BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 267/08 vom 27. April 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 15. Oktober 2008 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. F374r die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich aufgewor-fene Frage, "in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene T344tigkeit bem374hen muss und ob er gehalten ist, seine Bem374hungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat," besteht kein 2 - 3 - Kl344rungsbedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass ein besch344fti-gungsloser Schuldner gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehalten ist, sich nach-weisbar um eine angemessene Erwerbst344tigkeit zu bem374hen, um den Ver-schuldensvorwurf zu entkr344ften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Ma337nahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbs-m366glichkeit gegen374ber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsge-suche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber geh366ren k366nnen, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bem374hungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu k366nnen, l344sst sich nicht allgemein g374ltig kl344ren, sondern ist unter Ber374cksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umst344nde einzelfallbezogen zu beurteilen. 2. Das Beschwerdegericht ist einzelfallbezogen davon ausgegangen, dass sich die besch344ftigungslose Schuldnerin nicht nachweisbar um eine an-gemessene Erwerbst344tigkeit bem374ht hat und mithin der Verschuldensvorwurf des 247 295 Abs. 1 Nr. 1, 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entkr344ftet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, aaO; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, aaO). Die vom Tatrichter zu verantwortende Beurteilung weist jeden-falls keinen symptomatischen Rechtsfehler auf. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 03.09.2008 - 1500 IN 3037/03 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.10.2008 - 14 T 17356/08 -
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