BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 267/11 vom 1 2 . Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVAG § 12 Abs. 1; Brüssel I - VO Art. 34, 35, 45 Beruft sich der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Ve r- ord nung auf nachträglich entstandene materiell - rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig fes t gestellt sind, so wird er damit nicht gehört (Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506). BGH, Beschluss vom 12. Juli 20 12 - IX ZB 267/11 - OLG München LG München II - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 1 2 . Juli 2012 beschlossen : Dem Antragsgegner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwe r- de gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts München vom 1. September 2011 Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihm werden die Rechtsanwälte P . be i- geordnet. Seine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwe rdeverfahrens wird auf 24.300 Gründe: I. Die Antragstellerin erwi rkte gegen den Antragsgegner ein vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Prag 10 vom 27. Februar 2009, durch das d ies er veru r- 1 - 3 - teilt wurde, an sie 600.000 Tschechische Kronen nebst Zinsen zu zahlen. Am 20. August 2010 verkaufte sie ihre Forderung an einen Dr itten. In der Folge stritten die Parteien, ob die Antragstellerin noch Forderungsinhaberin ist. Auf ihren Antrag hat das Landgericht München II angeordnet, dass das Urteil des Amtsgerichts Prag 10 vom 27. Februar 2009 mit einer Vollstr e- ckungsklausel zu versehen ist. Die sofortige Be schwerde des Antraggegners hat keinen Erfolg gehabt . Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte dieser die Au f- hebung der angefochtenen Entscheidungen erreichen. Weiter begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchfü hrung des Rechtsbeschwe r- deverfahrens. II. Die Rechts beschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , § 15 AVAG, Art. 44 EuGVVO statthaft, sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO , § 55 Abs. 2 AVAG ). Sie ist in der Sache jedoch unbe gründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ein nach Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung eingetretener Forderungsübergang sei gemäß § 12 Abs. 1 AVAG im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit der z u- grundeliegende Sachverhalt un streitig sei. Das Verbot der " révision au fond " stehe der Berücksichtigung im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht entgegen, weil die Berücksichtigung eines nachträglichen Forderungsübergangs die Geset z- mäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht beträfe. Z wischen den Parte i- en sei jedoch streitig, ob die Antragstellerin noch oder wieder Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung sei. Diese habe jedenfalls schlüssig vorg e- 2 3 4 - 4 - tragen, dass es zu einer Rückübertragung der streitgegenständlichen Ford e- rung gekomme n sei. Damit sei die Behauptung des Antraggegners, die Antra g- stellerin sei nicht mehr aktiv legitimiert, nicht unstreitig und damit nicht berüc k- sichtigungsfähig. 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nac h- prüfung stand . a) Z utreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass das tschechische Zahlungsurteil auf der Grundlage von Art. 38 ff der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gericht liche Zuständigkeit und die A n- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (fortan: EuGVVO oder Verordnung ) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2, § 55 AVAG in Deutschland vollstreckt werden kann . Die Voraussetzungen g e- m äß Art. 40, 41, 53 EuGVVO liegen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Deze m- ber 2007 - XII ZB 240/05, FamRZ 2008, 586 Rn. 15) ; Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 EuGVVO (Art. 45 EuGVVO ) macht der Antragsgegner nicht geltend und sind auch nicht ersichtl ich. b ) Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG kann der Schuldner mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung in Deutschland aus einem au s- ländischen Titel auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit ge l- tend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der En t- scheidung entstanden sind. Nach § 14 Abs. 1 AVAG kann der Schuldner, wenn die Zwangsvollstreckung in Deutschland aus dem ausländischen Titel zugela s- sen ist, Einwendungen gegen den Anspruch selbst nach § 767 ZPO nur gel tend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, entweder 5 6 7 - 5 - nach Ablauf der Beschwerdefrist entstanden oder, falls die Beschwerde eing e- legt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind. Die A n- wendung dieser beiden Regelung en ist durch § 55 AVAG für den Bereich der Verordnung nicht ausgeschlossen. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob § 12 AVAG im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf de r Grundlage der Verordnung bei " nicht liqui den " , das heißt bei s treitigen oder nicht rechtskräftig festgestellten Einwe n- dungen anwendbar ist . Nach Auffassung des Senats ist die Frage zu verneinen. aa) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schuldner im B e- schwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvoll streckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene ( " liquide " ) Einwendungen geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn. 26 ff; vom 12. Dezember 2007 XII ZB 240/05, aaO Rn . 42) . Das Verbot der Nachprüfung in der Sache (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO ) stehe nicht entgegen, weil es um die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen gehe, die dem G e- richt im Ursprungsstaat vor Erlass der Entschei dung nicht zu r Überprüfung g e- stellt hätten werden können (Beschluss vom 14. März 2007, aaO Rn. 27). Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung gestellt werden könnten, steh e auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht (aaO Rn. 28 ff). bb) Offengelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob der Kreis der zulässigen Einwendungen nach § 12 AVAG generell auf " liquide " Einwendu n- gen beschränkt werden müsse (Beschlus s vom 14. März 2007, aaO Rn. 26) . 8 9 10 - 6 - Hierzu wird einerseits vertreten, dass § 12 AVAG als gemeinschaftswi - d rig e Norm im Anwendungsbereich der Verordnung nicht anzuwenden sei, weil Art. 45 Abs. 1 EuGVVO den Prüfungsrahmen für das Exequaturgericht in eine r abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung zugänglichen Weise fes t- lege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVVO befassten Gerichte dür f- ten danach ausschließlich die Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 EuGVVO , nicht aber materiell - recht liche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese Einwendungen könnten nur im Wege einer Voll - streckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2005, 276, 277; OLG Oldenburg, NJW - RR 2007 , 418 f ; Hk - ZPO/Dörner , 4. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüß tege, ZPO, 3 3 . Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 3 , vgl. auch Rauscher / Mankowski, Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 20 1 1, Art. 45 EuGVVO Rn. 5 f f mw N ). Nach dieser Auffassung kann der Einwand des Antr aggegners keine Berücksicht i- gung finden. Z um gleichen Ergebnis kommt die Ansicht, die im Bereich der Verordnung § 12 AVAG einschränkend da hingehend aus legt, dass der Schul d- ner im Beschwerdeverfahren nur liquide Einwendungen erheben kann (OLG Düsseldorf, NJ W - RR 2005, 933, 934 f; FamRZ 2006, 803, 804; OLG Köln, OLGR 2004, 359, 360; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 1; MünchKomm - ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rn. 7 ; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 45, R n. 11 ; Schlosser, EU - Zivil - prozessrecht, 3. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rn . 14 ). Im Gegensatz dazu ist e ine dritte Meinung der Ansicht, dass § 12 AVAG auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung umfassend Anwendung fin de . Zu den nachträglich entstand enen materiell - rechtlichen Einwendungen verhalte sich die EuGVVO nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten übe r lassen bleibe, wie sie mi t dieser Regelungslücke umgingen und welche 11 12 - 7 - Rechtsbehelfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten ( vgl. Kropholle r/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rn. 27 f; Art. 45 EuGVVO Rn. 6; Wagner, IPRax 2002, 75, 83 ; Roth, JZ 2007, 898 f ). cc) Jedenfalls die letztgenannte Auffassung ist überholt . Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof entschieden ( Urteil vom 13. Oktober 2011 - C - 139/10, NJW 2011, 3506 : P rism Investments BV gegen Jaap Arne van de Meer), Art. 45 EuGVVO sei dahin auszulegen, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Ger icht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO zu entscheiden habe , aus einem anderen als einem in Art. 34 und 35 EuGVVO genann ten Grund entgegenstehe . Geklärt hat der Europäische Gerichtshof die Frage für den Einwand der nachträglichen Erf üllung durch Aufrechnung ; für den Verlust der Aktivlegitimation durch Abtretung kann nichts Anderes gelten . (1) Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, das Vollstreckbarerklärungsverfahren umfasse nur eine " einfache formale Prüfung der Schriftstücke " (Rn. 28, 42) , die Behörden dürften lediglich kontrollieren, ob die Förmlichkeiten zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels erfüllt seien (Rn. 30) . Es werde kein neues Verfahren in Gang gesetzt, sondern " auf der G rundlage eines gegenseitigen Vertrauens in die Justiz der Mitgliedstaaten " die Zustimmung erteilt, eine Entscheidung durch Integration in eine fremde Rechtsordnung zu vollstrecken , damit eine in dem Urteilsmitglie d- staat erlassene Entscheidung im Vollstreck ungsmitgliedstaat die Wirkungen eines vollstreckbaren nationalen Rechtstitels entfalte (Rn. 31). Die Gründe, au f- grund derer eine erfolgte Vollstreckbar erklärung angefochten werden könne, sei en in Art. 34 und 35 EuGVVO , die eng auszulegen seien, abschließen d au f- gezählt (Rn. 32 f ). Da die nachträgliche Erfüllung einer titulierten Forderung in 13 14 - 8 - Befolgung der gerichtlichen Entscheidung dieser in dem Urteilsland nicht den vollstreckbaren Charakter nehme , kämen ihr diese Rechtswirkungen auch nicht bei ihrer Vollst reckbarerklärung im Ausland zu (Rn. 39). Eine Erfüllung könne insoweit nur im Vollstreckungsstaat nach Integration in dessen Rechtsordnung Prüfungsgegenstand werden (Rn. 40). Auch die Tatsache, dass dadurch einem gerade vollstreckbar erklärten Titel die Vo llstreckbarkeit wieder genom men werden könne, führe nicht zu einer Berücksichtigung der nachträglich entsta n- denen materiell - rechtlichen Einwendungen im Verfa hren der Vollstreckbarerkl ä- rung, weil anderenfalls diese dessen Merkmale änderten und sich entgege n dem im 17. Erwägungsgrund d er Verordnung angeführten Ziel eines raschen und effizienten Verfahrens die Ve r fahrensdauer verlängere (Rn. 4 2 ; vgl. auch Meller - Hannich, GP R 2012, 90 , 92 ff). (2) Ob aus der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichts hofs zu folgern ist, dass § 12 AVAG im Anwendungsbereich der Verordnung insgesamt unanwendbar und es dem Schuldner infolge von Art. 45 EuGVVO fortan gen e- rell verwehrt ist, materiell - rechtliche Einwendungen, die nach Erlass der zu vol l- streckenden Entscheidu ng entstanden sind, im Rechts behelfsverfahren nach Art. 43, 44 EuGVVO geltend zu machen, gleichgültig , ob die Einwendungen liquide oder nicht liquide sind (so Bach, EuZW 2011, 871; Meller - Hannich, aaO S. 94; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn . 2 ) , muss der Senat nicht entscheiden , weil der hier geltend gemachte Einwand nicht liquide ist . Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist es unerheblich, dass die Abtretung der Forderung durch die Antragstellerin an einen Dritten außer Streit steht und nur die schlüssig vorgetragene Rückübertragung der Forderung auf die Antragstellerin vom Antragsgegner bestritten ist . In beiden Fällen ist Beweis zu erheben, um die Berechtigung der Antragstellerin zur Vollstreckung aus dem ausländischen Titel festste llen zu können. Ein solcher Streit ist nach der zitie r- 15 - 9 - ten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keinesfalls im Rechtsbehelf s- verfahren nach der Verordnung zu klären . Denn die Berücksichtigung dieser Einwendung würde die Merkmale des Vollstreckbarerklär ungsverfahrens ebe n- falls ändern und die Verfahrensdauer verlängern. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann aus demselben Grund auch nicht so verstanden werden, dass der Schuldner nur mit dem Erfüllungseinwand im Vollstreckbarerklärung s- verfahren nich t zu hören ist . Vielmehr ergeben die Ausführungen des Europä i- schen Gerichtshofs mit Deutlichkeit, dass sämtliche materiell - rechtliche n Ei n- wendungen gegen den Vollstreckungstitel von d i e se r Rechtsprechung erfasst werden . Jedenfalls soweit der Schuldner sich auf nachträglich entstandene m a- t eriell - rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch beruft , die w e- der unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, wird er damit in den B e- schwerdeverfahren nach Art. 43 und 44 EuGVVO gemäß Art. 45 EuGVVO nicht gehört . - 10 - III. Dem Rechtsbeschwerdeführer war dennoch gemäß § 114 ZPO Prozes s- kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Denn das Pr o- zesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über rechtliche Grundsatzfr a- gen vorweg zu entschei den (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 14). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 16.03.2011 - 12 O 1178/11 - OLG München, Entscheidung vom 01.09.2011 - 25 W 1212/11 - 16
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