ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB266.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 26 6 /17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 XII ZB 265/17 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 266/17 - OLG Hamm AG Bielefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 23 . Janua r 201 9 durch de n Vorsitzende n Richter D ose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Rechtsb e- schwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenh ilfe bewilligt und Rechtsanwält in beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde n de s Betroffenen und der weiteren B e- teiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Nachbeurkund ung der Geburt des B e- troffenen. D er Beteiligte zu 1 ist irakischer Staatsbürger und hält sich seit 1999 in Deutschland auf. Die nach ihren Angaben mit ihm verheiratete Beteiligte zu 2 ist ebenfalls irakische Staatsangehörige. Sie reiste 2001 mit fünf im Irak gebor e- 1 2 - 3 - nen Kindern, unter ander em dem Betroffenen, nach Deutschland ein. Ein weit e- res Kind gebar sie im September 2001 in Deutschland . Der Betroffene ist wie die Beteiligte n zu 1 und 2 anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüch t- lingskonvention (GFK). Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegenüber dem Standesamt (Beteiligte r zu 3) die Nachbeurkundung der Geburt des Betroffenen beantragt. Das Sta n- desamt hat die Nachbeurkundung wegen ungeklärter Identität des Betroffenen und der Beteiligte n zu 1 und 2 verweigert. Das Amtsgericht h at den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2, das Stande s- amt zur Beurkundung anzuweisen, abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligte n zu 1 und 2 ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen ric h- ten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligt e n zu 1 und 2 und des Betroffe nen, die die Anweisung des Standesamt s zur Nachbeurkun dung weiterverfolgen. Für zwei weitere Kinder sind vor dem Senat unter den Akte n- zeichen XII ZB 265/17 und XII ZB 267/17 gleichgerichtete Rechtsbeschwer d e- verfahren an hä ngig. II. Die Rechtsbeschwerde n haben Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgericht s scheitert die Nachbeurku n- dung daran, dass eine Feststellung des tatsächlichen Geburtsdatums des Ki n- des ausgeschlossen sei. Eine solche sei für eine Nachbeurkundung rech tlich unverzichtbar. 3 4 5 6 - 4 - Den Beteiligten zu 1 und 2 seien die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht e r- innerlich. Die Geburtsdaten hätten nach ihren Angaben in ihrem Kulturkreis ke i- nerlei Bedeutung, eine Feier von Geburtstagen gebe es nicht. Auch die vorg e- legten P ersonenstandsurkunden ermöglichten keine hinreichend sichere Fes t- stellung des Geburtsdatums. Diese unterlägen mangels Legalisation nicht nur hinsichtlich ihrer Echtheit, sondern auch ihres Inhalts der freien Beweiswürd i- gung. Das irakische Registrierungsver fahren werde teilweise aufgrund bewusst unrichtiger Gefälligkeitsbescheinigungen und der offenkundig nicht überprüften Angaben Dritter durchgeführt, die im k onkreten Fall mehr als 500 Kilome ter vom Ort des Geschehens entfernt gewesen seien. Es dokumentiere offenbar b e- wusst einen falschen Geburtsort und sei nicht bereit, einen aus den eigenen Urkunden ersichtlichen Fehler zu korrigieren. Das Verfahren könne daher zu keinen Registerinhalten führen, die ihrerseits Grundlage einer Beurkun dung in Deutschland sei n könnten. Das Defizit lasse sich nicht durch die Anwendung der sogenannten A n- näherungstheorie beheben. Diese Möglichkeit scheide für das Geburtsdatum jedenfalls im Fall der Nachbeurkundung aus. Die Annäherungstheorie diene typischerweise dazu, die Beurk undu ng eines feststehenden Personenstand s- falls zu ermöglich en, auch wenn einzelne Personenstandsmerkmale im Sinne von § 1 Abs. 1 PStG entweder überhaupt nicht bekannt oder nicht beweissicher festgestellt werden könnten. Hier bestehe die Besonderheit darin, dass ein Fall der Nachbeurkundung vorliege, eine Beurkundung also rechtlich nicht zwingend geboten sei. Anstelle eines bestimmten Datums einen Zeitraum zu beurkunden, lasse das Personenstandsrecht ausschließlich für den Eintrag im Sterberegister zu. Fälle eines unbekannten bzw. nur annäherungsweise feststellbaren G e- burtszeitpunkts reg ele das Gesetz dagegen nur in § 25 PStG und verweise di e- se in die Entsch eidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörde. 7 8 - 5 - Das deutsche Personenstandswesen sei auf die Beurkundung von Pe r- so nenstandsfällen, also die amtliche Fixierung als feststehend erachteter Ta t- sachen ausgerichtet. Zwar könne nicht geleugnet werden, dass der Betroffene geboren sei. Um das nachzuweisen, bedürfe es keiner Urkunde. Hinzutreten müsse aber das statusb egründende Kerndatum des Personenstandsfalls, was bei einer Heirat das Heiratsdatum und bei einer Geburt das Geburtsdatum sei. Es bedürfe vorliegend keiner Entscheidung, ob eine Unsicherheit von bis zu einem Tag der Beurkundung entgegenstünde. Denn im vorl iegenden Fall lägen keine verwertbaren Angaben vor, die in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung begründen könnten, " dass der Betroffene tatsächlich in einem datumsmäßig exakt eingrenzbaren Zeitraum geboren worden sei. " Die Beteiligte n zu 1 und 2 könnten sich nicht erinnern, und die Angaben in der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses seien ebenso wie das im Personenstandsregister einge tragene Datum nach den eigenen Angaben der Beteiligte n zu 1 und 2 nur fiktiv. Eine zuverlässige zeitliche Eingrenzung des Geburtszeitraums könne deshalb ledi g- lich aufgrund eines medizinischen Sachverständige ngutachtens vorgenom men werden. Es müsse jedoch damit gerechnet werden, dass ein auf diese Weise gewonnenes Ergebnis zu einem Geburts zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr führe. Da entsprechende Untersuchungen bei allen fünf Kindern durchg e- führt werden müssten, könne sich ergeben, dass die bei Anwendung der Ann ä- herungsmethod e in einen Geburtseintrag aufzunehmen den möglich en Geburt s- zeiträume von Geschwistern sich teilwe ise überschnit ten und anhand der G e- burtseinträge nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden könne, welches der Geschwister das älte re sei. Das sei ein für das deutsche Personen standsrecht unvorstellbares Ergebnis. Das Fehlen einer exakten Feststellung des Geburtstags lasse sich nicht durch Feststellungen zu weiteren Personenstandsmerkmalen kompensieren, auch wenn diese im vorliegenden Fall, gegebenenfalls nach weiteren Ermittlu n- 9 10 - 6 - gen, sämtlich feststellbar seien. Das Datum bleibe das Merkmal, an das sich verschiedene rechtliche Konsequenzen (Volljährigke it, sozialrechtliche Folgen) anknüpften. Auch für die Nachbe urkund ung der Ehe sei weitgehend aner kannt, dass hierzu zwingend das Heiratsdatum feststehen müsse. Das müsse en t- sprechend für die Nachbeurkundung der Geburt gelten. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass d ie Unaufklärbarkeit des Geburt s- da tums zu einer merklichen Einschränkung der Beurkundungsmöglichkeiten nach § 36 PStG führen könne, wenn das Personenstandswesen des Geburt s- lands Defizite aufweise. Zur Auflösung der Problematik sei aber die Festse t- zung des Geburtsdatums durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 25 PStG möglich und geboten. Soweit eine Anwendung auf im Ausland geborene Nich t- deutsche abgelehnt oder mit äußerster Zurückhaltung gesehen werde , sei dies für den Anwendu ngsbereich des § 36 PStG falsch, da die Annäherungstheorie bei einem nicht feststellbaren Geburtsdatum nicht greifen könne und die Sta n- desämter zu fiktiven Festsetzungen nicht befugt seien. Ein völliges Absehen von der Nachbeurkun dung ließe den Anwendungsb ereich des § 36 Abs. 1 Satz 3 PStG verkümmern. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfun g nicht in allen Punkten stand. a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben ist, der Personensta ndsfall auf Antrag im Geburtenr e- gister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Gleiches gilt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 PStG für Staatenlose, heimatlose Ausländ er und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 11 12 13 - 7 - Die Beurkundung der Auslandsgeburt steht mithin dem Betroffenen o f- fen, der als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtli ngskonvention anerkannt ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat . Auch wenn der B e- troffene inzwischen volljährig sein dürfte, steht dies einer Nachbeurku ndung der Auslandsgeburt nach § 36 PStG nicht entge gen und lässt zudem die Antrag s- b e fu gnis der Beteiligten zu 1 und 2 als hier zu unterstellende Eltern gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG unberührt. b) Das Oberlandesgericht sieht die Beurkundung zu Unrecht dadurch gehindert, dass das Geburtsdatum des Betro ffenen nicht feststellbar se i. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht das G e- burts datum als ein wesentliches Me rkmal des Personenstands nach § 1 Abs. 1 PStG angesehen. Für die Nachbeurkundun g der Auslandsgeburt ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 PStG die Vorschrift d es § 21 PStG e ntsprechend anzuwenden. Gemäß § 21 Abs. 1 PStG sind bei der Beurkundung der Geburt vor allem die Vornamen und der Geburtsname des Kindes (Nr. 1), Ort sowie Tag, St unde und Minute der Geburt (Nr. 2), das Geschlecht des Kindes (Nr. 3) sowie die Vornamen un d die Familiennamen der Eltern (Nr. 4) zu beurkunden. Damit der eingetragene Geburtstag an der Bew eiswirkung des Registers nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teilnehmen kann, muss er vom Standesamt im Rahmen der diesem nach § 9 PStG, § 5 PStV obli egenden Sachve rhaltsermit t- lung aufgeklärt und zweifelsf rei festgestellt werden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG beweist die Beurkundung im Geburtenregister die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Pers o- nenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, wobei der Nachweis 14 15 16 17 18 - 8 - der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG zulässig ist . bb) Fehlt es für die Geburt oder ein anderes Personenstandsmerk - mal an geeigneten Nachweisen na ch § 33 PStV, stehen dem Standesamt mehrere Möglichkeiten des Verfahrens offen (vgl . Berkl Personenstandsrecht Rn. 225 ff.). Es kann abgesehen von der Frage einer Zurück stellung der Beu r- kundung nach § 7 Abs. 1 PStV (vgl. Wall StAZ 2018, 165, 166) weite re Ermit t- lungen einleiten, insbesondere gemäß § 10 PStG bezüglich der Beurkundung der Geburt Auskünfte und Nachweise anfor dern. Außerdem hat es die Möglic h- keit ein er Anrufung des Gerichts nach § 49 Abs. 2 PStG, die sich auch auf ta t- sächliche Zweifel bezieh en kann (Berk l Personenstandsrecht Rn. 228 mwN). Lässt sich der Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehe n- den Ermittlungsmöglich keiten nicht aufklären, sieht § 35 PStV für bestimmte Fälle die Möglichkeit vor, einen Zusatz aufzunehmen, der das Fehlen des Mer kmals erläutert. Außer dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV aufgeführten Fehlen geeigneter Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes wird davon etwa auch der das Kind betreffende Zusatz " Namensführung nicht nachgewiesen " erfasst, wenn Identi tät oder Namensführung der den Namen erteilenden Eltern nicht geklärt ist (vgl. KG StA Z 2018, 217). Die Regelung in § 35 Abs. 1 PStV ist Ausdruck des sogenannten Annäherun gsgrundsatzes (Annäherungsmetho de), der von der Rechtsprechung bereits vor der Neureg elung des Personenstand s- rechts zum 1. Januar 2009 angewendet worden ist. Danach wurden die erwi e- senen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten eintr a- gungspflichtigen Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Z u- satz versehen wurden, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend ei n- schränkte (vgl. BR - Drucks. 713/08 S. 97 f.; OLG Schleswig StAZ 2014, 242, 243 mwN). 19 20 - 9 - Durch die trotz verbleibender Unklarheiten erfolgte Beurkundung wird neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch des B e- troffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Regi s- terein trag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausg e- hende Bewe iswirkung verliehen wird. cc) Das beschriebene Verfahren wird entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass hinsichtlich einzelner ungeklärter Merkmale die Möglichkeit einer Besti mmung des Personenstands nach § 25 PSt G besteht. Das gilt auch bezüglich des Geburtsdatums jedenfalls dann, wenn der Personenstandsfall als solcher, im vorliegenden Fall also die Geburt, feststeht und die Identit ät des Betroffenen geklärt ist. (1) Nach § 25 Satz 1 PStG bestimmt für eine im Inland angetroffene Pe r- son, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, die zuständige Ve r- waltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Die in erster Linie für den Fall eines vollständig unklaren Personenstands und eine fehlende Anzeige geschaffene Vorschrift ist darüber hinaus auch e r- öffnet, wenn eine Anzeige oder ein Antrag nach § 36 PStG gestellt wird und nur einzelne Personenstandsmerkmale unbekannt sind (Ga az/Bornhof en/Gaaz Personenstandsgesetz 4. Aufl. § 25 Rn. 3 mwN; Berkl Personenstandsrecht Rn. 468). Dass im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Oberlande s- gerichts nur das Geburtsdatum unbekannt ist, steht dessen Bestimmung durch die Verwaltungsbe hörde mithin nicht im Wege (OVG Lüneburg Urteil vom 27. Oktober 1981 8 OVG A 41/81 Umdruck S. 9 f.; VG Braunschweig StAZ 1980, 74; Gaaz/Bornhof en/Gaaz Personenstandsgesetz 4. Aufl. § 25 Rn. 3). 21 22 23 24 - 10 - § 25 PStG ermöglicht eine ersatzweise Festsetzung des Pers onenstands durch Verwaltungs akt. Sachlich zuständige Behörde is t in Nordrhein - Westfalen nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Nr. 1 Personenstandsverordnung NRW vom 16. Dezember 2008 (PStVO NRW GVBl. NRW 2008, 859) die untere Aufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall mit hin der Beteiligte zu 4 als Standesamtsaufsicht. Das Ve r- fahren kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingeleitet we r- den (vgl. BVerwGE 25, 109 = NJW 1967, 458; Gaaz/Bornhof en/Gaaz Pers o- nenstandsgesetz 4. Aufl. § 25 Rn. 9). Wird nach einer Best immung später der wirkliche Personenstand er mittelt, ist der Eintrag nach § 26 PStG auf Anor d- nung der Ver waltungsbehörde zu berichtigen. Dass der Geburtsort des Betroffenen außerhalb de s Geltungsbereichs des Personenstands gesetzes liegt, dürfte eine Per sonenstandsb estimmung nicht hindern (vgl. § 25 Satz 3 PStG sowie VG Braunschweig StAZ 1980, 74 ; anders noch BVerwGE 25, 113 = NJW 1967, 458; BVerwGE 25, 109 = NJW 1967, 458 zu § 26 PStG aF). (2) Indessen kommt dem Verfahren nach § 25 PStG jedenfalls unt er den Umständen des vorliegenden Falls entgegen der Auffassung des Oberlande s- gerichts kein Vorrang gegenü ber der Nachbeurkundung gemäß § 36 PStG zu. Dafür kann dahinstehen, ob ein Verfahren nach § 25 PStG im vorliege n- den Fall überhaupt erfolgverspreche nd wäre oder ob der Personenstand des Betroffenen aufgrund der irakischen Registereinträge, deren Echtheit das Obe r- landesgericht nicht in Zweifel zieht und auf deren Richtigkeit es nicht ankommt (vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 27. Oktober 1981 8 OVG A 41/8 1 Umdruck S. 9, 11), sogar feststeht. Abgesehen davon, dass § 25 PStG von der in § 36 Abs. 1 Satz 2 PStG enthaltenen Verweisung nicht umfasst wird, kann § 25 PStG ein tatbestandlicher Vorrang nur zukommen, wenn der unklare Persone n- 25 26 27 - 11 - stand eine Beurkundung des Personenstands ausschließt, weil es an festg e- stellten Daten fehlt und eine mit Beweiswirkung versehene Personenstandsb e- urkundung in jeder Hinsicht ausgeschlossen ist. Dass nicht alle P ersone n- stands merkmale für eine Beurkundung der Geburt vollständig fe stgestellt sein m üssen, belegt die Regelung in § 35 PStV, nach der eine Eintragung sogar ohne Nachweise zu den Angaben über die Eltern erfolgen kann. Dass die Beu r- kundung der Geburt und die Personenstandsbestimmung in keinem Alternati v- verhältnis stehen, er gibt sich ferner daraus, dass nach § 25 PStG auch einzelne Umstände im Wege der Personenstandsbestimmung festgestellt werden kö n- nen. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht im Fehlen ande rer Einzeldaten als des Geburts datums keinen Hinderungsgrund f ür die Beurku n- dung erblickt, obwohl deren Fehlen ebenfalls ein Verfahren nach § 25 PStG ermöglichen würde. Folglich setzt eine Beurkundung nur voraus, dass der Personenstandsfall als solcher und mithin die Identität des Betroffenen feststehen. Verbleibt bei feststehendem Personenstandsfall auch nach erschöpfender Aufklärung durch das Standesamt und gegebenenfalls durch das Gericht hinsichtlich einzelner einzutragender Umstände eine Ungewissheit, schließt dies hingegen eine Ei n- tragung für sich genommen no ch nicht aus. Der vom Oberlandesgericht angeführte Vergleich von Geburts - und Eh e- schließungsdatum trägt die gegenteilige Auffassung nicht. Denn bei Geburt e i- ner Person, deren Identität geklärt ist, steht der Personenstandsfall als solcher selbst bei ung ewissem Geburtsdatum fest. Dagegen stellt die Ungewiss heit über das Datum der Eheschließung zugleich diese selbst in Frage, weil die Wirksamkeit der Eheschließung ohne Kenntnis vom Eheschließungsdatum b e- reits nicht abschließend geklärt werden kann. Anders als bei der Geburt steht 28 29 - 12 - bei ungeklärtem Eheschließungsdatum daher schon der Personenstandsfall als solcher nicht zweifelsfrei fest. Aus dem Umstand, dass § 36 PStG nur eine Nachbeurkundung vorsieht und mithin eine Registrierung der Geburt im Ausland of t schon erfolgt ist, kö n- nen schließlich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keine höh e- ren Anforderungen an die Beurku ndung abgeleitet werden. Denn § 36 PStG begründet einen Anspruch auf Nachbeurkundung, der von weiteren als den g e- setzlich genann ten Voraussetzungen nicht abhängig ist. Stehen mithin die Geburt als Personenstandsfall und die Identität des Kindes fest, ist die Beurkundung trotz des ungeklärten genauen Geburtsdatums vorzunehmen. Dann ist das unter Berücksichtigung der Angaben der B eteiligten wahrscheinlichste Geburtsdatum einzutragen und mit einem einschränkenden Zusatz zu versehen. Das genaue Geburtsdatum ist zwar von wesentlicher B e- deutung für den Eintritt der Volljährigkeit und andere vom Lebensalter abhäng i- ge Rechte und Pflichte n. Darin erschöpft sich aber die Bedeutung der Geburt s- beurkundung nicht. Bleibt nur die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums ungeklärt, so ergibt sich aus dem Geburtseintrag dennoch die für den Recht s- verkehr nützliche und wichtige Verlautbarung von Ab stammung und Namen des Kindes. Dadurch wird bei noch offensichtlicher Minderjährigkeit nicht zuletzt auch die Feststellung ermöglicht, wer Inhaber der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind ist. Dass das genaue Geburtsdatum unkl ar ist, ist dann en tsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV durch einen entsprechenden Zusatz im Register zu verme r- ken. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts beruht die Beurkundung dann nicht auf einer Befugnis des Standesbeamten zur fiktiven Festlegung, denn die Beurkund ung nimmt insoweit nicht an der Beweiskraft des Geburte n- 30 31 32 - 13 - registers teil. Im Übrigen würde das Geburtsdatum auch im Verfahren nach § 25 PStG nicht konstitutiv festgelegt werden, sondern unterläge nach § 26 PStG einer später möglichen Berichtigung. (3) Bei trotz ungeklärten Geburtsdatums erfolgter Eintragung ist schlie ß- lich entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 PStV folgerichtig keine Geburtsurkunde auszustellen, sondern nur ein Auszug aus dem Register. 3. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben. D ie Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil noch Feststellungen zu tre f- fen sind, die es aufgrund seines Rechtsstandpunkts konsequent bislang noch offengelassen hat. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 04.03.2014 - 3 III 53/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2017 - I - 15 W 153/14 - 33 34
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