfsweise , d.h. ersichtlich für den Fall des U nterliegen s , auf Frei stellung von den Prozesskosten in Anspruch g e- nommen . Die Geltendmachung von Prozesskosten als Hauptfo rderung in de m- selben Prozess komme aber nur dann in Betracht, wenn der materiell - rechtliche Kostenerstattungsanspruch anstelle der bisherigen Hauptforderung geltend gemacht werde, nicht aber hilfsweise für den Fall des Unterliegens . Für einen derartigen Hi lfsantrag sei prozessual kein Raum. Diese r könne dann nach § 99 Abs. 1 ZPO auch nicht Gegenstand einer isolierten Anfechtung sein. Dagegen richtet sich die Rechtsbe schwerde der Kläg erin . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung d es ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § § 522 Abs. 1 Satz 4 , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung 3 4 5 - 4 - einer einheitlich en Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er, wie die Klägerin zu Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. a) Na ch ständiger Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse , die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sac h- verhalt, über den entschieden wird, wiede rgeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (v gl. etwa BGH B e- schlüsse vom 16. April 2013 VI ZB 50/12 NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 19. März 2013 VI ZB 68/12 NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 31. März 2011 V ZB 1160/10 Grundeigentum 2011, 686 Rn. 3 und vom 14. Juni 2010 II ZB 20/09 NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5 jeweils mwN) . Nach § § 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu , ist es zu einer rechtlichen Übe rprüfung nicht in der Lage. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wi rd, das Rechtsmittel sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentschei dung angegriffen werde. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unz u- lässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Danach greift d iese Rechtsmittelsperre nur, wenn eine En t- scheidung in der Hauptsache ergangen und das Rechtsmittel auf den Koste n- ausspruch beschränkt ist. Ob das Berufungsgericht zu Recht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht nur prüfen, wenn in dem Verwerfungsbeschluss neben dem wesentlichen 6 7 8 - 5 - Sachverhalt die von den Parteien in den beiden Instanzen gestellten Anträge mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall die Form eines in der Hauptsache statthaften Rechtsmittels gewahrt ist, der Ber u- fungs antrag aber nach Auffassung des Berufungsgerichts allein die Abänd e- rung der Kostenentscheidung zum Gegenstand hat. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss n icht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Grü nden ve r- sehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2013 VI ZB 50/12 NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN ). b) So liegt es hier. In dem angefochtenen Beschluss fehlt e ine Sachda r- stellung. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausre i- chende tatsächliche Angaben lassen sich de m Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. D urch die Bezugnahme a uf den Hinweisbeschluss vom 20. März 2013 genügt die angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ausreichende Begründung. Denn a uch d er Hinweisbeschluss enthält weder eine Sachdarstellung noch eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung. Zwar erwähnt er den Berufungsantrag der Klägerin, nicht aber die erstinstanzlichen Anträge der Pa rteien. Aus den weiteren Ausführungen ist lediglich erkennbar, das s die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung einer Hauptforderung in Anspruch genommen und " hilfsweise " beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den Prozesskosten freizustellen. Diese Angaben genügen auch unter Berücksichtigung der in dem Hinweisb e- schluss enthaltenen rechtlichen Ausführungen nicht, um dem Rechtsbeschwe r- degericht die Pr üfung der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 ZPO zu ermögl i- chen. 9 10 - 6 - 3. Da der angef ochtene Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuh e- ben ist , kommt es auf die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, die Klägerin sei in ihrem Anspr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden, weil sie von dem Hinweisbeschluss vom 20. März 201 3 erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung zufällig erfahren habe, nicht an (zur Verpflichtung zur Anhörung des Rechtsmittelführers vor der Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittel s vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2010 XII ZB 168/08 NJW - RR 2010, 1075 Rn. 7; vom 15. August 2007 XII ZB 101/07 NJW - RR 20 07, 1718; vom 13. Juli 2005 XII ZB 80/05 NJW - RR 2006, 142 und vom 18. Juli 2007 XII ZB 162/06 FamRZ 2007, 1725). Nach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den von der Klägerin in der Rechtsbeschwerde instanz vorgebrachten Erwägungen zur Zulässigkeit der B e- rufung zu befassen. Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 03.12.2012 - 4 O 735/11 - OLG Bre men, Entscheidung vom 09.04.2013 - 5 U 2/13 - 11
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