BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 267/04 vom 10. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax 374bermittelt, muss sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene 334berpr374fung des Sendeberichts auch darauf erstrecken, ob die zutreffende Faxnummer des Empfangsgerichts ange-w344hlt wurde (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275 f. m.N.). Ergab sich die Faxnummer des Gerichts nicht aus in der Handakte befindlichen Schreiben dieses Gerichts und hatte der Rechtsanwalt es zul344ssigerweise einer ausreichend ausgebildeten und zuverl344ssigen Kanzleiangestellten 374berlassen, die Faxnummer des Gerichts (hier: anhand einer Internet-Telefonbuchseite der Telekom) zu ermitteln und in den Schriftsatz einzuf374gen, darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschr344nken, die darin ausgedruckte Faxnum-mer mit der zuvor in den Schriftsatz eingef374gten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverl344ssigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer 334bertragung in den Schriftsatz aufdecken zu k366nnen (Fortf374hrung von Senats-beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f.). BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Beschwerdewert: 93.982 200 Gr374nde: I. Am 30. September 2004 legte die Kl344gerin durch ihre zun344chst beauf-tragten zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten Berufung gegen das ihr am 31. August 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts ein, mit dem ihre Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Mietvertrages abgewiesen worden war. Auf ihren am 29. Oktober 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag wurde die Frist zur Begr374ndung der Berufung bis zum 30. November 2004 ver-l344ngert. 1 Mit Schriftsatz vom 30. November 2004 zeigten die jetzigen zweitinstanz-lichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin an, diese nunmehr zu vertreten, und begr374ndeten die Berufung. Dieser Schriftsatz ging am selben Tag per Fax 2 - 3 - beim Landgericht Freiburg und nach Weiterleitung am Mittwoch, dem 1. Dezember 2004, bei den Freiburger Zivilsenaten des Oberlandesgerichts ein. 3 Auf gerichtlichen Hinweis vom 1. Dezember 2004 beantragte die Kl344ge-rin, ihr gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gew344hren. Eine Angestellte der Kanzlei ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten W. habe im Anschluss an die ihr erteilte Weisung, die Faxnummer der Zivilsenate in Freiburg des Oberlandesge-richts Karlsruhe zu ermitteln und in den Schriftsatz einzuf374gen, versehentlich die Faxnummer des Landgerichts eingesetzt und den Schriftsatz dorthin 374ber-mittelt, wie sich aus den anwaltlich versicherten Angaben des Rechtsanwalts W. im Wiedereinsetzungsgesuch und der ihm beigef374gten eidesstattlichen Ver-sicherung der Angestellten L. ergebe. Die Verwechslung beruhe darauf, dass sie eine Internet-Seite der Telekom aufgerufen und dabei versehentlich die eine Zeile 374ber dem Oberlandesgericht aufgef374hrte Nummer des Landgerichts abge-lesen habe. Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch der Kl344gerin durch Beschluss zur374ck und verwarf die Berufung zugleich als unzul344ssig. Ge-gen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 4 II. 1. Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist nicht zul344ssig, weil die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 5 - 4 - 2. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen und infolge dessen die Berufung verworfen, weil die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf einem der Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbevollm344chtigten beruhe. Dieser d374rfe die Telefax-334bermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes zwar im Rahmen einer die n366tige Sicherheit gew344hrleistenden B374roorganisation einer ausreichend ausgebildeten, zuverl344ssigen und - wenn n366tig - hinreichend 374ber-wachten Anwaltsgehilfin 374berlassen und brauche die von ihr ermittelte Fax-nummer auch dann, wenn sie vor der Unterzeichnung des Schriftsatzes in die-sen eingef374gt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen. Die Kl344ge-rin habe jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollm344chtigten eine allgemeine B374roanweisung zur Ausgangskontrolle von per Fax zu 374bermittelnden fristwahrenden Schrifts344tzen bestehe, die auch - wie erforderlich - gew344hrleiste, dass die 334bermittlung an die richtige Faxnummer des Empf344ngers erfolgt sei. 6 Dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht auch im zuletzt genannten Punkt der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, derzufolge ein Anwalt grunds344tzlich verpflichtet ist, f374r eine B374roorganisation zu sorgen, die eine 334berpr374fung der durch Telefax 374bermittelten fristgebundenen Schrifts344tze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empf344ngernummer hin gew344hrleistet, und zwar dergestalt, dass bei der erforderlichen Ausgangskon-trolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344ngernummer - 374berpr374ft werden muss (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275 f. m.N.). 7 - 5 - a) Hier hat die Kl344gerin zwar glaubhaft gemacht, dass die B374roangestell-te L. nach der 334bermittlung der Berufungsbegr374ndung einen Sendebericht aus-gedruckt und Rechtsanwalt W. vorgelegt hat, der ihn kontrollierte. 8 9 Dem ist aber bereits nicht zu entnehmen, dass Rechtsanwalt W. auch 374berpr374ft hat, ob es sich bei der aus dem Sendebericht ersichtlichen Faxnum-mer um diejenige des Oberlandesgerichts handelte. Nach seiner eigenen Dar-stellung hat er sich (nur) den Sendebericht vorlegen lassen und sich von der "st366rungsfreien 334bermittlung" 374berzeugt. Dies l344sst es m366glich erscheinen, dass er sich nur vergewissert hat, ob der Sendebericht den Vermerk "OK" auf-wies. Nach Darstellung der B374roangestellten L. wurde ihm das Sendeprotokoll hingegen zusammen mit der Berufungsbegr374ndungsschrift vorgelegt, und seine Kontrolle bezog sich auf deren "vollst344ndigen Versand", so dass angesichts dieser detaillierteren Darstellung davon ausgegangen werden kann, dass Rechtsanwalt W. auch die Seitenzahl 374berpr374ft hat. War dies der Fall, mag auch die Vermutung nahe liegen, dass Rechtsanwalt W. zugleich auch die Fax-nummer des Sendeberichts mit der auf dem Schriftsatz angegebenen Fax-nummer verglichen hat. Auch die Rechtsbeschwerde l344sst dies dahinstehen und weist - insoweit zutreffend - darauf hin, dass ein etwaiges Unterlassen der vorstehend genann-ten 334berpr374fung f374r die Vers344umung der Frist jedenfalls nicht urs344chlich gewe-sen w344re, weil die Faxnummern auf dem Sendebericht und dem Schriftsatz tat-s344chlich 374bereinstimmten und ein Vergleich nicht zur Aufdeckung des Fehlers h344tte f374hren k366nnen. 10 Mit dieser Begr374ndung l344sst sich ein der Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden aber nicht ausr344umen: 11 - 6 - b) Ob in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin 374berhaupt allgemeine B374roanweisungen zur Ausgangskontrolle existierten, ist dem Wie-dereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen. Hatte er selbst es 374bernommen, das Sendeprotokoll im Rahmen der Ausgangskontrolle zu pr374fen, durfte er sich dabei nicht auf den Vergleich der Faxnummern im Sendebericht und im Schrift-satz beschr344nken. Denn die Ausgangskontrolle muss sich auch darauf erstre-cken, dass die 334bermittlung an den richtigen Empf344nger erfolgt ist (Senatsbe-schluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f.). Der Vergleich dieser beiden Faxnummern ist aber nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxger344t aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Faxnummer zutreffend ermittelt wurde. Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht dar-auf an, wie hoch die Verwechslungsgefahr bei dem zur Ermittlung herangezo-genen Verzeichnis war, und welche Vorkehrungen gegebenenfalls zu treffen sind, wenn die Ermittlung der Empf344ngernummer dem B374ropersonal 374berlassen wird. 12 Denn die Ausgangskontrolle setzt, wie bereits dem Begriff Kontrolle zu entnehmen ist, eine nochmalige, selbst344ndige Pr374fung voraus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2004 - IX ZR 20/03 - BGHReport 2004, 978 f.). Die blo337e, auf Nachfrage des Anwalts abgegebene Versicherung der Angestellten, die zutreffende Empf344ngernummer ermittelt und in den Schriftsatz eingesetzt zu haben, vermag die anschlie337ende 334berpr374fung dieses Vorgangs nicht zu erset-zen. Hierzu h344tte es zumindest der weiteren Versicherung der Angestellten be-durft, die von ihr in den Schriftsatz eingesetzte Faxnummer anschlie337end noch einmal mit dem verwendeten Verzeichnis abgeglichen zu haben. 13 Aber selbst wenn der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen w344re, dass eine nochmalige 334berpr374fung anhand des zur "Erstermittlung" benutzten 14 - 7 - Verzeichnisses nur dann unabdingbar sei, wenn das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung besonders hoch ist, erg344be sich hier nichts anderes. In sei-nem Beschluss vom 22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491 f.), auf den sich die Rechtsbeschwerde insoweit beruft, hat der Bundesgerichtshof als Bei-spiel f374r ein besonders hohes Verwechslungsrisiko den Fall genannt, dass die Empf344ngernummer im Einzelfall aus elektronischen Dateien herausgesucht wird und an einem und demselben Ort mehrere Empf344nger in Betracht kom-men. Das war auch hier der Fall (Internetseite der Deutschen Telekom mit der Auflistung der Justizbeh366rden in Freiburg; darunter Amts-, Land- und Oberlan-desgericht). Im 334brigen betraf diese Entscheidung einen Fall, in dem die abgelesene Faxnummer offenbar unmittelbar handschriftlich in einen bereits ausgedruckten Schriftsatz eingef374gt wurde. Im vorliegenden Fall hat die B374roangestellte L. die am Bildschirm (falsch) abgelesene Faxnummer hingegen zun344chst "notiert", d.h. handschriftlich festgehalten und sodann in den am Computer vorgefertigten Schriftsatz eingesetzt. Das mit dieser zweifachen 334bertragung verbundene h366-here Risiko eines 334bertragungsfehlers hat sich im vorliegenden Fall zwar nicht verwirklicht, geh366rt aber ebenfalls zu den Umst344nden, die nach der zitierten Entscheidung Anlass zur nochmaligen 334berpr374fung geben. 15 c) Bestand hingegen eine allgemeine Anweisung, durch die die Aus-gangskontrolle einer geschulten Fachkraft 374bertragen war, l344sst das Wiederein-setzungsgesuch sowohl eine Darstellung dieser Anweisung als auch Angaben dazu vermissen, wer f374r die Streichung der Frist im Fristenkalender zust344ndig war. Zudem hat Rechtsanwalt W. dadurch, dass er selbst den Sendebericht kontrollierte, in die B374roorganisation eingegriffen und - mangels einer klaren Anweisung auch f374r diesen Fall - eine Situation geschaffen, in der f374r seine An-gestellten ungewiss war, ob sie damit ihrer gegebenenfalls bestehenden eige- 16 - 8 - nen Pr374fungspflichten im vorliegenden Einzelfall enthoben waren oder nicht. Auch darin ist ein Organisationsverschulden zu sehen, da nicht vorgetragen ist, dass f374r einen solchen Fall eindeutige Anweisungen bestanden. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Angestellte L. oder gegebenenfalls eine andere, mit der F374hrung des Fristenbuchs betraute Angestellte den erforderlichen nochma-ligen Abgleich des Sendeberichts mit dem bei der Erstermittlung der Faxnum-mer verwendeten Verzeichnis oder einem anderen Verzeichnis vorgenommen h344tten, wenn Rechtsanwalt W. nicht den Eindruck vermittelt h344tte, diese Aus-gangskontrolle selbst zu 374bernehmen. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 O 230/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 184/04 -
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